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DGAP-News: EuGH: Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber - Gerichte sollen Bewerbungsabsagen prüfen (deutsch)

Veröffentlicht am 12.01.2012, 14:29
Aktualisiert 12.01.2012, 14:32
EuGH: Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber - Gerichte sollen Bewerbungsabsagen prüfen

DGAP-News: Allen & Overy LLP / Schlagwort(e): Sonstiges

EuGH: Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber - Gerichte sollen

Bewerbungsabsagen prüfen

12.01.2012 / 14:29

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Hat ein abgelehnter Bewerber einen Anspruch über die Gründe der Ablehnung

informiert zu werden und zu erfahren, weshalb einer anderen Person der

Vorzug gegeben wurde? Vielleicht nach europäischem Recht, befand das

Bundesarbeitsgericht (BAG), und legte die Frage dem Europäischen

Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr vor.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C

415/10 veröffentlicht, der einen Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber

verneint. Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi verlangen die

einschlägigen EU-Richtlinien nicht, dass einem Stellenbewerber im Fall

seiner Nichtberücksichtigung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf

Auskunft eingeräumt wird, ob und aufgrund welcher Kriterien er einen

anderen Bewerber eingestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende

Bewerber darlegt, dass er die Voraussetzungen für die vom Arbeitgeber

ausgeschriebene Stelle erfüllt.

Das Schweigen des Arbeitgebers bleibt jedoch nicht notwendig ohne

rechtliche Folgen. Das BAG hatte dem EuGH nämlich noch eine weitere Frage

vorgelegt: Lässt sich eine Diskriminierung schon allein deswegen vermuten,

wenn der Arbeitgeber die angeforderten Informationen nicht erteilt? Das

Ausbleiben einer Reaktion des Arbeitgebers auf ein Auskunftsbegehren eines

Bewerbers müsse differenziert beurteilt werden, je nachdem, ob der Bewerber

dem Anforderungsprofil offensichtlich nicht entspreche, zu einem

Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei oder sich unaufgefordert um die

Stelle beworben habe, so der Generalanwalt weiter.

'Die Schlussanträge lassen zwar Unternehmen aufatmen, da ein genereller

Auskunftsanspruch verneint wurde. Die nicht notwendigen, weiteren

Ausführungen des Generalanwalts sorgen allerdings für Rechtsunsicherheit',

bewertet Dr. Hans-Peter Löw, Arbeitsrechtspartner im Frankfurter Büro der

Sozietät Allen & Overy, das Signal aus Luxemburg. 'Es bleibt damit den

nationalen Gerichten ein großer Ermessungsspielraum, ob die Gesamtumstände

im Einzelfall ausreichen, eine Diskriminierung vermuten zu können', so Löw

weiter. 'Die Anforderungen an eine solche Vermutung hat der

Generalstaatsanwalt jedenfalls mit seinen Ausführungen nach unten

korrigiert.'

Die Folge: Gelingt es abgelehnten Bewerbern, eine Vermutung aufzubauen, die

eine Diskriminierung im Rahmen der Ablehnung befürchten lässt, ist es an

den Unternehmen, diese Vermutung zu widerlegen. 'Somit werden die

Dokumentationspflichten einzelner Bewerbungsverfahren für ausgeschriebene

Stellen für Unternehmen weiter erhöht', meint Löw.

In fast allen Fällen folgen die Richter des EuGH den Schlussanträgen der

Generalstaatsanwaltschaft, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die

Luxemburger Richter mit einem gleich lautenden Urteil in wenigen Wochen auf

die heutigen Schlussanträge reagieren.

Geklagt hatte eine in Russland geborene Softwareentwicklerin, die sich

erfolglos auf eine Stelle beworben und dann versucht hatte, Anhaltspunkte

dafür zu finden, dass sie lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters

und ihrer Herkunft nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Die

unterlegene Bewerberin beabsichtigte eine Diskriminierung zu belegen, um

eine Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

fordern zu können.

Anmerkungen für den Herausgeber:

www.allenovery.com

Allen & Overy ist eine internationale Anwaltsgesellschaft mit etwa 4.750

Mitarbeitern, darunter etwa 480 Partner, an 39 Standorten weltweit.

Allen & Overy ist in Deutschland an den Standorten Düsseldorf, Frankfurt,

Hamburg, Mannheim und München mit etwa 190 Anwälten, darunter 43 Partner,

vertreten. Die Anwälte beraten führende nationale und internationale

Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Bank-, Finanz- und

Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und M&A, Steuerrecht sowie in anderen

Bereichen des Wirtschaftsrechts.

Diese Pressemitteilung wird von Allen & Overy LLP herausgegeben. In dieser

Pressemitteilung bezieht sich 'Allen & Overy' auf 'Allen & Overy LLP bzw.

ihre verbundenen Unternehmen'. Die genannten Partner sind entweder

Gesellschafter, Berater oder Mitarbeiter der Allen & Overy LLP und/oder

ihrer verbundenen Unternehmen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Nadja Fersch, Communications Manager, Allen & Overy LLP, Frankfurt, Tel:

069 2648 5555, Email: nadja.fersch@allenovery.com

Ende der Finanznachricht

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12.01.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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