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APA ots news: VKI: 'Ausstoppung' bei indexgebundener Lebensversicherung...

Veröffentlicht am 29.03.2012, 09:19
APA ots news: VKI: 'Ausstoppung' bei indexgebundener Lebensversicherung unzulässig

Gericht sieht Klauseln der Wiener Städtischen als intransparent

an

Wien (APA-ots) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat -

im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums (BMASK) - die Wiener

Städtische Versicherung mit Verbandsklage zur Unterlassung

intransparenter Regelungen in den Bedingungen einer indexgebundenen

Lebensversicherung aufgefordert. Hintergrund ist die -

vertragswidrige - Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere

(=Ausstoppung), die für den Kunden bedeutet, dass er am Ende der

Laufzeit nur mit der - garantierten - Rückzahlung seiner Prämien

rechnen könnte. Das Handelsgericht Wien gab der Klage des VKI nun

statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Wiener Städtische

Versicherung AG wegen drei Klauseln in den Versicherungsbedingungen

der indexgebundenen Lebensversicherung 'Limited Edition East-West

Success'.

Anlass waren Umschichtungen in dieser indexgebundenen

Lebensversicherung im Jahr 2009 gewesen. Auf Grund der

Finanzmarktkrise war zwecks Absicherung der Garantiezusage eine

Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt. Damit stand

bereits nach kurzer Vertragslaufzeit fest, dass am Ende der Laufzeit

nur die einbezahlten Prämien zur Auszahlung kommen würden und zwar

trotz ursprünglicher Veranlagung in Aktien im Ausmaß von zwei

Drittel.

Das Produkt war in diesem Zusammenhang seinerzeit folgendermaßen

beschrieben worden: 'East-West Success sucht sich die Zuckerln aus

Ost und West heraus und macht daraus eine attraktive Anlagemischeung:

zwei Drittel Aktien, ein Drittel Immobilien. Jeweils halbe-halbe aus

ost- wie westeuropäischen Ländern. Jedes Jahr werden die einzelnen

Invest-Baskets überprüft und nachjustiert, sofern ein Basket-Anteil

den anderen um mehr als 5 % übersteigt. Das heißt: Die Ertragschancen

werden laufend kontrolliert und verbessert - und die Gewinnchancen

neu ausgerichtet.'

Dass es während der Laufzeit zu einer vollkommenen Umschichtung

der Veranlagung und damit zu einer Beseitigung jeglicher Gewinnchance

kommen würde, war aus den Vertragsunterlagen nicht wirklich

ersichtlich. Die Wiener Städtische hatte sich zur Rechtfertigung

allerdings auf folgende Klausel gestützt:

'Re-Weight: Halbjährliche Adjustierung des Basketwertes sofern die

absolute Differenz des jeweiligen Exposures in den Baskets größer als

5 % des aktuellen Gesamtexposures ist.'

Das Handelsgericht Wien beurteilt diese Klausel als intransparent

im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die in der Klausel verwendeten

finanztechnischen Begriffe lassen für den Durchschnittsverbraucher

nicht erkennen, was mit der Klausel geregelt werden soll. Außerdem

ist auch nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der

Veranlagung erfolgen kann. Der Verbraucher wird daher über die

rechtlichen Folgen der Klausel im Unklaren gelassen.

Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI,

ist über das Urteil erfreut: 'Das Handelsgericht Wien weist darauf

hin, dass die Versicherung gerade auf Grund der Komplexität des

Regelungsbereiches angehalten gewesen wäre, die Auswirkungen der

Klausel verständlich zu präsentieren. Damit ist dieses Urteil ganz im

Sinne der Konsumenteninnen und Konsumenten.'

Nähere Informationen sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

Rückfragehinweis:

Verein für Konsumenteninformation

Mag. Thomas Hirmke, Jurist im Bereich Recht

Tel.: 01 / 58877 - 320

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/226/aom

*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER

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OTS0040 2012-03-29/09:13

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