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PayPal: Das Bundeskartellamt streckt die Fühler aus

Veröffentlicht am 27.01.2023, 13:56
Aktualisiert 09.07.2023, 12:31

PayPal (NASDAQ:PYPL) hat die Art und Weise, wie wir Dinge bezahlen, revolutioniert. Seit dem Jahr 2010, als weltweit rund 84.3 Millionen Menschen die Dienste des Zahlungsanbieters in Anspruch nahmen, steigerten sich die Nutzerzahlen um ein Vielfaches. Im Jahr 2022 griffen global betrachtet ganze 432 Millionen Menschen auf den unter anderem aufgrund seiner unkomplizierten Handhabe so beliebten Zahlungsprozess zurück. Auch hierzulande konnte PayPal seinen Marktanteil bei den Online-Zahlungsabwicklungen über die vergangenen Jahre hinweg deutlich nach oben drücken, aus einer großangelegten Studie geht hervor, dass knapp 30% der Befragten den US-amerikanischen Dienstleister beim Internet-Shopping präferieren. Unternehmensaussagen zufolge nutzen in Deutschland 32 Millionen Menschen aktiv PayPal.

Hat PayPal seine Marktstellung ausgenutzt?

Entsprechend verfügt der Online-Bezahldienst in Deutschland, und auch in vielen anderen westlichen Ländern, über eine führende Stellung innerhalb des Online-Zahlungsdienst-Kosmos. Und diese Stellung soll das Unternehmen aus dem kalifornischen San José auf unzulässige Art und Weise zu seinem eigenen Vorteil genutzt haben, so zumindest die Vermutung des in Bonn ansässigen Bundeskartellamts. Dieses hat deshalb nun ein Verfahren gegen PayPal eingeleitet.

Schränkt PayPal den Wettbewerb ein?

Im Zentrum dieser Ermittlungen stehen zwei Klauseln in den von PayPal aufgesetzten Geschäftsbedingungen für Händler, welche den Wettbewerb beschränken und somit im Ergebnis einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen sollen. Im Kern hegt das Kartellamt die Vermutung, dass das Finanzunternehmen Händlern anhand dieser Klauseln unter anderem verbietet, Waren und Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen anzubieten, wenn der Endkunde eine billigere Zahlungsmethode wählt als PayPal.

Möchten Unternehmen bestimmte Zahlungsmethoden im Rahmen ihrer Verkaufsprozesse nutzen, müssen sie an das die Zahlung abwickelnde Unternehmen einen bestimmten Betrag bezahlen. Je nach Anbieter variieren die Preise hier recht deutlich. In der Regel legten Händler die dadurch entstehenden Kosten auf den Endkunden um. Hier sei angemerkt, dass PayPal unter den gängigen Online-Zahlungsanbietern als einer der teuersten gilt. In Deutschland beträgt die Gebühr hier standardmäßig 2.49 bis 2.99 Prozent des Zahlungsbetrags plus 0.34€ bis 0.39€ pro Abwicklung. Entsprechend – die oben genannten Zahlen ins Gedächtnis rufend – kann das marktbeherrschende PayPal durchaus großen Einfluss auf die Preisbildung bestimmter Produkte und Dienstleistungen nehmen, Kartellamtspräsident Andreas Mundt: „Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen“.

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In Summe erschwert es PayPal neu auf den Markt drängenden und bereits bestehenden Unternehmen, konkurrenzfähig zu agieren. Diesen Effekt verstärkte PayPal mit einer weiteren Vorgabe innerhalb ihrer Geschäftsbedingungen, welche besagt, dass Händler keine Präferenz für andere Zahlungsanbieter kommunizieren oder die Nutzung dieser komfortabler gestalten dürfen.

Es ist schon recht fragwürdig, davon auszugehen, dass ein Unternehmen mit einem solch großen Marktanteil diese Vormachtstellung nicht dazu nutzt, eben diese Stellung zu festigen und weiter auszubauen. Im Sinne eines freien Wettbewerbs ist es entsprechend äußerst wichtig, dass das Bundeskartellamt nun zumindest versucht, diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Man darf gespannt sein, wie es hier nun weitergeht.

Abschließend möchten wir noch darauf verweisen, dass PayPal selbstverständlich ein fixer Bestandteil unseres TECH33-Aktienpakets ist und von uns demnach in einem rund zweiwöchentlichen Turnus für unsere Abonnenten analysiert wird. Das nächste Mal widmen wir uns dem Wertpapier des marktbeherrschenden Zahlungsdienstleisters, welches wir derzeit in den letzten Zügen einer markanten Korrektur verorten, am Donnerstag, den 2. Februar.

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