APA ots news: VKI: 'Ausstoppung' bei indexgebundener Lebensversicherung unzulässig
Gericht sieht Klauseln der Wiener Städtischen als intransparent
an
Wien (APA-ots) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums (BMASK) - die Wiener
Städtische Versicherung mit Verbandsklage zur Unterlassung
intransparenter Regelungen in den Bedingungen einer indexgebundenen
Lebensversicherung aufgefordert. Hintergrund ist die -
vertragswidrige - Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere
(=Ausstoppung), die für den Kunden bedeutet, dass er am Ende der
Laufzeit nur mit der - garantierten - Rückzahlung seiner Prämien
rechnen könnte. Das Handelsgericht Wien gab der Klage des VKI nun
statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Wiener Städtische
Versicherung AG wegen drei Klauseln in den Versicherungsbedingungen
der indexgebundenen Lebensversicherung 'Limited Edition East-West
Success'.
Anlass waren Umschichtungen in dieser indexgebundenen
Lebensversicherung im Jahr 2009 gewesen. Auf Grund der
Finanzmarktkrise war zwecks Absicherung der Garantiezusage eine
Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt. Damit stand
bereits nach kurzer Vertragslaufzeit fest, dass am Ende der Laufzeit
nur die einbezahlten Prämien zur Auszahlung kommen würden und zwar
trotz ursprünglicher Veranlagung in Aktien im Ausmaß von zwei
Drittel.
Das Produkt war in diesem Zusammenhang seinerzeit folgendermaßen
beschrieben worden: 'East-West Success sucht sich die Zuckerln aus
Ost und West heraus und macht daraus eine attraktive Anlagemischeung:
zwei Drittel Aktien, ein Drittel Immobilien. Jeweils halbe-halbe aus
ost- wie westeuropäischen Ländern. Jedes Jahr werden die einzelnen
Invest-Baskets überprüft und nachjustiert, sofern ein Basket-Anteil
den anderen um mehr als 5 % übersteigt. Das heißt: Die Ertragschancen
werden laufend kontrolliert und verbessert - und die Gewinnchancen
neu ausgerichtet.'
Dass es während der Laufzeit zu einer vollkommenen Umschichtung
der Veranlagung und damit zu einer Beseitigung jeglicher Gewinnchance
kommen würde, war aus den Vertragsunterlagen nicht wirklich
ersichtlich. Die Wiener Städtische hatte sich zur Rechtfertigung
allerdings auf folgende Klausel gestützt:
'Re-Weight: Halbjährliche Adjustierung des Basketwertes sofern die
absolute Differenz des jeweiligen Exposures in den Baskets größer als
5 % des aktuellen Gesamtexposures ist.'
Das Handelsgericht Wien beurteilt diese Klausel als intransparent
im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die in der Klausel verwendeten
finanztechnischen Begriffe lassen für den Durchschnittsverbraucher
nicht erkennen, was mit der Klausel geregelt werden soll. Außerdem
ist auch nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der
Veranlagung erfolgen kann. Der Verbraucher wird daher über die
rechtlichen Folgen der Klausel im Unklaren gelassen.
Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI,
ist über das Urteil erfreut: 'Das Handelsgericht Wien weist darauf
hin, dass die Versicherung gerade auf Grund der Komplexität des
Regelungsbereiches angehalten gewesen wäre, die Auswirkungen der
Klausel verständlich zu präsentieren. Damit ist dieses Urteil ganz im
Sinne der Konsumenteninnen und Konsumenten.'
Nähere Informationen sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Mag. Thomas Hirmke, Jurist im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/226/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0040 2012-03-29/09:13
Gericht sieht Klauseln der Wiener Städtischen als intransparent
an
Wien (APA-ots) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums (BMASK) - die Wiener
Städtische Versicherung mit Verbandsklage zur Unterlassung
intransparenter Regelungen in den Bedingungen einer indexgebundenen
Lebensversicherung aufgefordert. Hintergrund ist die -
vertragswidrige - Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere
(=Ausstoppung), die für den Kunden bedeutet, dass er am Ende der
Laufzeit nur mit der - garantierten - Rückzahlung seiner Prämien
rechnen könnte. Das Handelsgericht Wien gab der Klage des VKI nun
statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Wiener Städtische
Versicherung AG wegen drei Klauseln in den Versicherungsbedingungen
der indexgebundenen Lebensversicherung 'Limited Edition East-West
Success'.
Anlass waren Umschichtungen in dieser indexgebundenen
Lebensversicherung im Jahr 2009 gewesen. Auf Grund der
Finanzmarktkrise war zwecks Absicherung der Garantiezusage eine
Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt. Damit stand
bereits nach kurzer Vertragslaufzeit fest, dass am Ende der Laufzeit
nur die einbezahlten Prämien zur Auszahlung kommen würden und zwar
trotz ursprünglicher Veranlagung in Aktien im Ausmaß von zwei
Drittel.
Das Produkt war in diesem Zusammenhang seinerzeit folgendermaßen
beschrieben worden: 'East-West Success sucht sich die Zuckerln aus
Ost und West heraus und macht daraus eine attraktive Anlagemischeung:
zwei Drittel Aktien, ein Drittel Immobilien. Jeweils halbe-halbe aus
ost- wie westeuropäischen Ländern. Jedes Jahr werden die einzelnen
Invest-Baskets überprüft und nachjustiert, sofern ein Basket-Anteil
den anderen um mehr als 5 % übersteigt. Das heißt: Die Ertragschancen
werden laufend kontrolliert und verbessert - und die Gewinnchancen
neu ausgerichtet.'
Dass es während der Laufzeit zu einer vollkommenen Umschichtung
der Veranlagung und damit zu einer Beseitigung jeglicher Gewinnchance
kommen würde, war aus den Vertragsunterlagen nicht wirklich
ersichtlich. Die Wiener Städtische hatte sich zur Rechtfertigung
allerdings auf folgende Klausel gestützt:
'Re-Weight: Halbjährliche Adjustierung des Basketwertes sofern die
absolute Differenz des jeweiligen Exposures in den Baskets größer als
5 % des aktuellen Gesamtexposures ist.'
Das Handelsgericht Wien beurteilt diese Klausel als intransparent
im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die in der Klausel verwendeten
finanztechnischen Begriffe lassen für den Durchschnittsverbraucher
nicht erkennen, was mit der Klausel geregelt werden soll. Außerdem
ist auch nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der
Veranlagung erfolgen kann. Der Verbraucher wird daher über die
rechtlichen Folgen der Klausel im Unklaren gelassen.
Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI,
ist über das Urteil erfreut: 'Das Handelsgericht Wien weist darauf
hin, dass die Versicherung gerade auf Grund der Komplexität des
Regelungsbereiches angehalten gewesen wäre, die Auswirkungen der
Klausel verständlich zu präsentieren. Damit ist dieses Urteil ganz im
Sinne der Konsumenteninnen und Konsumenten.'
Nähere Informationen sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Mag. Thomas Hirmke, Jurist im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/226/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
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OTS0040 2012-03-29/09:13