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ROUNDUP: Keine Entschädigung für falsche Entscheidung des Kartellamts

Veröffentlicht am 26.02.2013, 15:28
KÖLN (dpa-AFX) - Der deutsche Staat muss für eine rechtswidrige Entscheidung des Bundeskartellamts keinen Schadenersatz in Milliardenhöhe zahlen. Das Landgericht Köln wies am Dienstag die Klage eines dänischen Unternehmens, das von der Bundesrepublik rund 1,1 Milliarden Euro verlangt hatte, als unbegründet ab (Az.: 5 O 86/12). Das Kartellamt hatte den Verkauf der Hörgerätesparte der dänischen GN Store Nord an die schweizerische Phonak untersagt. Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof in letzter Instanz als unrechtmäßig auf.

Das Kartellamt habe zwar 'durch die objektiv unrichtige Entscheidung eine Amtspflicht verletzt', heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Ein Anspruch auf Schadenersatz scheitere jedoch 'am mangelnden Verschulden der handelnden Beamten'. Sie hätten Fragen beantworten müssen, die noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen seien.

Zudem habe das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsauffassung des Kartellamts zunächst bestätigt. Von einem Beamten könne aber keine bessere Rechtseinsicht verlangt werden als von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Gericht. Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig, GN Store kann Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung. 'Nach unserem sehr gründlichen Vorgehen in diesem Fall hätte es mich schon ein wenig überrascht, wenn das Landgericht die Klage nicht abgewiesen hätte.' Das Kartellamt ermittele stets gründlich, umfassend und stütze seine Entscheidungen auf international hoch anerkannte Expertise. Unterschiedliche Schlussfolgerungen könnten keine Schadenersatzforderungen rechtfertigen.

Phonak (heute: Sonova Holding) hatte im Herbst 2006 angekündigt, die Hörgerätesparte von GN Store zu übernehmen. Der Kaufpreis lag damals bei 3,3 Milliarden Franken. Das Bundeskartellamt untersuchte den Fall, weil er auch weitreichende Auswirkungen auf den deutschen Hörgerätemarkt hatte./hff/DP/edh

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