Man ist mit seinem heißgeliebten kleinen Spross im Urlaub unterwegs und will sich auf einem Rastplatz an der Autobahn nur mal eben die Beine vertreten. Der Nachwuchs soll sich etwas auf dem dortigem Spielplatz austoben und nach einiger Zeit fällt einem auf, dass der kleine Entdecker ganz niedlich spielt und es kommt einem der Gedanke, das dies doch auch den 1000 Followern auf den weit verbreiteten Social Media Seiten gefallen könnte. Also macht man dann schnell ein paar schöne Bilder wie der kleine dort umher hangelt und tobt. Einige Minuten später sitzt man dann ganz entspannt in dem Rastplatz ansässigem Bistro und nutzt das dortige Wlan um die gerade geschossenen unvergänglichen Augenblicke mit dem Rest der Welt zu teilen.
Und zwar genauso wie man es sonst auch immer und immer wieder getan hat. Schließlich soll die Welt ja auch sehen, was man für ein wunderbares, lustiges und lebhaftes Kind hat. Das macht man dann auch den Rest des Urlaubs immer wieder so und man hat eine wunderschöne Zeit und es wird viel gelacht. Nachdem der Urlaub nun aber schon einige Zeit vorbei ist und bis auf das viel benutzte Smartphone niemand mehr die Bilder so wirklich im Kopf hat, öffnet man ahnungslos eines Tages den Briefkasten und findet dort einen Brief von einer Anwaltskanzlei, in dem geschrieben steht, dass man gegen die seit dem 25. Mai 2018 voll in Kraft getretene DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verstoßen hat.
Und zwar genau indem man das Bild XY auf der weit verbreiteten Social Media Seite, wie Facebook (NASDAQ:FB) und Co., hochgeladen hat. Das Hochladen war an sich nicht das Problem. Die Schwierigkeit lag darin, das auf dem besagtem Bild XY das Kind mit einer anderen Familie zu sehen ist. Im ersten Moment denkt man ?Ach was ich habe doch nur ein paar Bilder von meinem süßen Engel hoch geladen, da war doch kein anderes Kind mit auf den Bildern zu sehen.? – Doch dann will man sicher gehen und holt sein Smartphone raus, um das erwähnte Bild noch einmal zu betrachten und genau in dem Moment sieht man dann im Hintergrund einen kleinen Jungen der ganz hinten im Buddelkasten sitzt und vorher gar nicht aufgefallen war.
Es kommt zu einer nicht mehr vermeidbaren Gerichtssitzung, in der der Richter ein eine Strafe von bis zu 50.0000,00 Euro ausspricht, da man sich nicht im Vorfeld (vor dem Hochladen und Veröffentlichen des Bildes) die Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten des kleinen Jungens geholt hat und trotzdem mehrere Bilder online gestellt hat. Und schon ist ein aussichtsloser Kampf geboren, den auch Privatpersonen ausgesetzt sind. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass selbst vermeintliche Kleinigkeiten im Alltag zu einem finanziellen Ruin führen können.
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Ein Beitrag von Robert Sasse.