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ots.CorporateNews: BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte / Der nächste Schiffsfonds 'hat ...

Veröffentlicht am 30.01.2013, 10:41
Der nächste Schiffsfonds 'hat fertig'. Die MPC Offen Flotte 'MS Santa

B' GmbH & Co. KG ist pleite / Jetzt läuft der Run auf die

vermittelnden Banken und Sparkassen

Hamburg (ots) - Ende und Anfang. Rund 7.000 Anleger des

Schiffsfonds MPC Offen Flotte 'MS Santa -B- Schiffe' GmbH & Co. KG

(Santa -B-) stehen vor den Scherben ihres Investments. Das angedachte

Sanierungskonzept ist gescheitert. Die Schiffe müssen verkauft

werden. Die Anleger des Fonds werden nach Lage der Dinge praktisch

alles verlieren. Und haben ganz exzellente Erfolgsaussichten, durch

die vermittelnden Banken und Sparkassen glattgestellt zu werden.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger

GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte haben eine Schutzgemeinschaft für die

MPC Santa B-Betroffenen gegründet und bieten den Geschädigten die

Beratung für eine Pauschale in Höhe von EUR 75,00 an. GRÖPPER KÖPKE

Rechtsanwalt Matthias Gröpper schätzt: 'Die meisten haben die

Beteiligungen über Banken und Sparkassen erworben. Und die haben die

Anleger in vielen Fällen nicht über die brutalen Risiken und die

dramatisch hohe Vertriebskostenquote aufgeklärt. Bei dem Fonds wurde

fast jeder dritte Euro für die Vertriebskosten verbrannt. Geld, dass

dem Fonds von Anfang an für den Erwerb und den Betrieb der Schiffe

fehlte.'

Und das hat Folgen. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias sagt: 'Der

Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten

Jahren durch eine Batterie anlegerfreundlicher Entscheidungen

gestärkt. Wenn der Berater so ein Investments als sicher bezeichnet

hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der

unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und

Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen

(BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03) führt wie der fehlende

Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen

(BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum

Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in

Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht

belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat,

dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld

kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch

schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI

ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr

als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der

unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen

Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom

12.02.2004, III ZR 359/02).

Dies vorausgeschickt können viele Betroffenen ihre

Schadensersatzansprüche mit mehreren Begründungslinien geltend machen

und haben in den meisten Fällen nach der Einschätzung des GRÖPPER

KÖPKE Rechtsanwalts Matthias Gröpper ausgezeichnete Erfolgschancen.

Und das scheinen die Banken auch begriffen zu haben. Unter dem Druck

der rechtsanwaltlichen Geltendmachung der Forderungen sind viele

Geldinstitute zu schnellen Vergleichen bereit.

Originaltext: BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte

Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/78454

Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_78454.rss2

Pressekontakt:

Herr Rechtsanwalt

Matthias Gröpper

GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte

Große Elbstraße 59 - 63

22767 Hamburg

Tel.: 040/3808941-0

Fax: 040/3808941-29

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