Wien (APA-ots) - Bezugnehmend auf die jüngste Berichterstattung zu den
Pensionsregeln für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt die
Oesterreichische Nationalbank (OeNB) folgende Fakten klar:
Für in Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
OeNB nach den Dienstbestimmungen I (DB I; gültig für Eintritte bis
zum 31.3.1993) wird durch Art. 82 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012
erstmals ein Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 Prozent eingeführt.
Analog dazu werden die noch nach dem alten Dienstrecht DB I aktiven
Mitarbeiter einen Pensionsbeitrag von 3,0 Prozent im Aktivstand
leisten müssen; der bislang freiwillig geleistete Beitrag von 2,0
Prozent kann entfallen. Nach Antritt des Ruhestandes muss auch dieser
Personenkreis erstmals einen Pensionssicherungsbeitrag von 3,3
Prozent leisten.
Die OeNB verweist darauf, dass seit April 1993 keine
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mehr nach dem Dienstrecht DB I
aufgenommen und seither umfassende Reformen eingeleitet und umgesetzt
wurden. Mit der Einführung neuer Dienstbestimmungen im Jahr 1998
wurde das Pensionssystem dem ASVG-System weitgehend angeglichen und
2007 vollständig harmonisiert. Dieses um eine Pensionskassenregelung
ergänzte Pensionssystem zählt auch in vergleichbaren Einrichtungen
und Unternehmen zum Standard.
Abschließend hält die OeNB fest, dass es sich bei den
pensionierten bzw. noch aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
nach dem alten Dienstrecht in hohem Ausmaß um äußerst qualifizierte
Personen handelt, die zudem ein hohes Maß an Verantwortung für die
Volkswirtschaft und das Bankwesen in Österreich trugen bzw. noch
immer tragen.
Rückfragehinweis:
Oesterreichische Nationalbank
Dr. Christian Gutlederer
Pressesprecher
Tel.: (+43-1) 404 20-6609
mailto:christian.gutlederer@oenb.at
www.oenb.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/156/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0229 2012-03-23/15:38
Pensionsregeln für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt die
Oesterreichische Nationalbank (OeNB) folgende Fakten klar:
Für in Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
OeNB nach den Dienstbestimmungen I (DB I; gültig für Eintritte bis
zum 31.3.1993) wird durch Art. 82 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012
erstmals ein Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 Prozent eingeführt.
Analog dazu werden die noch nach dem alten Dienstrecht DB I aktiven
Mitarbeiter einen Pensionsbeitrag von 3,0 Prozent im Aktivstand
leisten müssen; der bislang freiwillig geleistete Beitrag von 2,0
Prozent kann entfallen. Nach Antritt des Ruhestandes muss auch dieser
Personenkreis erstmals einen Pensionssicherungsbeitrag von 3,3
Prozent leisten.
Die OeNB verweist darauf, dass seit April 1993 keine
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mehr nach dem Dienstrecht DB I
aufgenommen und seither umfassende Reformen eingeleitet und umgesetzt
wurden. Mit der Einführung neuer Dienstbestimmungen im Jahr 1998
wurde das Pensionssystem dem ASVG-System weitgehend angeglichen und
2007 vollständig harmonisiert. Dieses um eine Pensionskassenregelung
ergänzte Pensionssystem zählt auch in vergleichbaren Einrichtungen
und Unternehmen zum Standard.
Abschließend hält die OeNB fest, dass es sich bei den
pensionierten bzw. noch aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
nach dem alten Dienstrecht in hohem Ausmaß um äußerst qualifizierte
Personen handelt, die zudem ein hohes Maß an Verantwortung für die
Volkswirtschaft und das Bankwesen in Österreich trugen bzw. noch
immer tragen.
Rückfragehinweis:
Oesterreichische Nationalbank
Dr. Christian Gutlederer
Pressesprecher
Tel.: (+43-1) 404 20-6609
mailto:christian.gutlederer@oenb.at
www.oenb.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/156/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0229 2012-03-23/15:38