KOBLENZ (dpa-AFX) - Der Fernsehsender Sat.1 hat in zwei Fällen im Vorabendprogramm einen Werbeblock nur unzureichend vom Programm abgetrennt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: 2 A 10894/13.OVG). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt. Damit scheiterte die Klage des Senders gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz, die die Werbetrenner beanstandet hatte. Das OVG ließ aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Sat.1 hatte laut Gericht am 2. Dezember 2011 während zwei Serien vor einem Werbeblock einen Trenner mit dem Schriftzug "Werbung" eingeblendet. Versehen waren die Trenner mit Programmhinweisen auf einen Boxkampf und eine Sendung der Casting-Show "The Voice of Germany".
Solche Hinweise auf andere Sendungen seien redaktionelle Inhalte, also Teil des Programms, befanden die Richter. Insofern hätten die Werbetrenner nicht den Vorgaben entsprochen. Werbung müsse dem Medium angemessen mit optischen oder akustischen Mitteln oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.tb