Forderungen der Geschädigten vom Masseverwalter bestritten -
Gericht ermöglicht Musterprozesse
Wien (APA-ots) - Morgen findet im Konkursverfahren gegen die Firma
AvW Gruppe AG um 10.00 am Landesgericht Klagenfurt die
Prüfungstagsatzung statt. Die Masseverwalter werden - zur Vorsicht -
die Forderungen der geschädigten Anleger bestreiten. Das Gericht wird
den Anlegern lange Fristen für das Einbringen von Klagen einräumen.
Diese Fristen werden genutzt, damit offene Rechtsfragen in
Musterprozessen exemplarisch geklärt werden können. Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) wird - im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums - für Geschädigte diese Musterprozesse
gegen die Masseverwalter führen. Den Ausgang dieser Verfahren können
andere Geschädigte abwarten.
Im Konkurs gegen die AvW Gruppe AG haben tausende geschädigte
Anleger Schadenersatzforderungen angemeldet. In der morgen
stattfindenden Prüfungstagsatzung erwartet der VKI, dass diese
Forderungen von Seiten der Masseverwalter
(Insolvenz-verwaltungsges.m.b.H. mit Geschäftsführer Dr. Gerhard
Brandl in Klagenfurt) - zur Vorsicht - bestritten werden. In der
Folge sollen eine Reihe von Musterprozessen - die vom VKI geführt
werden - Klarheit zu einer Reihe von Rechtsfragen bringen. Die
Geschädigten können - weil das Gericht lange Fristen für das
Einklagen der bestrittenen Forderungen einräumen wird - den Ausgang
dieser Verfahren abwarten.
Grundsätzlich wird zu klären sein, ob die große Masse der
Gläubiger - das sind die geschädigten Anleger - als Fremdkapitalgeber
als Insolvenzgläubiger am Konkursverfahren teilnehmen, oder ob es
sich dabei um Forderungen aus Eigenkapital handelt, sodass die
Forderungen erst nachrangig nach Befriedigung der
Insolvenzforderungen zum Zug kommen.
Bei all jenen Genussscheininhabern, die einen Genussschein der AvW
in der Zeit vom 1.10.2008 bis 22.10.2008 zum Rückkauf angeboten haben
bzw. den Rückkauf begehrt haben, stellt sich die Frage, ob dadurch
bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, der Anspruch auf Zahlung
des Rückkaufpreises auf der Grundlage des Genussscheinkurses Stand
Oktober 2008 gibt. Diese Gläubigergruppe hätte dann nicht bloß auf
Ersatz des Vertrauensschadens (Kaufpreis + Agio + gesetzliche Zinsen)
Anspruch, sondern Anspruch auf das (höhere) Erfüllungsinteresse aus
dem abgeschlossenen Rückkaufsvertrag.
Gegenstand eines weiteren Musterprozesses sollte ein
Genussscheinkauf über die Börse in Frankfurt sein. Ein weiterer
Musterprozess soll der Abklärung dienen, welche rechtliche Qualität
die Kapitalgarantie darstellt, welche mündlich bzw. schriftlich im
Nachhinein im Mitteilungsschreiben an Genussscheinkäufer in der Zeit
zwischen etwa 1.01.1995 und Juni 2001 abgegeben wurde. Dabei wird vor
allem die Frage zu klären sein, ob diese Gläubiger zumindest Anspruch
auf das eingesetzte Kapital (Kaufpreis) haben. Ein letzter
Musterprozess soll der Abklärung dienen, wie mit der den
Genussscheinbedingungen 1999 der AvW Invest AG eingeräumten
Rückkaufsverpflichtung (einschließlich deren Überbindung im
Umtauschschreiben 2001 auf die AvW Gruppe AG) umzugehen ist.
'Der VKI will - durchaus im Dialog mit den Masseverwaltern -
beitragen, dass offene Rechtsfragen geklärt und Rechtssicherheit
geschaffen wird. Das soll aber möglichst kostenschonend und ohne
Risiko für die Masse der Geschädigten erfolgen', erläutert Ass.jur.
