KÖLN (dpa-AFX) - Automatische Wortvorschläge bei Internet-Suchmaschinen beschäftigen seit längerem die Gerichte. Jetzt hat ein Unternehmer in einem Rechtsstreit gegen Google NAS:GOOG (ETR:GGQ1) einen Teilerfolg erzielt. Bei der Eingabe seines Namens hatte Google die Suche um die Begriffe "Scientology" und "Betrug" ergänzt. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology". Die weitergehende Klage auf Schadenersatz wies das Gericht am Dienstag ab, wie seine Pressestelle mitteilte. (Aktenzeichen 15 U 199/11)
Die Klage war zuvor von Kölner Gerichten abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dann jedoch im Mai 2013 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch rein technisch erzeugte Vorschläge in der Google-Suchmaske (Autocomplete) Persönlichkeitsrechte verletzen können. Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Köln, das nun erneut entschied. Demnach ist Google seiner Pflicht zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen zunächst nicht nachgekommen.
Denn 2010 habe Google dem Kläger zunächst lediglich geantwortet, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt" würden und man daher "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen" könne. Später habe Google den Eintrag aber doch gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt, "wenn auch erst verspätet", urteilte das Gericht. Deshalb lehnte es auch die Forderung des Klägers nach einer Geldentschädigung ab. Bei der beanstandeten Kombination des Namens mit dem Wort "Betrug" habe Google schnell genug reagiert.
Die Suchmaschinen wollen mit der automatischen Vervollständigung den Nutzern unnötige Tipparbeit ersparen. Google hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Funktion ohne jede Wertung nur Begriffe anzeige, die im Netz häufig aufgerufen würden. Der BGH hatte in seinem Urteil jedoch entschieden, dass auch rein technisch erzeugte Suchanfragen Persönlichkeitsrechte verletzen können. Das Gericht nahm die Betreiber von Suchmaschinen in solchen Fällen in die Pflicht. Das OLG in Köln zog daraus nun Konsequenzen im konkreten Fall: Demnach erfüllte Google seine Pflicht, als es die beiden Sucheinträge löschte. Im Fall von "Scientology" habe Google jedoch zunächst "eine Prüfung und Abhilfe verweigert" und sei damit seiner Überprüfungspflicht nicht gerecht geworden.ha