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DGAP-Adhoc: Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (deutsch)

Veröffentlicht am 19.10.2012, 15:14
Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG

Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out

19.10.2012 15:14

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Verlangen der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft nach § 62

Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG - Bestätigung und

Konkretisierung der Absicht der deutsche internet versicherung

aktiengesellschaft zur Herbeiführung eines Ausschlusses der

Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding und Absicht

der div, als Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5

Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei

Monate vor der Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung ergibt.

Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche

internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale

Versicherungsverbundes, hatte der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,

Mannheim, ('MAG') mit Schreiben vom 16. Juli 2012 mitgeteilt, in

Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der

MAG als übertragender Gesellschaft und der deutsche internet versicherung

ag als übernehmender Gesellschaft eintreten zu wollen; der

Verschmelzungsvertrag solle die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit

der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre

('Minderheitsaktionäre') der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG

i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen soll.

Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.

Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer

übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet

versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden

Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der

übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des

Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre

auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.

Die deutsche internet versicherung ag hält derzeit unmittelbar 58.824.319

der insgesamt 63.080.000 auf den Namen lautenden Stückaktien der MAG; dies

entspricht - unter Berücksichtigung der Absetzung der 2.436 eigenen Aktien

der MAG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG - ca. 93,26% des Grundkapitals der

MAG. Damit gehören der deutsche internet versicherung ag Aktien in Höhe von

mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der MAG, sodass die deutsche

internet versicherung ag als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der

Verschmelzung zugleich Hauptaktionär der MAG als übertragender Gesellschaft

gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.

Die deutsche internet versicherung ag hat mit heutigem Schreiben an die MAG

ihre vorgenannte Absicht bestätigt und konkretisiert. In diesem

Zusammenhang hat sie die MAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die MAG

zeitnah im Anschluss an den Abschluss des Verschmelzungsvertrages - der am

24. Oktober 2012 beabsichtigt ist - auffordern werde, eine außerordentliche

Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei

Monate nach dem geplanten Termin des Abschlusses des

Verschmelzungsvertrages liegt, und den Tagesordnungspunkt der

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre

der MAG auf die deutsche internet versicherung ag gegen Gewährung einer

angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG auf

die Tagesordnung zu setzen. Die deutsche internet versicherung ag hat mit

heutigem Schreiben an die MAG ferner mitgeteilt, sie gehe derzeit -

vorbehaltlich der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung durch den

gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer - davon aus, dass der

anteilige Ertragswert je Stückaktie der MAG auf der Grundlage der

Bewertungsgrundsätze des IDW unter dem durchschnittlichen Börsenkurs der

letzten drei Monate vor Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung liegen

werde. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtige daher, als

Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5 Abs. 1

WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor

der Bekanntmachung der Absicht der Verschmelzung, in deren Zusammenhang ein

Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen solle, ergebe. Dieser betrage

nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 3,73 EUR

je Stückaktie der MAG. Die deutsche internet versicherung ag gehe derzeit

davon aus, dass die Barabfindung auf 3,73 EUR je auf den Namen lautender

Stückaktie der MAG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe

von 1,00 EUR festgelegt werde.

Mannheim, den 19. Oktober 2012

Der Vorstand

19.10.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Sprache: Deutsch

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68165 Mannheim

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Fax: +49 (0)621 4 57-40 60

E-Mail: pir@mannheimer.de

Internet: http://www.mannheimer.de

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Ende der Mitteilung DGAP News-Service



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