📈 Bereit fürs große Börsenjahr? Sparen Sie jetzt 50 % auf InvestingPro und legen Sie die Basis für Ihren Erfolg 2025!Jetzt zuschlagen

ROUNDUP: Arbeitgeber müssen bei Corona-Infektion und Quarantäne Lohn zahlen

Veröffentlicht am 20.03.2024, 15:23
© Reuters.

ERFURT (dpa-AFX) - Arbeitgeber haben die Pflicht zur Lohnfortzahlung, wenn Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie positiv getestet wurden und in Quarantäne mussten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 234/23). Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen und Thüringen hatten sich in die höchste Arbeitsgerichtsinstanz mit der Forderung nach Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geklagt. Sie waren damit jetzt erfolgreich - ihre Arbeitgeber müssen zahlen.

Eine Corona-Infektion stellt demnach auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt - wenn es dem Arbeitnehmer durch eine behördliche Quarantäne-Anordnung rechtlich unmöglich ist, seine Arbeit zu erbringen und Homeoffice nicht in Betracht kommt.

Wer zahlt für Corona-Arbeitsausfall?

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter trafen damit eine grundsätzliche Entscheidung und bestätigten ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Nach Angaben eines Arbeitsrechtlers haben die Arbeitsgerichte in Deutschland in dieser Frage bisher unterschiedlich entschieden.

"Die Frage ist, zahlt der Arbeitgeber oder zahlt der Staat", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck zu Beginn der Verhandlung. Dabei ging es um die arbeitsrechtliche Würdigung des Falls eines Produktionsarbeiters aus einem Kunststofftechnik-Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hatte keine Schutzimpfung und infizierte sich Ende 2021 mit dem Coronavirus. Für einige Tage erhielt er nach einem positiven Test eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Strittig blieb die Zeit danach, in der er wegen einer in seiner Gemeinde geltenden Anordnung in häusliche Quarantäne musste. Homeoffice war für ihn als Produktionsarbeiter nicht möglich. Sein Arbeitgeber verwies auf eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und warf dem Mann ein Verschulden wegen der unterlassenen Impfung vor.

Fehlende Schutzimpfung nicht entscheidend

Bei der Corona-Infektion handele es sich erwiesenermaßen um eine Krankheit, sagte der Vorsitzende Richter. "Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat", heißt es in der Urteilsbegründung. Für den Teil der Infektionszeit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger eine behördliche Quarantäne-Anordnung gehabt.

Ihm sei es damit unmöglich gewesen, seine Arbeit zu verrichten. Ein Verlassen seiner Wohnung hätte eine Ordnungswidrigkeit bedeutet, so Linck. Damit habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe dem Unternehmen nicht zugestanden.

An der Zahlungspflicht ändere auch nichts, dass der Kläger keine Corona-Schutzimpfung hatte, sagte der Richter. Das würde nur ins Gewicht fallen, wenn die fehlende Impfung und damit sein Verhalten ursächlich für seine Erkrankung gewesen wäre. "Das konnte vom Landesarbeitsgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Dass dem Landesarbeitsgericht dabei Fehler unterlaufen sind, ist nicht erkennbar", sagte Linck, der auch Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts ist.

Der Produktionsarbeiter verlangte eine Nachzahlung für insgesamt knapp 67 Stunden im Januar 2022. Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hamm ihr stattgegeben.

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2025 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.