Mox Telecom AG: Mox gewinnt Patentklage. Calling Cards dürfen in Deutschland wieder uneingeschränkt vertrieben werden.
DGAP-News: Mox Telecom AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Mox Telecom AG: Mox gewinnt Patentklage. Calling Cards dürfen in
Deutschland wieder uneingeschränkt vertrieben werden.
23.02.2012 / 12:40
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Mox Telecom AG: Mox gewinnt Patentklage. Calling Cards dürfen in
Deutschland wieder uneingeschränkt vertrieben werden.
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der
Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ratingen, Deutschland, 23.02.2012. Der Vorstand der Mox Telecom AG hat
heute die erfolgreiche Beendigung des Patentstreits bekanntgegeben. Die
Verhandlung mit anschließender Urteilsverkündung hat in dieser Woche vor
dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe stattgefunden. Die von der Mox Telecom
AG geführte Patentnichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber wurde vom
Bundesgerichtshof im vollen Umfang stattgegeben. Mox kann damit den
Vertrieb von in Deutschland genutzten oder nutzbaren Calling Cards
weiterhin uneingeschränkt fortsetzen.
Bereits in 2009 wurde durch die Mox Telecom AG die Patentnichtigkeitsklage
gegen den Patentinhaber, Herrn Shmuel Fromer aus Israel, beim
Bundespatentamt in München eingereicht. Das Bundespatentamt erklärte das
Patent als teilweise nichtig. Alle beteiligten Parteien haben daraufhin
Berufung beim BGH eingelegt. Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde
nun am vergangenen Dienstag die Patentsache verhandelt und das endgültige
Urteil zugunsten der Mox Telecom AG gesprochen.
Parallel zum Verfahren beim BGH auf Nichtigkeit lief ein weiteres Verfahren
zum europäischen Patent 0 572 991 (deutsche Fassung DE 693 05 691).
Ebenfalls im Jahre 2009 ist durch die Prepaid Cards BVBA, einer IDT
Tochter, Klage auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche
gegen die Mox Telecom AG erhoben worden. Die Prepaid Cards BVBA als
Lizenznehmerin des gehaltenen Patents, erhob Ansprüche, die sich auf den
Vertrieb von in Deutschland genutzten und nutzbaren Calling Cards bezogen
und gegen das Patent der Lizenznehmerin verstoßen haben soll. Den
Ansprüchen wurde durch das Landgericht Düsseldorf am 08.06.2010
stattgegeben. Aufgrund guter Erfolgsaussichten legte Mox Berufung beim
Oberlandesgericht in Düsseldorf ein. Die Urteilsverkündung erfolgte am
07.07.2011. Hier konnte Mox bereits einen ersten Teilerfolg verzeichnen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigte das Urteil des Landgerichts
zwar formell, schränkte es in den Urteilsgründen aber durch die Auslegung
des Patents zugunsten von Mox so deutlich ein, dass Mox damit für die
Zukunft Calling Cards in Deutschland uneingeschränkt vertreiben konnte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Nichtigkeitsverfahren gegen den
Patentinhaber entzieht nun auch dem verbliebenen für Mox negativen Rest des
Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Boden. Mox geht davon aus,
dass die IDT-Tochter die Klage gegen die Mox Telecom AG zurückziehen wird.
Aus einem nichtigen, d.h. nicht existenten Patent, kann IDT keine Ansprüche
mehr herleiten. Mox wird die aus dem Verfahren entstandenen und bereits
bezahlten Kosten im vollen Umfang von der IDT Tochter zurückfordern. Zudem
werden eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz geprüft.
Über Mox Telecom: Die Mox(R) Telecom Gruppe ist ein globaler Anbieter für
internationale Telefonie. Mox und seine Tochterunternehmen entwickeln und
vertreiben in mehr als 50 Ländern der Welt bedarfsgerechte
Telekommunikationsprodukte für kostengünstige und zugleich qualitativ
hochwertige Telefonie im Mobilfunk, Festnetz und über 'VoIP' (Telefonie
über das Internet). Der Fokus liegt auf Zielgruppen mit einem hohen Bedarf
an Auslandstelefonie. Das Unternehmen, gegründet im Jahr 1998 mit dem
Startschuß zur Marktliberalisierung in Deutschland, hat sich frühzeitig auf
die Forschung, Entwicklung und Vermarktung von
Prepaid-Telekommunikations-dienstleistungen spezialisiert und seitdem als
ein führender Anbieter weltweit etabliert. Neben dem
Hauptvermarktungsmedium Calling Card diversifiziert das Unternehmen sein
Produktsortiment mit der Mox Prepaid MasterCard(R) (www.moxmastercard.com)
in den Bereich der Kreditkarte für Migranten. Mit der neuen Plattform Mox
Deals(R) (www.moxdeals.com) erweitert die Mox Gruppe das Portfolio für die
angestammte Zielgruppe. Neben vielen europäischen Ländern agiert Mox im
Jahr 14 des Bestehens erfolgreich in Nordamerika, Südostasien, Afrika und
im Nahen Osten.
Weitere Informationen finden Sie auf www.mox.de.
Kontakt:
Mox Telecom AG
Investor Relations
Frau Astrid Konczak
Bahnstraße 43-45
40878 Ratingen, Deutschland
T: 02102 - 8636-11
F: 02102 - 8636-56
IR@mox.de
Wertpapier: MOX Telecom AG - WKN: 660 580 ISIN: DE0006605801
Ende der Corporate News
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23.02.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mox Telecom AG
Bahnstraße 43-45
40878 Ratingen
Deutschland
Telefon: +49 (0)2102 8636 - 11
Fax: +49 (0)2102 8636 - 56
E-Mail: IR@mox.de
Internet: www.mox.de
ISIN: DE0006605801
WKN: 660580
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Stuttgart; Entry Standard in
Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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157839 23.02.2012
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Deutschland wieder uneingeschränkt vertrieben werden.
