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ROUNDUP: Koalition schiebt Steuerkonstrukten bei Umzug ins Ausland Riegel vor

Veröffentlicht am 02.07.2014, 12:59
Aktualisiert 02.07.2014, 13:03
ROUNDUP: Koalition schiebt Steuerkonstrukten bei Umzug ins Ausland Riegel vor

BERLIN (dpa-AFX) - Vermögende Aktionäre und Ex-Manager haben es künftig schwerer, nach einem Umzug ins Ausland den aus Firmenbeteiligungen stammenden Milliardenbesitz am deutschen Fiskus vorbei zu ordnen. Eine entsprechende Gesetzesänderung billigte am Mittwoch der Finanzausschuss des Bundestages. Sie ist Teil eines Steuergesetzes zum EU-Beitritt Kroatiens und zu anderen Steuerfragen.

Es geht um Steuergestaltungen im Zusammenhang mit in einer GmbH gebündelten Firmenbeteiligungen und Umstrukturierungen für Erben. Bei einem Umzug greift eine "Wegzugbesteuerung", die sich auf die in den Anteilen der GmbH enthaltenen stillen Reserven bezieht.

Es gibt aber prominente Fälle, in denen der Fiskus nach Verlagerung des Hauptwohnsitzes sein Besteuerungsrecht einige Jahre nur gestundet hat. Die "Wegzugsteuer" wird erst fällig, wenn die Anteile verkauft oder auf eine Stiftung übertragen werden.

Nun soll sichergestellt werden, dass über Steuerkonstrukte bestehende Regelungen nicht ausgehebelt und der Besteuerungsaufschub nicht zum endgültigen Verzicht werden. "Die Änderung dient (...) der Vermeidung von Steuerausfällen, die sich sonst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme übertragener oder überführter Wirtschaftsgüter oder Anteile ergeben würden", heißt es zur Begründung. "Solche Steuerausfälle können in Milliardenhöhe liegen."

Mit dem Gesetzpaket geht ein Sammelsurium anderer Steueränderungen einher. Es kommt daher durchaus einem "kleinen" Jahressteuergesetz gleich, mit dem Koalitionsbeschlüsse, Anpassungen und EU-Vorgaben umgesetzt werden. So wird der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Hörbücher eingeführt. Auch sollen Risikoleistungen aus nach 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die zuvor von Investoren auf einem Zweitmarkt aufgekauft wurden, besteuert werden. Hintergrund ist, dass Fonds in "gebrauchte" Lebensversicherungen investieren.

Sie steigen vor allem in Risiko-Lebensversicherungen ein, indem sie Policen stornowilliger Versicherungsnehmer erwerben, die Prämien bis zum Versicherungsanfall weiter entrichten und anschließend Leistungen der Versicherung an die Anleger als Erträge ausschütten. Derzeit ist die Leistung einer Risikoversicherung im Todesfall nicht steuerpflichtig. Mit dem Tod der versicherten Person erzielt der Erwerber einen Gewinn. Mit der Änderung beim Zweiterwerb von Lebenspolicen soll gesichert werden, dass der Ertrag besteuert wird.

Neu geregelt wird auch die Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Auf Antrag der Länder soll mit Hilfe der Aufnahme der Steuerschuldnerschaft des Bau-Leistungsempfängers zur alten, vom Bundesfinanzhof 2013 verworfenen Rechtslage zurückgekehrt werden. Dies galt als nicht praxisgerecht handhabbar.

Schließlich werden EU-Vorgaben für "Mini-one-stop-shops" bei der Umsatzsteuer auf den Weg gebracht, die ab 2015 gelten. Bisher mussten deutsche Unternehmer, der Telekommunikations-, Rundfunk-, TV- und elektronische Leistungen an Privatverbraucher in anderen EU-Ländern erbringen, diese Umsätze erklären. Künftig müsste er sich in jedem einzelnen Land, wo er diese Leistungen erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine Umsätze deklarieren. Dies soll durch "Mini-one-stop-shops" - ein einzige kleine Anlaufstelle - verhindert werden. Bereits ab Oktober soll das Registrierungsverfahren für das neue Verfahren anlaufen.gf

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