KARLSRUHE (dpa-AFX) - Google muss automatische Suchvorschläge löschen, wenn Nutzer ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen. Auch automatische Ergänzungen könnten die Rechte von Personen verletzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Grundsatzurteil. Konkret gab der BGH einem Unternehmer recht, der den Internetkonzern Google verklagt hatte(Az. VI ZR 269/12). Die Suchmaschine ergänzte seinen Namen automatisch um die Begriffe 'Scientology' und 'Betrug'. Google erklärte, die Begründung des Urteil sei nicht nachvollziehbar.
Google verweist darauf, dass Betroffene auch in der Vergangenheit schon per Internetformular die Löschung bestimmter Kombinationen haben verlangen können - auch bei der Vervollständigungsfunktion. Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte, die umstrittene automatische Funktion zeige ohne jede Wertung nur Begriffe an, die im Netz häufig aufgerufen würden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, 'dass Google für die von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe haften soll'.
Dennoch: Auch rein technisch erzeugte Suchvorschläge könnten Persönlichkeitsrechte verletzen, entschied der BGH, und nahm die Betreiber von Suchmaschinen in solchen Fällen in die Pflicht. Die Begriffe tauchten schließlich nicht rein zufällig auf. Nutzer könnten den Eindruck gewinnen, dass es inhaltliche Zusammenhänge unter den Begriffen gebe. Suchmaschinenbetreiber müssten die Ergänzungen zwar nicht vorab grundsätzlich überprüfen. Wenn sie von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden, müssten sie diese jedoch unterbinden.
Im konkreten Fall hoben die BGH-Richter ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf. Dort muss der Fall nun zum Teil neu verhandelt werden. Der Firmengründer hatte Google verklagt, weil Das OLG muss jetzt prüfen, ob durch diese Kombinationen wirklich die Rechte des Unternehmers verletzt worden sind.
Das Urteil hat Auswirkungen auch auf die Klage von Bettina Wulff gegen Google, denn deren Prozess war wegen dieses Urteils verschoben worden. Die BGH-Entscheidung bestätige, dass die Klage von Frau Wulff notwendig gewesen sei, sagte Wulffs Anwalt Gernot Lehr.
Google hat seit 2009 die Funktion der automatischen Vervollständigung (Autocomplete) in seine Suchmaschine integriert, auch Microsofts Suchmaschine Bing bietet diese Funktion./din/DP/stk
Google verweist darauf, dass Betroffene auch in der Vergangenheit schon per Internetformular die Löschung bestimmter Kombinationen haben verlangen können - auch bei der Vervollständigungsfunktion. Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte, die umstrittene automatische Funktion zeige ohne jede Wertung nur Begriffe an, die im Netz häufig aufgerufen würden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, 'dass Google für die von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe haften soll'.
Dennoch: Auch rein technisch erzeugte Suchvorschläge könnten Persönlichkeitsrechte verletzen, entschied der BGH, und nahm die Betreiber von Suchmaschinen in solchen Fällen in die Pflicht. Die Begriffe tauchten schließlich nicht rein zufällig auf. Nutzer könnten den Eindruck gewinnen, dass es inhaltliche Zusammenhänge unter den Begriffen gebe. Suchmaschinenbetreiber müssten die Ergänzungen zwar nicht vorab grundsätzlich überprüfen. Wenn sie von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden, müssten sie diese jedoch unterbinden.
Im konkreten Fall hoben die BGH-Richter ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf. Dort muss der Fall nun zum Teil neu verhandelt werden. Der Firmengründer hatte Google verklagt, weil Das OLG muss jetzt prüfen, ob durch diese Kombinationen wirklich die Rechte des Unternehmers verletzt worden sind.
Das Urteil hat Auswirkungen auch auf die Klage von Bettina Wulff gegen Google, denn deren Prozess war wegen dieses Urteils verschoben worden. Die BGH-Entscheidung bestätige, dass die Klage von Frau Wulff notwendig gewesen sei, sagte Wulffs Anwalt Gernot Lehr.
Google hat seit 2009 die Funktion der automatischen Vervollständigung (Autocomplete) in seine Suchmaschine integriert, auch Microsofts Suchmaschine Bing bietet diese Funktion./din/DP/stk