MÜNCHEN (dpa-AFX) - Wer sein Auto falsch betankt, kann die Kosten für die Reparatur anschließend nicht von der Steuer absetzen. Wie der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München erklärte, sind mit der Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Kosten abgegolten.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Die Reparaturkosten in Höhe von 4200 Euro wollte er zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten von seiner Steuer absetzen.
Das Finanzamt lehnte ab, das zuständige Finanzgericht gab seiner Klage statt. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof nun auf und erklärte, mit der Entfernungspauschale seien sämtliche Aufwendungen abgedeckt. Die Pauschale diene vor allem der Steuervereinfachung.gf