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Urteil: Werbung für Schiffs- und Hotelreisen muss Endpreis angeben

Veröffentlicht am 18.06.2014, 11:47

KOBLENZ (dpa-AFX) - Reiseveranstalter müssen bei der Werbung für kombinierte Schiffs- und Hotelreisen den vollständigen Endpreis ihres Angebotes angeben. Wie das Oberlandesgericht Koblenz am Mittwoch mitteilte, dürfen zusätzliche Kosten wie beispielsweise verpflichtende Serviceentgelte nicht nur als Sternchen-Hinweise genannt werden. Diese Art der Werbung widerspreche den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, entschieden die Richter und bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz.

Eine Reisegesellschaft hatte 2012 in einer Zeitschrift für Kreuzfahrt und Badeurlaub geworben, ohne in den hervorgehobenen Preis die pro Person täglich anfallenden Servicegebühren einzurechnen. Ein Verein hatte gegen die Werbung Klage eingereicht. Das Landgericht hatte dieser stattgegeben und ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro angedroht.

Nun wies das Oberlandesgericht die Berufung weitestgehend zurück: Die missverständliche Werbung verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung. Verbraucher sollten vollständig und klar über alle Kosten informiert werden. Dem genüge die Gestaltung der Werbeanzeige nicht. Sie sei zu unterlassen, Angaben in den Katalogen der Veranstalter müssen ab Ende 2014 umgestellt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.tw

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