🥇 Sparen vor dem BLACK FRIDAY? Bis zu 55 % auf InvestingPro – schon vor dem großen Tag!JETZT ZUGREIFEN

ROUNDUP 2: Etappensieg für Telekom-Kleinaktionäre im Streit um Börsengang

Veröffentlicht am 11.12.2014, 11:22
Aktualisiert 11.12.2014, 11:24
ROUNDUP 2: Etappensieg für Telekom-Kleinaktionäre im Streit um Börsengang

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Tausende Kleinaktionäre der Deutschen Telekom haben im Musterprozess um den dritten Börsengang des ehemaligen Staatskonzerns einen Etappensieg erzielt. Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag, dass über die millionenschwere Schadenersatz-Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main neu verhandelt werden muss. Der Grund sei ein schwerwiegender Fehler im sogenannten Verkaufsprospekt zu der Platzierung der Telekom-Aktien im Jahr 2000. Insgesamt rund 17 000 Kläger werfen dem Konzern vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt.

Im Verkaufsprospekt machen Unternehmen für potenzielle Anleger Angaben zu ihren Geschäften im Rahmen eines geplanten Börsengangs. Die Karlsruher Richter störten sich an den Informationen des Bonner Konzerns zu einem milliardenschweren Aktienpaket, das die Telekom vor der Jahrtausendwende am US-Konkurrenten Sprint hielt. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger sei aus dem Börsenprospekt nicht ersichtlich gewesen, dass die Telekom trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Papiere trug, bemängelten die Richter.

Der Bundesgerichtshof hob damit auf die Rechtsbeschwerde der Telekom-Aktionäre hin die Entscheidung der Vorinstanz in einem zentralen Punkt auf. Das oberste Gericht verwies das Musterverfahren um rund 80 Millionen Euro Schadenersatz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Offen ist dabei nach wie vor, ob die Telekom aufgrund des festgestellten Prospektfehlers tatsächlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.

Bestätigt wurde dagegen vom Bundesgerichtshof die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Wert des Immobilienvermögens der Telekom im Börsenprospekt nicht wesentlich zu hoch angesetzt worden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Mai 2012 entschieden, dass der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 keine gravierenden Fehler enthielt. Die Anleger könnten daher keinen Schadensersatz geltend machen.

Beim dritten Börsengang waren die mehrfach überzeichneten Aktien zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privatanleger ausgegeben worden. Danach stürzte der Kurs ab und erreichte nie wieder sein altes Niveau - er liegt heute bei rund 13 Euro. Die Telekom hat stets die Rechtmäßigkeit des Prospekts betont.

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.