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Steuerbegünstigung für Saunabesuche könnte etwas später fallen

Veröffentlicht am 16.10.2014, 15:06
Steuerbegünstigung für Saunabesuche könnte etwas später fallen

BERLIN (dpa-AFX) - Die auslaufende Steuervergünstigung für eine Saunanutzung könnte noch ein paar Monate länger bestehenbleiben als bisher geplant. Bund und Länder prüfen, ob der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für Saunaleistungen erst vom 1. Juli 2015 an gelten soll und nicht bereits von Januar nächsten Jahres an. Das Ergebnis der Abstimmung bleibt abzuwarten, wie aus einer am Donnerstag bekanntgewordenen Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Frage der Linken weiter hervorgeht. An den Plänen werde aber grundsätzlich festgehalten.

Bund und Länder hatten entschieden, ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Saunen bereits aus dem Jahr 2005 künftig allgemein anzuwenden. Damit werden nur noch Maßnahmen ermäßigt mit 7 Prozent besteuert, die ärztlich verordnet werden können.

Die obersten Finanzrichter hatten die Praxis verworfen, wonach Saunabesuche grundsätzlich als Heilbäder geringer zu besteuern sind. Nach den Vorgaben des europäischen Rechts müsse ein Heilbad der Behandlung einer Krankheit dienen. Hiervon könne bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie diene regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden. Damit gilt ein Saunabesuch auch nicht mehr als Gesundheitsvorsorge.

Betreiber warnen, dass 16,3 Millionen Besucher öffentlicher Saunabäder mit Preiserhöhungen rechnen müssten. Es seien erhebliche Besucherrückgänge zu erwarten. Ein Großteil der 2150 öffentlichen Saunabäder werde erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommen, in Städten und Gemeinden sei ein "Bädersterben" zu erwarten. Besonders betroffen seien die etwa 650 kleinen und mittelgroßen, privat geführten Saunaanlagen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom Mai 2005 (Az.: V R 54/02) war im Jahr 2007 mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass veröffentlicht worden und wird bisher nicht allgemein angewendet. Diese Entscheidung wurde laut Finanzministerium seinerzeit damit begründet, dass es entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auszuschließen sei, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben werde, allgemeinen Heilzwecken diene.kr

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