Wien (APA-ots) - 1.)Übernahme der 'Auslegungserklärung'
Aufgrund der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
vom 12. September 2012 festgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken
wurde von den ESM-Vertragsparteien am 27. September 2012 eine
'Auslegungserklärung' vereinbart, wonach der Vertrag so auszulegen
sei, dass eine über den Anteil am Stammkapital hinausgehende
Zahlungsverpflichtung der Mitgliedstaaten ohne deren Zustimmung
ausgeschlossen ist. Diese 'Auslegungserklärung' wurde ohne Befassung
des Nationalrates einfach im Anschluss an den Vertragstext im
Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Da die 'Auslegungserklärung' den Zweck verfolgt, den Vertrag zu
modifizieren, handelt es sich um eine Art Zusatzvereinbarung zum
ESMV, die genauso wie der Vertrag selbst einer Genehmigung durch den
Nationalrat bedurft hätte.
2.) Irrtum des Bundespräsidenten beim Vertragsabschluss
Aus der offiziellen Pressemitteilung der Präsidentschaftskanzlei
anlässlich der Ratifizierung des ESMV vom 17. Juli 2012 geht hervor,
dass Bundespräsident Dr. Heinz Fischer offensichtlich davon ausging,
den Vertrag - so wie Bundesgesetze - nur auf eine allfällige
Verfassungswidrigkeit prüfen zu dürfen und andernfalls zur
Ratifizierung verpflichtet zu sein. Damit verkennt der
Bundespräsident jedoch, dass er Staatsverträge nicht wie
Bundesgesetze (quasi als 'Staatsnotar') lediglich zu beurkunden hat,
sondern dass er es ist, der nach der Bundesverfassung dazu berufen
ist, Staatsverträge abzuschließen, und dem Parlament diesbezüglich
nur ein Genehmigungsrecht zukommt.
Nachdem sich der Bundespräsident über seine Rolle beim Abschluss von
Staatsverträgen offensichtlich nicht im Klaren war, fehlte ihm der
diesbezügliche Normsetzungswillen, wodurch der Ratifikationsakt mit
Rechtswidrigkeit belastet ist.
3.) Widerspruch zur 'No-Bailout-Klausel'
Nach dieser in den EU-Verträgen (Art. 125 AEUV - Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union) verankerten Bestimmung, haftet
ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten anderer
Mitgliedstaaten. Nachdem der ESM-Vertrag diesem Grundsatz
widerspricht, wurde gleichzeitig mit dem ESM-Vertrag auch eine
Änderung des Art. 136 AEUV beschlossen, die eine entsprechende
Ausnahme ermöglichen sollte. Während der ESM-Vertrag mittlerweile
völkerrechtlich in Kraft getreten ist, wird Art. 136 AEUV erst nach
Zustimmung der Mitgliedstaaten (vermutlich Anfang 2013) in Kraft
treten und erst in der Folge im Bundesgesetzblatt kund-gemacht
werden.
Da Art. 136 AEUV im Zeitpunkt der parlamentarischen Genehmigung des
ESMV noch nicht in Kraft war, konnte er den Widerspruch des ESMV zur
'No-Bailout-Klausel' nicht rechtfertigen. Korrekterweise wäre im ESMV
daher eine Ergänzung des Unionsrechts zu sehen gewesen, weshalb er
nicht wie ein normaler Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG
sondern nach den Bestimmungen des Art. 50 Abs. 4 B-VG (erhöhte
Quoren) im Nationalrat zu behandeln gewesen wäre.
4.) Bedenken im Hinblick auf die fachlichen Grundlagen
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steigt das Maß
der gebotenen Sorgfalt bei der Erhebung und Aufbereitung der
Entscheidungsgrundlagen mit dem Gewicht der Entscheidung. Im Hinblick
auf die ESM-Kapitalzeichnung der Republik Österreich in Höhe von 19,5
Mrd. Euro (was ca. 10 % der gegenwärtigen Staatsverschuldung
entspricht) wären daher umfangreiche volkswirtschaftliche Expertisen
und Untersuchungen, insbesondere über Alter-nativen notwendig
gewesen.
Da eine entsprechende volkswirtschaftliche Grundlagenerhebung nicht
stattgefunden hat, steht die Beschlussfassung über den ESMV im
Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
5.) Unsachlichkeit der Vertragsregelung (Verletzung des
Gleichheitssatzes)
Der ESMV bezweckt, 'eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies
zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt
und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist.' Dies ist jedoch nicht in
Form einer Versicherung auf Gegenseitigkeit konstruiert, sondern
vielmehr handelt es sich um einen permanenten Mechanismus, der
maroden Staaten, die ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen zur
Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht nachkommen,
systematisch unter die Arme greift.
