KARLSRUHE (dpa-AFX) - Welche Konsequenzen hat es für Aktionäre, wenn sich ein Unternehmen beim sogenannten Delisting vom Börsenparkett ganz oder teilweise zurückzieht? Mit dieser Frage beschäftigen sich seit Dienstag die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Zu klären ist unter anderem, ob das Eigentumsrecht an einer gekauften Aktie dadurch verletzt wird, wenn sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt beziehungsweise auf einem anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr gehandelt werden kann.
Die Folgen für Großaktionäre und Kleinaktionäre können dabei sehr unterschiedlich sein: 'Der Kleinaktionär verliert einen für jedermann leicht zugänglichen Markt', sagte der Vorsitzenden Richter des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Seine Aktien werden 'schwerer handelbar'. Der Großaktionär wiederum sehe im Wegfall der Börsenzulassung einen 'alltäglichen Marktvorgang'. Er wolle nicht mit 'Abfindungsverfahren oder Gerichtsverfahren belastet werden'.
Beim Delisting nämlich steigen Unternehmen aus dem regulierten Handel aus. Wenn die Kleinaktionäre Pech haben, werden ihre Aktien dann nirgends mehr gehandelt. In anderen Fällen verlassen die Unternehmen zwar den streng geregelten regulierten Markt, weichen dann aber auf einen anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr aus. Dort werden die Aktien zwar weiterhin gehandelt, unterliegen jedoch weitaus weniger staatlicher Kontrolle. Das Agieren im Freiverkehr ist außerdem weniger aufwendig und auch billiger für Unternehmen.
Solche Szenarien verletzen das Eigentumsrecht der Aktionäre, befand im 'Macrotron'-Urteil von 2002 der Bundesgerichtshof (BGH) und machte sich damit ausdrücklich für die Kleinaktionäre stark: Wenn ein Aktionär Aktien an einem Unternehmen kauft, das am regulierten Markt notiert ist, dann darf dem Aktionär dieser Markt nicht einfach durch das Delisting des Unternehmens weggenommen werden./avg/DP/wiz
Die Folgen für Großaktionäre und Kleinaktionäre können dabei sehr unterschiedlich sein: 'Der Kleinaktionär verliert einen für jedermann leicht zugänglichen Markt', sagte der Vorsitzenden Richter des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Seine Aktien werden 'schwerer handelbar'. Der Großaktionär wiederum sehe im Wegfall der Börsenzulassung einen 'alltäglichen Marktvorgang'. Er wolle nicht mit 'Abfindungsverfahren oder Gerichtsverfahren belastet werden'.
Beim Delisting nämlich steigen Unternehmen aus dem regulierten Handel aus. Wenn die Kleinaktionäre Pech haben, werden ihre Aktien dann nirgends mehr gehandelt. In anderen Fällen verlassen die Unternehmen zwar den streng geregelten regulierten Markt, weichen dann aber auf einen anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr aus. Dort werden die Aktien zwar weiterhin gehandelt, unterliegen jedoch weitaus weniger staatlicher Kontrolle. Das Agieren im Freiverkehr ist außerdem weniger aufwendig und auch billiger für Unternehmen.
Solche Szenarien verletzen das Eigentumsrecht der Aktionäre, befand im 'Macrotron'-Urteil von 2002 der Bundesgerichtshof (BGH) und machte sich damit ausdrücklich für die Kleinaktionäre stark: Wenn ein Aktionär Aktien an einem Unternehmen kauft, das am regulierten Markt notiert ist, dann darf dem Aktionär dieser Markt nicht einfach durch das Delisting des Unternehmens weggenommen werden./avg/DP/wiz