😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

Benachteiligung von Bankkunden - BGH erklärt Klausel für unwirksam

Veröffentlicht am 08.05.2012, 17:53
Aktualisiert 08.05.2012, 17:56
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Banken dürfen Kosten für Zwangsversteigerungen und bestimmte andere Tätigkeiten nicht ohne weiteres ihren Kunden in Rechnung stellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Dienstag eine entsprechende Klausel in Kundenverträgen für unwirksam und stärkte damit den Schutz der Bankkunden (Az.: XI ZR 61/11).

Nach der beanstandeten Klausel konnten Banken ihren Kunden unter anderem Kosten bei der Verwertung von Sicherheiten in Rechnung stellen, oder wenn die Bank sonst 'in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird'. Demnach konnte die Bank oder Sparkasse unter anderem Telefon- und Portokosten sowie Kosten für Notare oder die Lagerung von Sicherheiten auf die Kunden abwälzen. Dabei gab es keine ersichtliche Begrenzung. Diese Klausel bedeute eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, entschied der BGH.

Bei der Zwangsversteigerung eines normalen Reihenhauses kämen auf diese Weise schnell Kosten im vierstelligen Bereich zusammen - bei größeren Verwertungen auch mehr, sagte Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die gegen die Klausel geklagt hatte. Diese Kosten hätten die Banken bislang nach der Standardklausel komplett an ihre Kunden weitergegeben, so Schädtler. 'Wir haben regelmäßig Personen, die sich wundern, warum - nachdem das Häuschen verkauft wurde - noch immer ein Berg Restschulden da ist.'

Die umstrittene Klausel enthalte keine Begrenzung auf die erforderlichen Aufwendungen, so der BGH. Eine solche Einschränkung könne ihr auch nach dem 'Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers' nicht entnommen werden. Ohne Begrenzung der Kosten sei die Klausel jedoch unwirksam.

Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten 'des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank', argumentierten die BGH-Richter. Eine Übernahme solcher Kosten entspreche deshalb nicht der gesetzlichen Grundregel./jon/DP/wiz

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.