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Uber-Limousinenservice möglicherweise vor dem Aus

Veröffentlicht am 12.10.2018, 11:50
© Reuters. A photo illustration shows the Uber app on the mobile phone and a black cab in London

Karlsruhe (Reuters) - Der Limousinen-Service Black des US-Fahrdienstleisters Uber steht in Deutschland möglicherweise vor dem Aus.

Das zeichnete sich am Donnerstag bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab. Das endgültige Urteil werden die Karlsruher Bundesrichter allerdings erst am 13. Dezember  verkünden. Der Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold klagt seit Jahren gegen Uber Black. Er beanstandet, dass das Unternehmen, das seinen europäischen Sitz in den Niederlanden hat, per App Mietwagen-Fahrern in Deutschland Aufträge weiterleitet, die Preise bestimmt und abrechnet - dabei aber die für das Mietwagengeschäft vorgeschriebenen Regeln missachtet.

Das Unternehmen hat nach Angaben seines Sprechers das Geschäftsmodell von Uber Black inzwischen eingestellt, betreibt den Prozess um dessen Zulässigkeit aber vor dem BGH weiter. Der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch sagte in der Verhandlung am Donnerstag. "Es besteht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers". Denn der Berliner Taxiunternehmer müsse sich auf darauf verlassen können, was nun rechtlich gelte.

© Reuters. A photo illustration shows the Uber app on the mobile phone and a black cab in London

Mietwagen müssen nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz nach einer Fahrt zu ihrem Betriebssitz zurückkehren. Außerdem müssen sie Aufträge grundsätzlich am Sitz des Unternehmens oder in der Wohnung entgegennehmen. Damit soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf.

Uber Black berief sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied allerdings in einem Rechtsstreit in Spanien, dass Uber bei seiner bisherigen Geschäftspraxis kein reiner Vermittler sei und sich nicht auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Vielmehr sei das Unternehmen dem nationalen Recht unterworfen. Damit hätte Uber das deutsche Personenbeförderungsgesetz zu beachten.

Der I. Zivilsenat des BGH deutete nun an, dass Uber Black hiergegen wohl verstoße und der Unterlassungsanspruch des Berliner Taxiunternehmers Leipold bestehe. Den Einwand des Uber-Anwalts, dass das EuGH-Urteil nicht auf Uber Black anwendbar sei, sahen die Bundesrichter skeptisch. Der BGH wird nun in letzter Instanz entscheiden.

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