Diese Privilegierung eines rechtswidrig handelnden Staatenkreises
erscheint unsachlich und im Widerspruch zum Gleichheitssatz.
Während Österreich als 'Hochsteuerland' eine Abgabenquote von rund 42
% aufweist, ist diese in anderen ESM-Staaten, die dringende
Kandidaten für ESM-Hilfen sind, deutlich niedriger: Griechenland:
31,6 %, Irland: 28,9 %, Portugal: 33,2 %, Spanien: 31,1 %.
Die Finanzierung der Stabilitätshilfe für ESM-Mitglieder, die über
eine deutlich niedrigere Abgabenquote bzw. geringere Steuermoral
verfügen, durch nationale Abgabenerträge erscheint unsachlich und
gleichheitswidrig.
Da auch andere EU-Mitglieder (wie z.B. Großbritannien) und sonstige
europäische Staaten (wie z.B. die Schweiz) von 'Rettungspaketen' zur
Hintanhaltung volkswirtschaftlicher Verwerfungen profitieren, besteht
hinsichtlich der Belasteten- und Begünstigtenkreise eine gewisse
Divergenz.
Die Beschränkung des Kreises der Vertragsparteien des ESMV erscheint
daher grob unsachlich.
6.) Widerspruch zur Verfassungsvorgabe eines nachhaltig geordneten
Haushaltes
Aufgrund des Verlustes des AAA-Ratings bei Standard & Poor's hat der
österreichische Bundesgesetzgeber zu Beginn dieses Jahres ein
weitreichendes 'Konsolidierungspaket 2012 - 2016' mit Einsparungen in
Höhe von 26 Mrd. Euro beschlossen, um langfristig einen
ausgeglichenen Haushalt erreichen zu können.
Durch die nunmehrige Haftungsverpflichtung iHv. 19,5 Mrd. Euro wird
angesichts der bereits erforderlich gewordenen budgetären
Gegensteuermaßnahmen die Verfassungsvorgabe eines nachhaltig
geordneten Haushaltes verletzt.
7.) Übertragung von Hoheitsrechten
Durch den ESMV werden zahlreiche Hoheitsrechte an internationale
Organe übertragen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als der ESMV kein
Austritts- oder Kündigungsrecht vorsieht und die an die ESM-Organe
erteilten Ermächtigungen nicht ausreichend inhaltlich determiniert
sind.
Dadurch wird das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Übertragung
'einzelner' Hoheits-rechte überschritten.
8.) Dispositionsbefugnisse der ESM-Organe
Dem Gouverneursrat kommt die Befugnis zu, unter besonderen Umständen
anstelle der Ausgabe der Anteile am Stammkapital zum Nennwert, diese
zum Ausgabekurs auszugeben, wodurch sich die vertraglichen Pflichten
verändern würden. Weiters kann der Gouverneursrat die vorgesehene
Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, diese zu
ändern, ohne dass diesbezüglich nähere Vorgaben bestehen würden. Der
Geschäftsführende Direktor kann genehmigtes nicht eingezahltes
Kapital jederzeit abrufen, wobei die ESM-Mitglieder 'unwiderruflich
und uneingeschränkt' verpflichtet sind, dieses innerhalb von sieben
Tagen einzuzahlen.
Durch die weitreichenden Dispositionsbefugnisse der ESM-Organe können
vertragliche Verpflichtungen modifiziert werden, ohne dass eine
effektive Mitwirkung der innerstaatlich zur Entscheidung berufenen
Organe, insbesondere des Nationalrates, möglich wäre.
9.) Immunität und Verschwiegenheitspflicht des Gouverneursrates
Durch den ESMV genießt das österreichische Mitglied des
Gouverneursrates (Finanzminister) gerichtliche Immunität hinsichtlich
seiner Handlungen im Gouverneursrat und unterliegt einer speziellen
Schweigepflicht.
Dies steht im Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der rechtlichen
Verantwortlichkeit eines Mitglieds der Bundesregierung gemäß Art. 76
Abs. 1 B-VG und den eigens geschaffenen Informations- und
Mitwirkungsrechten des Nationalrates.
