BERLIN (dpa-AFX) - Banken, Versicherer und andere Privatanleger können ihre Verluste aus dem Schuldenschnitt in Griechenland steuerlich absetzen und so ihre Abgaben an den Fiskus drücken. Das geht aus einer Klarstellung des Bundesfinanzministeriums vom Montag hervor. Danach ist der Tausch von Griechenland-Anleihen steuerlich als 'Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang' zu behandeln.
Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Griechenland-Anleihen seien die aus solchen Veräußerungen erzielten positiven oder negativen Ergebnisse bei der Gewinnermittlung mit zu berücksichtigen. 'Insoweit gelten steuerlich bei der Behandlung des Umtauschs der Griechenland-Anleihen keine Besonderheiten', hieß es.
Vielen Banken hatten aufgrund des absehbaren Rettungspaketes für Athen in ihren Bilanzen bereits Abschreibungen bei Athen-Papieren vorgenommen. Das Finanzministerium erklärte, dass mögliche Verluste per Teilwertabschreibung bereits größtenteils zum Bilanzstichtag Ende 2011 berücksichtigt worden sein dürften. Weitere Verluste wären demnach zu den jetzt folgenden Bilanzstichtagen anzusetzen.
Kleinanleger, die Hellas-Schuldtitel im Privatvermögen gehalten haben, können Verluste aus dem Umtausch aber nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, wurde betont./sl/DP/hbr
Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Griechenland-Anleihen seien die aus solchen Veräußerungen erzielten positiven oder negativen Ergebnisse bei der Gewinnermittlung mit zu berücksichtigen. 'Insoweit gelten steuerlich bei der Behandlung des Umtauschs der Griechenland-Anleihen keine Besonderheiten', hieß es.
Vielen Banken hatten aufgrund des absehbaren Rettungspaketes für Athen in ihren Bilanzen bereits Abschreibungen bei Athen-Papieren vorgenommen. Das Finanzministerium erklärte, dass mögliche Verluste per Teilwertabschreibung bereits größtenteils zum Bilanzstichtag Ende 2011 berücksichtigt worden sein dürften. Weitere Verluste wären demnach zu den jetzt folgenden Bilanzstichtagen anzusetzen.
Kleinanleger, die Hellas-Schuldtitel im Privatvermögen gehalten haben, können Verluste aus dem Umtausch aber nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, wurde betont./sl/DP/hbr