VK Mühlen Aktiengesellschaft: Bußgeldbescheid der französischen Wettbewerbsbehörde
VK Mühlen Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges
13.03.2012 13:24
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung
gemäß § 15 Abs. (1) WpHG
Bußgeldbescheid der französischen Wettbewerbsbehörde
Die französische Wettbewerbsbehörde ('Autorité de la Concurrence') hat
heute mitgeteilt, dass in dem Kartellverfahren gegen verschiedene
französische und ausländische Mühlenbetriebe ein Bußgeld in Höhe von EUR
17,11 Mio. gegen die VK Mühlen AG verhängt wurde. Vom abschließenden
Ergebnis der anwaltlichen Prüfung der Erfolgsaussichten einer etwaigen
gerichtlichen Anfechtung der Entscheidung wird abhängen, ob und in welchem
Umfang sich wegen der gegebenenfalls bestehenden Notwendigkeit, die für das
Kartellverfahren gebildete Rückstellung zu erhöhen, Auswirkungen auf das
voraussichtliche Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres ergeben werden.
Hamburg, 13. März 2012
VK Mühlen AG
Der Vorstand
13.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: VK Mühlen Aktiengesellschaft
Haulander Hauptdeich 2
21107 Hamburg
Deutschland
Telefon: 040-75109-51
Fax: 040-75109-723
E-Mail: info@vkmuehlen.de
Internet: www.vkmuehlen.de
ISIN: DE0007629008, DE0002457777, DE000A1MMF73
WKN: 762900, 245777, A1MMF7
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg,
München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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17,11 Mio. gegen die VK Mühlen AG verhängt wurde. Vom abschließenden
Ergebnis der anwaltlichen Prüfung der Erfolgsaussichten einer etwaigen
gerichtlichen Anfechtung der Entscheidung wird abhängen, ob und in welchem
Umfang sich wegen der gegebenenfalls bestehenden Notwendigkeit, die für das
Kartellverfahren gebildete Rückstellung zu erhöhen, Auswirkungen auf das
voraussichtliche Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres ergeben werden.
Hamburg, 13. März 2012
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