Rückfragehinweis:
Freiheitlicher Parlamentsklub
Tel.: 01/ 40 110 - 7012
mailto:presse-parlamentsklub@fpoe.at
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OTS0143 2012-10-19/12:13
Aufgrund der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
vom 12. September 2012 festgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken
wurde von den ESM-Vertragsparteien am 27. September 2012 eine
'Auslegungserklärung' vereinbart, wonach der Vertrag so auszulegen
sei, dass eine über den Anteil am Stammkapital hinausgehende
Zahlungsverpflichtung der Mitgliedstaaten ohne deren Zustimmung
ausgeschlossen ist. Diese 'Auslegungserklärung' wurde ohne Befassung
des Nationalrates einfach im Anschluss an den Vertragstext im
Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Da die 'Auslegungserklärung' den Zweck verfolgt, den Vertrag zu
modifizieren, handelt es sich um eine Art Zusatzvereinbarung zum
ESMV, die genauso wie der Vertrag selbst einer Genehmigung durch den
Nationalrat bedurft hätte.
2.) Irrtum des Bundespräsidenten beim Vertragsabschluss
Aus der offiziellen Pressemitteilung der Präsidentschaftskanzlei
anlässlich der Ratifizierung des ESMV vom 17. Juli 2012 geht hervor,
dass Bundespräsident Dr. Heinz Fischer offensichtlich davon ausging,
den Vertrag - so wie Bundesgesetze - nur auf eine allfällige
Verfassungswidrigkeit prüfen zu dürfen und andernfalls zur
Ratifizierung verpflichtet zu sein. Damit verkennt der
Bundespräsident jedoch, dass er Staatsverträge nicht wie
Bundesgesetze (quasi als 'Staatsnotar') lediglich zu beurkunden hat,
sondern dass er es ist, der nach der Bundesverfassung dazu berufen
ist, Staatsverträge abzuschließen, und dem Parlament diesbezüglich
nur ein Genehmigungsrecht zukommt.
Nachdem sich der Bundespräsident über seine Rolle beim Abschluss von
Staatsverträgen offensichtlich nicht im Klaren war, fehlte ihm der
diesbezügliche Normsetzungswillen, wodurch der Ratifikationsakt mit
Rechtswidrigkeit belastet ist.
3.) Widerspruch zur 'No-Bailout-Klausel'
Nach dieser in den EU-Verträgen (Art. 125 AEUV - Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union) verankerten Bestimmung, haftet
ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten anderer
Mitgliedstaaten. Nachdem der ESM-Vertrag diesem Grundsatz
widerspricht, wurde gleichzeitig mit dem ESM-Vertrag auch eine
Änderung des Art. 136 AEUV beschlossen, die eine entsprechende
Ausnahme ermöglichen sollte. Während der ESM-Vertrag mittlerweile
völkerrechtlich in Kraft getreten ist, wird Art. 136 AEUV erst nach
Zustimmung der Mitgliedstaaten (vermutlich Anfang 2013) in Kraft
treten und erst in der Folge im Bundesgesetzblatt kund-gemacht
werden.
Da Art. 136 AEUV im Zeitpunkt der parlamentarischen Genehmigung des
ESMV noch nicht in Kraft war, konnte er den Widerspruch des ESMV zur
'No-Bailout-Klausel' nicht rechtfertigen. Korrekterweise wäre im ESMV
daher eine Ergänzung des Unionsrechts zu sehen gewesen, weshalb er
nicht wie ein normaler Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG
sondern nach den Bestimmungen des Art. 50 Abs. 4 B-VG (erhöhte
Quoren) im Nationalrat zu behandeln gewesen wäre.
4.) Bedenken im Hinblick auf die fachlichen Grundlagen
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steigt das Maß
der gebotenen Sorgfalt bei der Erhebung und Aufbereitung der
Entscheidungsgrundlagen mit dem Gewicht der Entscheidung. Im Hinblick
auf die ESM-Kapitalzeichnung der Republik Österreich in Höhe von 19,5
Mrd. Euro (was ca. 10 % der gegenwärtigen Staatsverschuldung
entspricht) wären daher umfangreiche volkswirtschaftliche Expertisen
und Untersuchungen, insbesondere über Alter-nativen notwendig
gewesen.
Da eine entsprechende volkswirtschaftliche Grundlagenerhebung nicht
stattgefunden hat, steht die Beschlussfassung über den ESMV im
Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
5.) Unsachlichkeit der Vertragsregelung (Verletzung des
Gleichheitssatzes)
Der ESMV bezweckt, 'eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies
zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt
und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist.' Dies ist jedoch nicht in
Form einer Versicherung auf Gegenseitigkeit konstruiert, sondern
vielmehr handelt es sich um einen permanenten Mechanismus, der
maroden Staaten, die ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen zur
Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht nachkommen,
systematisch unter die Arme greift.