Christina von Kopp Ostrowski, zuständige Juristin im Bereich Recht
des VKI, die Strategie des VKI. Die Masse der Geschädigten kann -
innerhalb der vom Gericht gewährten Frist - abwarten, bis die
Musterprozesse vom Obersten Gerichtshof entschieden werden.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Ass.jur. Christina von Kopp Ostrowski
Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/226/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0035 2011-11-21/09:24
Gericht ermöglicht Musterprozesse
Wien (APA-ots) - Morgen findet im Konkursverfahren gegen die Firma
AvW Gruppe AG um 10.00 am Landesgericht Klagenfurt die
Prüfungstagsatzung statt. Die Masseverwalter werden - zur Vorsicht -
die Forderungen der geschädigten Anleger bestreiten. Das Gericht wird
den Anlegern lange Fristen für das Einbringen von Klagen einräumen.
Diese Fristen werden genutzt, damit offene Rechtsfragen in
Musterprozessen exemplarisch geklärt werden können. Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) wird - im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums - für Geschädigte diese Musterprozesse
gegen die Masseverwalter führen. Den Ausgang dieser Verfahren können
andere Geschädigte abwarten.
Im Konkurs gegen die AvW Gruppe AG haben tausende geschädigte
Anleger Schadenersatzforderungen angemeldet. In der morgen
stattfindenden Prüfungstagsatzung erwartet der VKI, dass diese
Forderungen von Seiten der Masseverwalter
(Insolvenz-verwaltungsges.m.b.H. mit Geschäftsführer Dr. Gerhard
Brandl in Klagenfurt) - zur Vorsicht - bestritten werden. In der
Folge sollen eine Reihe von Musterprozessen - die vom VKI geführt
werden - Klarheit zu einer Reihe von Rechtsfragen bringen. Die
Geschädigten können - weil das Gericht lange Fristen für das
Einklagen der bestrittenen Forderungen einräumen wird - den Ausgang
dieser Verfahren abwarten.
Grundsätzlich wird zu klären sein, ob die große Masse der
Gläubiger - das sind die geschädigten Anleger - als Fremdkapitalgeber
als Insolvenzgläubiger am Konkursverfahren teilnehmen, oder ob es
sich dabei um Forderungen aus Eigenkapital handelt, sodass die
Forderungen erst nachrangig nach Befriedigung der
Insolvenzforderungen zum Zug kommen.
Bei all jenen Genussscheininhabern, die einen Genussschein der AvW
in der Zeit vom 1.10.2008 bis 22.10.2008 zum Rückkauf angeboten haben
bzw. den Rückkauf begehrt haben, stellt sich die Frage, ob dadurch
bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, der Anspruch auf Zahlung
des Rückkaufpreises auf der Grundlage des Genussscheinkurses Stand
Oktober 2008 gibt. Diese Gläubigergruppe hätte dann nicht bloß auf
Ersatz des Vertrauensschadens (Kaufpreis + Agio + gesetzliche Zinsen)
Anspruch, sondern Anspruch auf das (höhere) Erfüllungsinteresse aus
dem abgeschlossenen Rückkaufsvertrag.
Gegenstand eines weiteren Musterprozesses sollte ein
Genussscheinkauf über die Börse in Frankfurt sein. Ein weiterer
Musterprozess soll der Abklärung dienen, welche rechtliche Qualität
die Kapitalgarantie darstellt, welche mündlich bzw. schriftlich im
Nachhinein im Mitteilungsschreiben an Genussscheinkäufer in der Zeit
zwischen etwa 1.01.1995 und Juni 2001 abgegeben wurde. Dabei wird vor
allem die Frage zu klären sein, ob diese Gläubiger zumindest Anspruch
auf das eingesetzte Kapital (Kaufpreis) haben. Ein letzter
Musterprozess soll der Abklärung dienen, wie mit der den
Genussscheinbedingungen 1999 der AvW Invest AG eingeräumten
Rückkaufsverpflichtung (einschließlich deren Überbindung im
Umtauschschreiben 2001 auf die AvW Gruppe AG) umzugehen ist.
'Der VKI will - durchaus im Dialog mit den Masseverwaltern -
beitragen, dass offene Rechtsfragen geklärt und Rechtssicherheit
geschaffen wird. Das soll aber möglichst kostenschonend und ohne
Risiko für die Masse der Geschädigten erfolgen', erläutert Ass.jur.
Christina von Kopp Ostrowski, zuständige Juristin im Bereich Recht
des VKI, die Strategie des VKI. Die Masse der Geschädigten kann -
innerhalb der vom Gericht gewährten Frist - abwarten, bis die
Musterprozesse vom Obersten Gerichtshof entschieden werden.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Ass.jur. Christina von Kopp Ostrowski
Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/226/aom
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OTS0035 2011-11-21/09:24