😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

BGH zweifelt an Glücksspiel-Verbot im Internet

Veröffentlicht am 22.11.2012, 17:04
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Verbot von Glücksspielangeboten im Internet steht erneut auf dem Prüfstand. Der Bundesgerichtshof zeigte in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag deutliche Zweifel, ob das weitgehende Verbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag noch rechtmäßig ist. Eine Entscheidung soll im Januar verkündet werden.

Noch im vergangenen Jahr hatte der BGH das Glücksspiel-Verbot bestätigt. Inzwischen habe sich die Rechtslage aber geändert, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Grund sei, dass Schleswig-Holstein seit Anfang des Jahres - noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP - aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen ist. Seither gilt dort ein eigenes, deutlich liberaleres Glücksspielrecht.

'Das bereitet ein Problem, als dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hohe Anforderungen an die Mitgliedstaaten stellt', sagte Bornkamm. Soweit Glücksspiele im Internet verboten werden, müsse 'Kohärenz' gewährleistet sein. Deshalb könnten Unterschiede zwischen den Bundesländern dazu führen, dass die Verbote europarechtswidrig sind und damit nicht angewendet werden dürfen. Die neue, SPD-geführte Regierung in Kiel hat bereits angekündigt, dass sie wieder zurück will zum gemeinsamen Staatsvertrag der Länder - doch das ist noch nicht umgesetzt.

Die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens hatte einen Glücksspielanbieter aus Gibraltar verklagt. Dieser solle sein Angebot an Online-Poker und sonstigen Internet-Glücksspielen in Deutschland vom Markt nehmen, weil dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht zulässig sei.

'Es gibt kein kohärentes Internetverbot mehr, es gibt einen Flickenteppich', sagte der Anwalt des Anbieters aus Gibraltar, Ronald Reichert. Der Anwalt der Westdeutschen Lotteriegesellschaft, Manfred Hecker, hielt dagegen: In Schleswig-Holstein könne nur eine lokale Erlaubnis erteilt werden. 'Kann das dazu führen, dass die Ziele der Gesetzgebung in den restlichen 15 Bundesländern konterkariert werden?' Der BGH will sich für seine Entscheidung Zeit nehmen: Ein Verkündungstermin wurde für den 24. Januar 2013 bestimmt (Az. I ZR 171/10)./jon/DP/he

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.