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KORREKTUR: BGH weist Beschwerde gegen OLG-Entscheidung zum Fall Porsche zurück

Veröffentlicht am 04.12.2012, 17:52
Aktualisiert 04.12.2012, 17:56
(Berichtigung - Die Überschrift und der erste Satz wurden geändert. Damit ist einerseits klargestellt, dass der BGH die OLG-Entscheidung nicht bewertete, sondern unabhängig von deren Inhalt nur über die formalen Möglichkeiten einer Revision entschieden hat. Zudem wird klargestellt, dass die SE und nicht Piëch selber Beschwerde eingelegt hatte.)

STUTTGART (dpa-AFX) - Die Porsche-Mutter SE kann sich nicht weiter vor Gericht gegen eine Entscheidung des Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) wehren, wonach VW-Patriarch Ferdinand Piëch seine Aufsichtsratspflichten bei dem schwäbischen Konzern verletzt hat. Der Bundesgerichtshof wies eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zurück, wie eine BGH-Sprecherin am Dienstag auf dpa-Anfrage sagte.

Die Porsche-Holding war damit gegen eine Entscheidung des Stuttgarter Oberlandesgerichts (OLG) vorgegangen, laut der Piëch 2009 während der Übernahmeschlacht von Volkswagen und Porsche seine Pflichten als Aufsichtsrat der Porsche-Holding verletzt hat.

Hintergrund sind Äußerungen Piëchs aus dem Jahr 2009. Im Gespräch mit Journalisten hatte Piëch damals nach Überzeugung des OLG sinngemäß gesagt, er habe sich keine Klarheit über die Risiken der Optionsgeschäfte von Porsche verschaffen können und wisse nicht, wie hoch sie seien. Das bewerteten die Richter im Februar 2012 als 'schwerwiegende Pflichtverletzung'. Eine Revision ließen sie damals nicht zu.

Dagegen legte der Porsche-Mutterkonzern (PSE) Beschwerde ein. Auch Piëch hatte sich umgehend zur Wehr gesetzt und erklärt: 'Eine Pflichtverletzung meinerseits kann ich (...) nicht sehen.'

Der BGH wies die Beschwerde nun mit der Begründung zurück, der Rechtsstreit habe weder 'grundsätzliche Bedeutung' noch erfordere er eine Entscheidung 'zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung'.

Die PSE erklärte, der Beschluss werde gründlich analysiert. 'Dabei wird es auch darum gehen, auf welchem Wege die Rechtsposition, dass keinerlei Pflichtverletzung vorliegt, anderweitig geltend gemacht werden wird.'/lan/DP/she

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