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BGH erlaubt Müller-Kette das Einlösen fremder Gutscheine

Veröffentlicht am 23.06.2016, 17:01
© Reuters. Logo of perfumery chain Douglas is pictured in Frankfurt

© Reuters. Logo of perfumery chain Douglas is pictured in Frankfurt

Karlsruhe (Reuters) - Einzelhändler dürfen auch künftig Gutscheine und Rabatt-Coupons von Konkurrenten annehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am Donnerstag eine Unterlassungsklage gegen die Drogeriekette Müller in letzter Instanz ab. Die Müller-Kette hatte im Mai 2014 damit geworben, die Gutscheine von Drogeriemarkt, Rossmann und Douglas-Parfümerien einzulösen. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, blieb nun aber erfolglos. Zur Begründung hieß es, der Wettbewerb sei nicht gezielt behindert worden. Es bleibe autonome Entscheidung des Kunden, in welcher Filiale er den Gutschein einlöse. (AZ: I ZR 137/15)

Das Geschäftsmodell könnte jetzt Schule machen. Der Anwalt der Müller-Kette hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die sogenannte Tiefstpreisgarantie nichts anderes sei als das Anhängen an eine Gutschein-Aktion. Auch hier erhalte der Kunde die Waren billiger, wenn er sie bei der Konkurrenz billiger bekommt. Bereits das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten in der Aktion der Müller-Kette keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.

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