APA ots news: Haftung einer Wirtschaftsauskunftei / Rating-Agentur für Bonitätsauskünfte
Sämtliche 'Sammelklagen' gegen Dun & Bradstreet zugelassen!
Wien (APA-ots) - Der OGH hat jüngst in einer Entscheidung (1 Ob
206/11t) festgehalten, dass ein Kunde einer Auskunftei von dem
Auskunftgeber erwarten darf, dass dessen Einschätzung der Bonität auf
objektiven Daten und Informationen beruht und der Auftragnehmer
allenfalls unzureichende Kenntnisse offen legt.
Dies bedeutet, dass für entgeltlich erteilte Bonitätsauskünfte die
(Wirschafts)Auskunftei einerseits für objektiv unrichtige Auskünfte
haften kann, andererseits aber auch dann, wenn der Auskunftgeber
unzureichende Kenntnisse hinsichtlich objektiver Daten und
Informationen dem Auftraggeber (und daher wohl auch jenen Anlegern,
die darauf vertraut haben) nicht offengelegt hat. Es kann von einem
Auftraggeber, der ein auf die Erteilung derartiger Auskünfte
spezialisiertes Unternehmen damit beauftragt, die Bonität eines
potenziellen Vertragspartners zu prüfen, nach Ansicht des OGH nicht
verlangt werden, sich Gedanken zu machen, in welcher gesetzlich
zulässigen Weise der Auftragnehmer die Informationen sammelt, auf
deren Basis die Bonitätsauskunft erstellt wird.
RA Arno F. Likar sieht mit dieser Entscheidung die Position der im
Rahmen der AvW-Pleiten geführten Haftungsprozesse von Anlegern gegen
die als Ratingagentur aufgetretene Firma Dun & Bradstreet gestärkt,
'da D&B zu keinem Zeitpunkt offengelegt hat, welche Informationen
ihrem Rating der AvW-Gesellschaften zugrunde lagen.'
Sein Kanzleipartner RA Peter Griehser ergänzt: 'Dass eine als
Rating-Agentur auftretende Wirtschaftsauskunftei an den von ihr
erstellten Bonitätsauskünften verdient und diese somit auch gegenüber
Anlegern zumindest mittelbar entgeltlich sind, liegt auf der Hand.
Bonitätsauskünfte / Ratings werden nicht aus altruistischen Motiven
erteilt!'
Die Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH vertritt über 1.300
geschädigte AvW-Genussscheininhaber und hat bereits 22.12.2010 das
erste Musterverfahren eingeleitet. Da D&B sich weigerte, einen
Verjährungsverzicht bis zur Klärung der Rechtslage abzugeben, mussten
Anfang Oktober 2011 'Sammelklagen' beim HG Wien eingebracht werden,
die allesamt zugelassen wurden. Im Testverfahren wurden die Parteien
bereits einvernommen und hat der Kläger die Kausalität des
D&B-Ratings nachgewiesen; im März wird nun Dr. Auer-Welsbach
einvernommen.
Rückfragehinweis:
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH
office@anwaltskanzlei-likar.at
Tel: 0316 / 823 723
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/12039/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0082 2012-01-30/11:01
Sämtliche 'Sammelklagen' gegen Dun & Bradstreet zugelassen!
Wien (APA-ots) - Der OGH hat jüngst in einer Entscheidung (1 Ob
206/11t) festgehalten, dass ein Kunde einer Auskunftei von dem
Auskunftgeber erwarten darf, dass dessen Einschätzung der Bonität auf
objektiven Daten und Informationen beruht und der Auftragnehmer
allenfalls unzureichende Kenntnisse offen legt.
Dies bedeutet, dass für entgeltlich erteilte Bonitätsauskünfte die
(Wirschafts)Auskunftei einerseits für objektiv unrichtige Auskünfte
haften kann, andererseits aber auch dann, wenn der Auskunftgeber
unzureichende Kenntnisse hinsichtlich objektiver Daten und
Informationen dem Auftraggeber (und daher wohl auch jenen Anlegern,
die darauf vertraut haben) nicht offengelegt hat. Es kann von einem
Auftraggeber, der ein auf die Erteilung derartiger Auskünfte
spezialisiertes Unternehmen damit beauftragt, die Bonität eines
potenziellen Vertragspartners zu prüfen, nach Ansicht des OGH nicht
verlangt werden, sich Gedanken zu machen, in welcher gesetzlich
zulässigen Weise der Auftragnehmer die Informationen sammelt, auf
deren Basis die Bonitätsauskunft erstellt wird.
RA Arno F. Likar sieht mit dieser Entscheidung die Position der im
Rahmen der AvW-Pleiten geführten Haftungsprozesse von Anlegern gegen
die als Ratingagentur aufgetretene Firma Dun & Bradstreet gestärkt,
'da D&B zu keinem Zeitpunkt offengelegt hat, welche Informationen
ihrem Rating der AvW-Gesellschaften zugrunde lagen.'
Sein Kanzleipartner RA Peter Griehser ergänzt: 'Dass eine als
Rating-Agentur auftretende Wirtschaftsauskunftei an den von ihr
erstellten Bonitätsauskünften verdient und diese somit auch gegenüber
Anlegern zumindest mittelbar entgeltlich sind, liegt auf der Hand.
Bonitätsauskünfte / Ratings werden nicht aus altruistischen Motiven
erteilt!'
Die Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH vertritt über 1.300
geschädigte AvW-Genussscheininhaber und hat bereits 22.12.2010 das
erste Musterverfahren eingeleitet. Da D&B sich weigerte, einen
Verjährungsverzicht bis zur Klärung der Rechtslage abzugeben, mussten
Anfang Oktober 2011 'Sammelklagen' beim HG Wien eingebracht werden,
die allesamt zugelassen wurden. Im Testverfahren wurden die Parteien
bereits einvernommen und hat der Kläger die Kausalität des
D&B-Ratings nachgewiesen; im März wird nun Dr. Auer-Welsbach
einvernommen.
Rückfragehinweis:
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH
office@anwaltskanzlei-likar.at
Tel: 0316 / 823 723
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/12039/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
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OTS0082 2012-01-30/11:01