Ad hoc: Biofrontera AG und Biosynth AG beenden rechtliche Auseinandersetzung einvernehmlich
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Ad hoc: Biofrontera AG und Biosynth AG beenden rechtliche Auseinandersetzung
einvernehmlich
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Leverkusen, 03. September 2014 - Der Vorstand der Biofrontera AG hatte in einer
Ad-hoc Mitteilung am 20. August 2014 bekannt gegeben, dass er eine negative
Feststellungsklage gegen einen ehemaligen Lieferanten der Biofrontera-Gruppe,
die Biosynth AG (Biosynth), Staat, Schweiz, erhoben hat.
Zwischenzeitlich haben Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden, bei denen
eine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte. Biosynth hat dabei
geltend gemacht, dass sich die in der Ad-hoc Mitteilung vom 20. August 2014
genannten Auflagen der European Medicines Agency (EMA) formal an die
Biofrontera-Gruppe als Antragsteller gerichtet hatten und nicht an Biosynth. Die
Auflagen der EMA im Rahmen der Zulassung von Ameluz(®) wurden von Biosynth nicht
weiter bearbeitet, nachdem es im Februar 2014 zur Beendigung der Zusammenarbeit
mit der Biofrontera-Gruppe gekommen ist.
Nach Auffassung von Biosynth betreffen die GMP-Auflagen der EMA den von ihr
hergestellten Wirkstoff 5-Aminolävulinsäure Hydrochlorid (ALA) nur insoweit, wie
er in Ameluz(®), dem Medikament der Biofrontera-Gruppe, zur Anwendung kommt, da
Biosynth über ein GMP Zertifikat der Swissmedic als zuständiger Schweizer
Behörde verfügt, das sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen der EU und
der Schweiz auf die EU erstreckt. Im Rahmen der Einigung haben die Biofrontera-
Gruppe und Biosynth alle wechselseitigen Ansprüche aufgegeben. Weder für die
Biofrontera-Gruppe noch für Biosynth ergeben sich aus der Vereinbarung
wechselseitige finanzielle Verpflichtungen. Die vergangene Geschäftsbeziehung
wurde einvernehmlich beendet. In der Folge wird die Biofrontera AG die gegen die
Biosynth erhobene negative Feststellungsklage unverzüglich zurücknehmen.
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