😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

DGAP-News: Dr. Greger & Collegen: Oberlandesgericht München sieht UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) in der Haftung (deutsch)

Veröffentlicht am 29.10.2012, 17:00
Dr. Greger & Collegen: Oberlandesgericht München sieht UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) in der Haftung

DGAP-News: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache

Dr. Greger & Collegen: Oberlandesgericht München sieht UniCredit Bank

AG (HypoVereinsbank) in der Haftung

29.10.2012 / 17:00

---------------------------------------------------------------------

In einem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen geführten Klageverfahren

gegen die UniCredit Bank AG wegen Swapgeschäften weist der zuständige

Richter des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München darauf hin, dass

die damalige HypoVereinsbank ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten

Beratung in mehrfacher Hinsicht verletzt haben dürfte.

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap um ein

Geschäft ohne absichernden Hintergrund handelt, würde es sich nach Ansicht

des Gerichts um ein Geschäft mit Wettcharakter handelt. Vor diesem

Hintergrund sei bereits der Ausgangspunkt als 'Zins- und

Währungsmanagement' irreführend, so das Gericht. Gerade der Wettcharakter

und das unbegrenzte Verlustrisiko derartiger Finanzprodukte würde eine

sorgfältige Ermittlung der Risikobereitschaft der jeweiligen Interessenten

erfordern. Bereits diese Pflicht sei von der Bank verletzt, da mit den

Kunden im Rahmen der Geschäftsabschlüsse zu besprechen gewesen wäre,

welches konkrete Verlustrisiko sie in welcher konkreten Größenordnung zu

tragen bereit gewesen wären.

Daneben sei mit den jeweiligen Kunden eine Bewertung der zukünftigen

Entwicklungsmöglichkeiten von Zins und Währungen zu besprechen. Sofern eine

solche Bewertung nicht möglich sei, müsste auch hierüber eine

unmissverständliche Aufklärung erfolgen.

Der Senat stellt in dem Hinweisbeschluss weiterhin fest, dass seiner

Ansicht nach zumindest eine Stopp-Loss-Strategie hätte festgelegt werden

müssen, um mit Hilfe eines vorab bestimmten Maximalverlusts einen

rechtzeitigen Ausstieg zu gewährleisten.

Zur Thematik des anfänglichen negativen Barwerts weist das Berufungsgericht

darauf hin, dass eine Aufklärung hierüber wohl eher zu bejahen als zu

verneinen sei. Der Senat begründet dies damit, dass die Bank im Rahmen des

Beratungsverhältnisses die Pflicht hat, Empfehlungen ausschließlich im

Kundeninteresse auszusprechen. Eine eigene Beurteilung dieser

Interessensausrichtung sei den Bankkunden jedoch nur dann möglich, wenn

ihnen mitgeteilt wird, wie der Markt ihr jeweiliges Wettrisiko beurteilt.

Der CCS-Vertrag war von Beginn an so zugunsten der beklagten Bank gepreist,

dass sie im Gegensatz zum Kunden ihr Risiko sofort mit Gewinn an den Markt

abgeben kann. Der Kunde erkennt also nicht, dass seinem Vertragspartner das

Risiko des Wettgeschäfts unter Unständen zu hoch ist und er lediglich am

sofortigen Ausstieg durch Verkauf des Vertrages verdienen will.

Sofern es in diesem Verfahren zu einem Urteil kommt, ist zu erwarten, dass

die Bank hier unterliegt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan

Greger, der nicht nur zahlreiche durch Swapverträge geschädigte Privat- und

Geschäftskunden, sondern auch Kommunen vertritt und berät, sieht sich durch

diesen bemerkenswert deutlichen Hinweisbeschluss bestätigt, wonach nicht

selten millionenschwere und ruinöse Forderungen von Banken aus diversen

Swapgeschäften nicht ungeprüft erfüllt werden sollten. Die Einschaltung

eines auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalts zahlt sich in der

Regel aus, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger.

Ende der Finanznachricht

---------------------------------------------------------------------

29.10.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und

http://www.dgap.de

---------------------------------------------------------------------

190634 29.10.2012

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.