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EU-Gericht - Keine zwangsläufige Entschädigung für Passagiere bei Flugumleitung

Veröffentlicht am 22.04.2021, 13:30
© Reuters.

Brüssel/Berlin, 22. Apr (Reuters) - Airlines müssen Passagiere bei einem umgeleiteten Flug nicht grundsätzlich entschädigen. Der Gerichtshof der Europäischen Union urteilte am Donnerstag, dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch habe, "wenn sein Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient". Ein Passagier hatte von Austrian Airlines eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro gefordert, weil sein Flug aus Wien 2019 wegen schlechten Wetters statt in Berlin-Tegel mit einer Stunde Verspätung in Berlin Schönefeld landete.

Die Luxemburger Richter erklärten, ein Fluggast habe allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sein Flug mindestens drei Stunden verspätet sei - es sei denn, die Airline könne sich auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen. Außerdem entschied der Gerichtshof, dass die Fluggesellschaft dem Passagier die Übernahme der Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Zielflughafen oder einem anderen Wunschziel in der Nähe von sich aus anbieten müsse. (Rechtssache C-826/19)

(Reporterin: Marine Strauss, Mitarbeit von Klaus Lauer; redigiert von Hans Seidenstücker - Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Redaktionsleitung unter den Telefonnummern 030 2201 33711 (für Politik und Konjunktur) 030 2201 33702 (für Unternehmen und Märkte)

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