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Veröffentlicht am 09.01.2013, 07:31
Aktualisiert 09.01.2013, 07:32
Amtliche Steuerbescheinigung auch bei Festgeldern und Tagesgeldern zum

01.01.2013 verpflichtend

Hambühren (ots) - Zinsen aus Kapitalanlagen, gleich ob

Schatzbriefe, Tagesgeld, Festgeld oder Beitragsdepot, unterliegen der

Besteuerung. Um den Nachweis zu erbringen, dass die Besteuerung

tatsächlich stattgefunden hat, ist der Schuldner der Zinsen oder die

die Zinsen auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger einen

entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Übersetzt bedeutet dies, die

Bank, Bausparkasse oder Versicherung muss ihrem Kunden eine

Bestätigung ausfüllen, dass sie einen Teil der Zinsen als Steuerlast

bereits an das Finanzamt abgeführt hat.

Für Eigentümergemeinschaften gilt vereinfachtes Verfahren

Im standardisierten Privatkundengeschäft ist dies auch nicht

weiter problematisch. Die Steuerbescheinigung wird dem Kontoinhaber

ausgestellt, damit hat das Institut seiner Pflicht genüge getan. Ein

wenig anders stellt sich der Sachverhalt jedoch bei Personengruppen

dar. Tagesgeldkonten und Festgelder spielen bei der Rücklagenbildung

für Eigentümergemeinschaften eine besondere Rolle, wird auf

http://www.tagesgeldvergleich.com/tagesgeldkonto.html beschrieben.

Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber in seiner Mitteilung über die

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge auch

explizit auf das Thema Tagesgelder für Wohneigentümergemeinschaften

ein.

Hat beispielsweise ein Hausverwalter für eine

Eigentümergemeinschaft ein Tagesgeld- oder Termingeldkonto angelegt,

müsste die Steuerbescheinigung für jedes Mitglied der

Eigentümergemeinschaft einzeln ausgestellt werden. Dieser Umstand

wäre sogar für die deutsche Steuersystematik übertrieben.

Hausverwalter, welche ein Tagesgeldkonto für die

Eigentümergemeinschaft führen, sind daher gehalten, die

Guthabenzinsen entsprechend den Miteigentumsanteilen zu ermitteln und

den Eigentümern zukommen zu lassen. Diese Aufstellung muss mit einer

Kopie der Steuerbescheinigung des ausstellenden Kreditinstitutes

unterlegt sein.

Bei der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorgehensweise

bei einem Tagesgeldkonto für eine Eigentümergemeinschaft jedoch

anders gelagert. Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn seitens der

Verwaltung neben einer Steuerbescheinigung auch die Aufgliederung der

Eigentumsanteile vorgelegt wird. Ist dieses Vorgehen nicht

zielführend, liegt die ordnungsgemäße Aufgliederung der bereits

abgeführten Steuern bei den Wohnsitzfinanzämtern der

Wohnungseigentümer. Im Rahmen der gesonderten Feststellung muss das

für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt die Daten

weiterleiten. Aufgabe der Wohnsitzfinanzämter ist es jetzt, unter

Berücksichtigung der jeweiligen Eigentumsanteile eine Aufgliederung

der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Die

Originalbelege müssen dem prüfenden Finanzamt vorliegen, wie

http://bit.ly/RDOloy zu entnehmen ist.

Für eine Eigentümergemeinschaft eines Zehnparteien-Hauses mag auch

eine komplexere Vorgehensweise noch tragbar sein, für eine Wohnanlage

mit 50 oder mehr Einheiten ist diese vereinfachte Vorgehensweise

notwendig.

Amtlicher Vordruck auch für Beitragsdepots von Versicherungen

Der amtliche Vordruck für die Steuerbescheinigung gilt jedoch

nicht nur für Tagesgelder oder Festgelder, um nur zwei Möglichkeiten

für Zinserträge zu benennen, sondern auch für Versicherungsdepots.

Neben der klassischen Variante der laufenden Beitragszahlung gibt es

für Lebens- und Rentenversicherungen auch die Option eines

Beitragsdepots. In diesem Fall wird ein Einmalbeitrag auf ein Konto

bei der Versicherungsgesellschaft eingezahlt. Die Versicherung selbst

wird nun mit mehreren Jahresbeiträgen, in der Regel fünf, gespeist.

Das Kapital auf dem Depotkonto erwirtschaftet Zinsen. Diese Zinsen

wiederum unterliegen der Steuerpflicht, wie detailliert auf

http://www.tagesgeldvergleich.com/tagesgeldzinsen.html ausgeführt

wird.

Interessant war dieses Modell noch zu der Zeit, als die Erträge

aus Lebensversicherungen komplett steuerfrei waren. Die sogenannten

5/12er-Modelle standen bei vielen Anlegern hoch im Kurs. Die

eigentlich steuerpflichtigen Erträge einer Kapitalanlage wurden in

eine steuerfreie Auszahlung kanalisiert. Aufgrund des heute gültigen

Halbeinkünfteverfahrens ist diese Variante für Lebensversicherungen

eigentlich uninteressant geworden. Für Leibrenten gibt es noch eine

gewisse Attraktivität, da durch den Zinseszinseffekt des Depotkontos

eine höhere Beitragssumme erwirtschaftet werden kann, welche später

eine höhere Rentenzahlung bewirkt. Voraussetzung ist allerdings, dass

die Verzinsung des Depots über der Rendite eines Tagesgeldes oder

Termingeldes liegt. Andernfalls wäre es sinnvoller, wenn die Anleger

Verträge mit jährlicher Beitragszahlung vereinbaren und die Anlage

und Verwaltung der für die Beiträge gedachten Gelder selbst

übernehmen.

Die Steuerbescheinigungen selbst sind bei Ehepaaren, eheähnlichen

Gemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften immer auf die

beiden Steuerpflichtigen auszustellen. Bei einer Personengruppe,

beispielsweise einer Anlegergemeinschaft, muss das amtliche Formular

auf den Namen der Anlegergemeinschaft ausgestellt werden. Dabei ist

es unabhängig, ob es sich um eine Steuerbescheinigung für ein

Wertpapierdepot, ein Tagesgeldkonto, ein Termingeldkonto oder ein

Sparbuch handelt. Die gesonderte Feststellung der einzelnen

Mitglieder erfolgt dann an anderer Stelle.

Originaltext: tagesgeldvergleich.com

Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/105879

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Pressekontakt:

tagesgeldvergleich.com

Dr. Ulrich Fielitz

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29313 Hambühren

Tel. 05084 988628

e-mail: info@tagesgeldvergleich.com

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