Berlin (Reuters) - Deutschland und Frankreich haben mit einem gemeinsamen Vorstoß dem Wettbewerb zwischen den EU-Ländern bei der Besteuerung von Unternehmen den Kampf angesagt.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Positionspapier legten sie nach jahrelangen Diskussionen erste konkrete Vorschläge vor, wie eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die von Firmen zu zahlende Körperschaftssteuer in der Union geschaffen werden kann. Welche finanziellen Auswirkungen das am Ende für die Haushalte der Staaten haben könnte, lässt sich nach Angaben einer Sprecherin des Bundesfinanzministeriums noch nicht sagen. Ziel der Initiative sei es, den Bemühungen für eine EU-Richtlinie in diesem Bereich neuen Schwung zu geben.
Vorpreschen bei der Umsetzung ihres Vorschlags wollen die beiden Länder nicht. Auch über die in der EU unterschiedlichen Steuersätze ist in dem Positionspapier nichts gesagt. Der Industrieverband BDI forderte dabei für Deutschland, die Gesamtsteuerlast für Unternehmen wegen des internationalen Steuerwettbewerbs auf maximal 25 Prozent zu begrenzen. Derzeit liegt diese bei rund 30 Prozent - in vielen EU-Ländern liegt sie deutlich niedriger.
"Die Angleichung der Bemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer hätte sehr viele Vorteile", warb eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums für den deutsch- französischen Vorstoß. Sie würde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im EU-Binnenmarkt erleichtern und könnte wirksamer gegen einen "schädlichen Steuerwettbewerb und die aggressive Steuergestaltung vorgehen".
KEINE AUSNAHMEN
Die Harmonisierung sollte nach deutsch-französischer Vorstellung für alle steuerpflichtigen Unternehmen gelten. Beide Länder wollen den Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie dazu so auszuweiten, "dass sie für alle körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform oder Größe verbindlich ist". Steueranreize wollen sie in einer harmonisierten Bemessungsbasis für die Körperschaftssteuer nicht sehen. In eine erste EU-Richtlinie (GKB) sollen zunächst auch keine Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Verlustausgleich aufgenommen werden. Schließlich plädieren Deutschland und Frankreich für eine "angemessene Übergangszeit von mindestens vier Jahren" mit Übergangsregelungen.
Bei den Erträgen und Aufwendungen befürworten beide Länder "die Abzugsfähigkeit aller Steuern und Abgaben bis auf die Körperschaftsteuer und ähnliche Steuern auf Gewinne". Nicht abzugsfähig wären Sonderabgaben wie etwa die Bankenabgabe. Die Steuerfreiheit von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen innerhalb von Konzernen sollte von einem Pauschalabzug für nicht abzugsfähige betriebliche Aufwendungen begleitet sein. Der Begriff "verdeckte Gewinnausschüttungen" sollte klar definiert sein. Beide Länder befürworten zudem die steuerliche Abschreibung eines erworbenen Firmenwertes. Bei Rückstellungen wird eine stärkere Orientierung an "der wirtschaftlichen Realität" gefordert. Darüber hinaus soll eine Mindestgewinnbesteuerung gesichert werden, wenn es um die Berücksichtigung steuerlicher Verluste geht.