Diese Privilegierung eines rechtswidrig handelnden Staatenkreises
erscheint unsachlich und im Widerspruch zum Gleichheitssatz.
Während Österreich als 'Hochsteuerland' eine Abgabenquote von rund 42
% aufweist, ist diese in anderen ESM-Staaten, die dringende
Kandidaten für ESM-Hilfen sind, deutlich niedriger: Griechenland:
31,6 %, Irland: 28,9 %, Portugal: 33,2 %, Spanien: 31,1 %.
Die Finanzierung der Stabilitätshilfe für ESM-Mitglieder, die über
eine deutlich niedrigere Abgabenquote bzw. geringere Steuermoral
verfügen, durch nationale Abgabenerträge erscheint unsachlich und
gleichheitswidrig.
Da auch andere EU-Mitglieder (wie z.B. Großbritannien) und sonstige
europäische Staaten (wie z.B. die Schweiz) von 'Rettungspaketen' zur
Hintanhaltung volkswirtschaftlicher Verwerfungen profitieren, besteht
hinsichtlich der Belasteten- und Begünstigtenkreise eine gewisse
Divergenz.
Die Beschränkung des Kreises der Vertragsparteien des ESMV erscheint
daher grob unsachlich.
6.) Widerspruch zur Verfassungsvorgabe eines nachhaltig geordneten
Haushaltes
Aufgrund des Verlustes des AAA-Ratings bei Standard & Poor's hat der
österreichische Bundesgesetzgeber zu Beginn dieses Jahres ein
weitreichendes 'Konsolidierungspaket 2012 - 2016' mit Einsparungen in
Höhe von 26 Mrd. Euro beschlossen, um langfristig einen
ausgeglichenen Haushalt erreichen zu können.
Durch die nunmehrige Haftungsverpflichtung iHv. 19,5 Mrd. Euro wird
angesichts der bereits erforderlich gewordenen budgetären
Gegensteuermaßnahmen die Verfassungsvorgabe eines nachhaltig
geordneten Haushaltes verletzt.
7.) Übertragung von Hoheitsrechten
Durch den ESMV werden zahlreiche Hoheitsrechte an internationale
Organe übertragen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als der ESMV kein
Austritts- oder Kündigungsrecht vorsieht und die an die ESM-Organe
erteilten Ermächtigungen nicht ausreichend inhaltlich determiniert
sind.
Dadurch wird das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Übertragung
'einzelner' Hoheits-rechte überschritten.
8.) Dispositionsbefugnisse der ESM-Organe
Dem Gouverneursrat kommt die Befugnis zu, unter besonderen Umständen
anstelle der Ausgabe der Anteile am Stammkapital zum Nennwert, diese
zum Ausgabekurs auszugeben, wodurch sich die vertraglichen Pflichten
verändern würden. Weiters kann der Gouverneursrat die vorgesehene
Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, diese zu
ändern, ohne dass diesbezüglich nähere Vorgaben bestehen würden. Der
Geschäftsführende Direktor kann genehmigtes nicht eingezahltes
Kapital jederzeit abrufen, wobei die ESM-Mitglieder 'unwiderruflich
und uneingeschränkt' verpflichtet sind, dieses innerhalb von sieben
Tagen einzuzahlen.
Durch die weitreichenden Dispositionsbefugnisse der ESM-Organe können
vertragliche Verpflichtungen modifiziert werden, ohne dass eine
effektive Mitwirkung der innerstaatlich zur Entscheidung berufenen
Organe, insbesondere des Nationalrates, möglich wäre.
9.) Immunität und Verschwiegenheitspflicht des Gouverneursrates
Durch den ESMV genießt das österreichische Mitglied des
Gouverneursrates (Finanzminister) gerichtliche Immunität hinsichtlich
seiner Handlungen im Gouverneursrat und unterliegt einer speziellen
Schweigepflicht.
Dies steht im Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der rechtlichen
Verantwortlichkeit eines Mitglieds der Bundesregierung gemäß Art. 76
Abs. 1 B-VG und den eigens geschaffenen Informations- und
Mitwirkungsrechten des Nationalrates.
Rückfragehinweis:
Freiheitlicher Parlamentsklub
Tel.: 01/ 40 110 - 7012
mailto:presse-parlamentsklub@fpoe.at
http://www.fpoe-parlamentsklub.at
http://www.fpoe.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/4468/aom
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OTS0143 2012-10-19/12:13