LUXEMBURG (dpa-AFX) - Der permanente Euro-Rettungsschirm ESM steht wieder auf dem juristischen Prüfstand: Am Dienstag verhandelte der Europäische Gerichtshof darüber, ob die Hilfsmaßnahmen gegen europäisches Recht verstoßen. Zentraler Kritikpunkt: Der ESM verstoße gegen das im EU-Recht vorgesehene Haftungsverbot, wonach ein Staat nicht für die finanziellen Verbindlichkeiten eines anderen gerade stehen darf (Rechtssache C-370/12).
Anlass war eine Vorlage des irischen Supreme Court. Der irische Abgeordnete Thomas Pringle hatte vor dem obersten irischen Gericht gegen Irlands Ratifizierung des ESM geklagt. Die Dubliner Richter baten daraufhin ihre Kollegen beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Ein Urteil des obersten EU-Gerichts könnte in einigen Monaten verkündet werden.
Zahlreiche Mitgliedstaaten gaben am Dienstag in Luxemburg Stellungnahmen zu dem Verfahren ab - ein Zeichen für die große Bedeutung, die die Entscheidung haben könnte. Die Kreditvergabe aus dem ESM sei an strikte Bedingungen gekoppelt, argumentieren die nationalen Regierungen. 'Eine Rettung unter Bedingungen bleibt eine Rettung', hielt Pringles Anwalt dagegen.
'Der eilig entwickelte ESM-Vertrag [...] ist grundsätzlich im Konflikt mit der Rechtsordnung der [Europäischen] Union', sagte der Anwalt in der Anhörung. Der neue Rettungsschirm verletze das Verbot gegenseitiger Haftung der EU-Staaten für ihre Schulden, das sogenannte Bail-out-Verbot.
Den Vertretern der nationalen Regierungen warf Pringles Anwalt vor, die Rechtsgrundlagen in ihrem Sinne sprachlich zu verbiegen. 'Sie argumentieren, der ESM sei nicht auf die Geldpolitik ausgerichtet - und doch ist seine Aufgabe die Eurorettung.'
Der juristische Vertreter Deutschlands wies den Vorwurf zurück. 'Wir verlassen uns bei unserer Analyse nicht allein auf den Wortlaut der Bestimmungen, da dieser nicht zu klaren Ergebnissen führt. Dafür sind diese nicht präzise genug.' Eine Auslegung im Sinne der Euro-Retter sei durchaus möglich.
In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht im September die Beteiligung der Bundesrepublik am ESM unter Vorbehalten erlaubt. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob die Teilnahme Deutschlands mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ob die Hilfsmaßnahmen gegen EU-Recht verstoßen, mussten die Karlsruher Richter nicht prüfen.
Der ESM kann Euro-Ländern bis zu 500 Milliarden Euro geben. Er soll nach und nach mit 700 Milliarden Euro ausgestattet werden. Davon sind 80 Milliarden Barkapital, der Rest sind Garantien. Auf Deutschland entfallen 21,7 Milliarden Euro Bar-Kapital und 168,3 Milliarden Euro Garantien./hrz/jon/DP/hbr
Anlass war eine Vorlage des irischen Supreme Court. Der irische Abgeordnete Thomas Pringle hatte vor dem obersten irischen Gericht gegen Irlands Ratifizierung des ESM geklagt. Die Dubliner Richter baten daraufhin ihre Kollegen beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Ein Urteil des obersten EU-Gerichts könnte in einigen Monaten verkündet werden.
Zahlreiche Mitgliedstaaten gaben am Dienstag in Luxemburg Stellungnahmen zu dem Verfahren ab - ein Zeichen für die große Bedeutung, die die Entscheidung haben könnte. Die Kreditvergabe aus dem ESM sei an strikte Bedingungen gekoppelt, argumentieren die nationalen Regierungen. 'Eine Rettung unter Bedingungen bleibt eine Rettung', hielt Pringles Anwalt dagegen.
'Der eilig entwickelte ESM-Vertrag [...] ist grundsätzlich im Konflikt mit der Rechtsordnung der [Europäischen] Union', sagte der Anwalt in der Anhörung. Der neue Rettungsschirm verletze das Verbot gegenseitiger Haftung der EU-Staaten für ihre Schulden, das sogenannte Bail-out-Verbot.
Den Vertretern der nationalen Regierungen warf Pringles Anwalt vor, die Rechtsgrundlagen in ihrem Sinne sprachlich zu verbiegen. 'Sie argumentieren, der ESM sei nicht auf die Geldpolitik ausgerichtet - und doch ist seine Aufgabe die Eurorettung.'
Der juristische Vertreter Deutschlands wies den Vorwurf zurück. 'Wir verlassen uns bei unserer Analyse nicht allein auf den Wortlaut der Bestimmungen, da dieser nicht zu klaren Ergebnissen führt. Dafür sind diese nicht präzise genug.' Eine Auslegung im Sinne der Euro-Retter sei durchaus möglich.
In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht im September die Beteiligung der Bundesrepublik am ESM unter Vorbehalten erlaubt. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob die Teilnahme Deutschlands mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ob die Hilfsmaßnahmen gegen EU-Recht verstoßen, mussten die Karlsruher Richter nicht prüfen.
Der ESM kann Euro-Ländern bis zu 500 Milliarden Euro geben. Er soll nach und nach mit 700 Milliarden Euro ausgestattet werden. Davon sind 80 Milliarden Barkapital, der Rest sind Garantien. Auf Deutschland entfallen 21,7 Milliarden Euro Bar-Kapital und 168,3 Milliarden Euro Garantien./hrz/jon/DP/hbr