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"Abbruchjagd" bei Ebay ist rechtsmissbräuchlich

Veröffentlicht am 24.08.2016, 12:11
Sogenannte Abbruchjäger auf der Internet-Auktionsplattform Ebay handeln rechtsmissbräuchlich. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil klar. (Photo Ralf Hirschberger. dpa)

Sogenannte Abbruchjäger auf der Internet-Auktionsplattform Ebay handeln rechtsmissbräuchlich. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil klar. (Photo Ralf Hirschberger. dpa)

Sogenannte Abbruchjäger auf der Internet-Auktionsplattform Ebay handeln rechtsmissbräuchlich. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar. Im konkreten Fall wies er die Klage allerdings schon aus formalen Gründen ab: Die klagende Firma sei zur Prozessführung gar nicht befugt gewesen. (Az: VIII ZR 182/15)

Abbruchjäger bieten bei Ebay massenhaft kleine Beträge für teure Gegenstände, ohne eigentlich kaufen zu wollen. Bricht ein Verkäufer dann die Auktion fehlerhaft vorzeitig ab und hatte der Abbruchjäger bis dahin das höchste Gebot abgegeben, fordert er vom Verkäufer Schadenersatz. Allerdings tut er dies oftmals erst Monate oder gar Jahre später, um sicher zu seien, dass der Gegenstand bereits verkauft ist und er deshalb dessen Gegenwert ausbezahlt bekommt.

Genau so war es im konkreten Fall: Ein bundesweit bekannter Abbruchjäger hatte zur Tarnung über die Firma seines Vaters einen Ebay-Account und unter falschem Namen weitere Nutzerkonten eingerichtet und 2012 einen Euro auf ein dort eingestelltes Motorrad geboten.

Nachdem der Verkäufer die Auktion abgebrochen hatte, ließ der Abbruchjäger über die Firma seines Vaters ein halbes Jahr später Schadenersatz in Höhe von 4900 Euro für den nicht zustande gekommenen Kauf fordern. Die Firma klagte auf Zahlung durch alle Instanzen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Görlitz hatte der Mann allein im Sommer 2011 unter wechselnden Identitäten und Accounts auf Ebay Angebote in Höhe von insgesamt 215.000 Euro abgegeben, mehrfach Schadenersatzverfahren geführt und in einem Fall drei Jahre gewartet, bis er einen Anbieter mit seinen Forderungen konfrontierte.

Auch im Streitfall hatte er keine ernsthaften Beträge auf das Motorrad geboten und immerhin sechs Monate gewartet, ehe er seine Forderung geltend machte. Das Landgericht hielt dies für rechtsmissbräuchlich und wies die Klage daher ab Der BGH betonte nun, angesichts "der Häufung aussagekräftiger Indizien" sei ein Rechtsfehler in dieser Bewertung des Landgerichts '"nicht erkennbar".

Letztlich kam es darauf aber nicht an. Näher gingen die Karlsruher Richter auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bei Abbruchjägern daher nicht ein. Denn geklagt hatte die Firma des Vaters, über die der Ebay-Account lief. Zuvor hatte die Firma die Forderung allerdings unentgeltlich an den Sohn abgetreten. Daher habe die Firma gar kein wirtschaftliches oder anderweitiges Interesse an dem Streit mehr gehabt, betonte der BGH. Daher sei sie zur Klage gar nicht befugt gewesen.

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