APA ots news: OGH bestätigt in der Causa AvW grundsätzliche Haftung der Depotbank
Wien (APA-ots) - Die Entscheidung des OGH vom 09.08.2011 lässt
AvW-Anleger hoffen, freut sich RA Arno F. Likar von der auf
Wirtschaftsrecht und Anlegerschutz spezialisierten
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH, die über 1.100 AvW-Anleger vertritt.
Laut OGH bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die RBB Klagenfurt
aufgrund der zwischen ihr und AvW vereinbarten Abwicklungsrichtlinien
Teil eines Vertriebssystems wurde, es hinnahm, dass die AvW Gruppe AG
das Vertrauen in sie als seriöse Bank in der Werbung für sich
verwendete und als Hausbank der AvW Gruppe und ausschließlich
berechtigte Depotbank ein Eigeninteresse am Vertriebserfolg hatte. In
diesem Fall würden aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung
Interessenkollisionen bestehen, die erhöhte Informationspflichten der
Depotbank (RBB Klagenfurt) auslösen. Die Aufklärungspflicht würde
sich auch auf das Fehlen einer für das Kerngeschäft der Emittentin
(AvW Gruppe AG) erforderlichen Konzession beziehen.
Diesbezüglich bedarf es nach der Ansicht des OGH weiterer
Feststellungen durch das Erstgericht über das wirtschaftliche
Naheverhältnis zwischen der RBB Klagenfurt und AvW, insbesondere über
die Einbindung der RBB Klagenfurt in das Vertriebssystem und ihr
Eigeninteresse an der Durchführung der Geschäfte, über den Inhalt der
zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere
die Abwicklungsrichtlinien und über die Tätigkeit der Emittentin (AvW
Gruppe AG) und das Fehlen der dafür allenfalls erforderlichen
Konzession.
Die Entscheidung des OGH und die damit den Erstgerichten
vorgegebenen Leitlinien lassen die AvW-Anleger auf eine rasche
Entscheidung zu ihren Gunsten hoffen, gibt sich Likar zuversichtlich.
Rückfragehinweis:
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH
office@anwaltskanzlei-likar.at
Tel: 0316 / 823 723
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/12039/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0114 2011-09-28/11:06
Wien (APA-ots) - Die Entscheidung des OGH vom 09.08.2011 lässt
AvW-Anleger hoffen, freut sich RA Arno F. Likar von der auf
Wirtschaftsrecht und Anlegerschutz spezialisierten
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH, die über 1.100 AvW-Anleger vertritt.
Laut OGH bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die RBB Klagenfurt
aufgrund der zwischen ihr und AvW vereinbarten Abwicklungsrichtlinien
Teil eines Vertriebssystems wurde, es hinnahm, dass die AvW Gruppe AG
das Vertrauen in sie als seriöse Bank in der Werbung für sich
verwendete und als Hausbank der AvW Gruppe und ausschließlich
berechtigte Depotbank ein Eigeninteresse am Vertriebserfolg hatte. In
diesem Fall würden aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung
Interessenkollisionen bestehen, die erhöhte Informationspflichten der
Depotbank (RBB Klagenfurt) auslösen. Die Aufklärungspflicht würde
sich auch auf das Fehlen einer für das Kerngeschäft der Emittentin
(AvW Gruppe AG) erforderlichen Konzession beziehen.
Diesbezüglich bedarf es nach der Ansicht des OGH weiterer
Feststellungen durch das Erstgericht über das wirtschaftliche
Naheverhältnis zwischen der RBB Klagenfurt und AvW, insbesondere über
die Einbindung der RBB Klagenfurt in das Vertriebssystem und ihr
Eigeninteresse an der Durchführung der Geschäfte, über den Inhalt der
zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere
die Abwicklungsrichtlinien und über die Tätigkeit der Emittentin (AvW
Gruppe AG) und das Fehlen der dafür allenfalls erforderlichen
Konzession.
Die Entscheidung des OGH und die damit den Erstgerichten
vorgegebenen Leitlinien lassen die AvW-Anleger auf eine rasche
Entscheidung zu ihren Gunsten hoffen, gibt sich Likar zuversichtlich.
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