KARLSRUHE (dpa-AFX) - Anbieter von Internetdiensten dürfen die Computerkennungen ihrer Kunden für interne Zwecke bis zu sieben Tage lang speichern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht gab damit der Telekom im Streit mit einem Kunden recht. Dieser hatte verlangt, dass die sogenannten IP-Adressen sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen gelöscht werden müssten.
Die Speicherung sei notwendig, um angesichts der vielen Spams und Missbrauchsmeldungen die Funktionsfähigkeit des Internetbetriebes aufrechterhalten zu können, hatte die Telekom argumentiert. Der BGH billigte dies in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. Zuerst hatte "Spiegel Online" über das Urteil berichtet.
In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung nicht geregelt, die Rechtslage damit unklar. Bundesjustizminister Heiko Maas machte im Juni deutlich, dass die Koalition vor Erlass einer neuen europäischen Richtlinie kein neues Gesetz vorlegen will. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte die bisherige EU-Richtlinie gekippt.e