23.02.2012 / 12:40
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Deutschland wieder uneingeschränkt vertrieben werden.
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Ratingen, Deutschland, 23.02.2012. Der Vorstand der Mox Telecom AG hat
heute die erfolgreiche Beendigung des Patentstreits bekanntgegeben. Die
Verhandlung mit anschließender Urteilsverkündung hat in dieser Woche vor
dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe stattgefunden. Die von der Mox Telecom
AG geführte Patentnichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber wurde vom
Bundesgerichtshof im vollen Umfang stattgegeben. Mox kann damit den
Vertrieb von in Deutschland genutzten oder nutzbaren Calling Cards
weiterhin uneingeschränkt fortsetzen.
Bereits in 2009 wurde durch die Mox Telecom AG die Patentnichtigkeitsklage
gegen den Patentinhaber, Herrn Shmuel Fromer aus Israel, beim
Bundespatentamt in München eingereicht. Das Bundespatentamt erklärte das
Patent als teilweise nichtig. Alle beteiligten Parteien haben daraufhin
Berufung beim BGH eingelegt. Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde
nun am vergangenen Dienstag die Patentsache verhandelt und das endgültige
Urteil zugunsten der Mox Telecom AG gesprochen.
Parallel zum Verfahren beim BGH auf Nichtigkeit lief ein weiteres Verfahren
zum europäischen Patent 0 572 991 (deutsche Fassung DE 693 05 691).
Ebenfalls im Jahre 2009 ist durch die Prepaid Cards BVBA, einer IDT
Tochter, Klage auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche
gegen die Mox Telecom AG erhoben worden. Die Prepaid Cards BVBA als
Lizenznehmerin des gehaltenen Patents, erhob Ansprüche, die sich auf den
Vertrieb von in Deutschland genutzten und nutzbaren Calling Cards bezogen
und gegen das Patent der Lizenznehmerin verstoßen haben soll. Den
Ansprüchen wurde durch das Landgericht Düsseldorf am 08.06.2010
stattgegeben. Aufgrund guter Erfolgsaussichten legte Mox Berufung beim
Oberlandesgericht in Düsseldorf ein. Die Urteilsverkündung erfolgte am
07.07.2011. Hier konnte Mox bereits einen ersten Teilerfolg verzeichnen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigte das Urteil des Landgerichts
zwar formell, schränkte es in den Urteilsgründen aber durch die Auslegung
des Patents zugunsten von Mox so deutlich ein, dass Mox damit für die
Zukunft Calling Cards in Deutschland uneingeschränkt vertreiben konnte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Nichtigkeitsverfahren gegen den
Patentinhaber entzieht nun auch dem verbliebenen für Mox negativen Rest des
Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Boden. Mox geht davon aus,
dass die IDT-Tochter die Klage gegen die Mox Telecom AG zurückziehen wird.
Aus einem nichtigen, d.h. nicht existenten Patent, kann IDT keine Ansprüche
mehr herleiten. Mox wird die aus dem Verfahren entstandenen und bereits
bezahlten Kosten im vollen Umfang von der IDT Tochter zurückfordern. Zudem
werden eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz geprüft.
Über Mox Telecom: Die Mox(R) Telecom Gruppe ist ein globaler Anbieter für
internationale Telefonie. Mox und seine Tochterunternehmen entwickeln und
vertreiben in mehr als 50 Ländern der Welt bedarfsgerechte
Telekommunikationsprodukte für kostengünstige und zugleich qualitativ
hochwertige Telefonie im Mobilfunk, Festnetz und über 'VoIP' (Telefonie
über das Internet). Der Fokus liegt auf Zielgruppen mit einem hohen Bedarf
an Auslandstelefonie. Das Unternehmen, gegründet im Jahr 1998 mit dem
Startschuß zur Marktliberalisierung in Deutschland, hat sich frühzeitig auf
die Forschung, Entwicklung und Vermarktung von
Prepaid-Telekommunikations-dienstleistungen spezialisiert und seitdem als
ein führender Anbieter weltweit etabliert. Neben dem
Hauptvermarktungsmedium Calling Card diversifiziert das Unternehmen sein
Produktsortiment mit der Mox Prepaid MasterCard(R) (www.moxmastercard.com)
in den Bereich der Kreditkarte für Migranten. Mit der neuen Plattform Mox
Deals(R) (www.moxdeals.com) erweitert die Mox Gruppe das Portfolio für die
angestammte Zielgruppe. Neben vielen europäischen Ländern agiert Mox im
Jahr 14 des Bestehens erfolgreich in Nordamerika, Südostasien, Afrika und
im Nahen Osten.
Weitere Informationen finden Sie auf www.mox.de.
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Mox Telecom AG
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Frau Astrid Konczak
Bahnstraße 43-45
40878 Ratingen, Deutschland
T: 02102 - 8636-11
F: 02102 - 8636-56
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Wertpapier: MOX Telecom AG - WKN: 660 580 ISIN: DE0006605801
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Bahnstraße 43-45
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Deutschland
Telefon: +49 (0)2102 8636 - 11
Fax: +49 (0)2102 8636 - 56
E-Mail: IR@mox.de
Internet: www.mox.de
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