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DGAP-News: Northwest Oil & Gas Trading Company, Inc.: Außerordentliche Hauptversammlung (deutsch)

Veröffentlicht am 17.01.2012, 23:23
Northwest Oil & Gas Trading Company, Inc.: Außerordentliche Hauptversammlung

DGAP-News: Northwest Oil & Gas Trading Company, Inc. / Schlagwort(e):

Hauptversammlung/Kapitalmaßnahme

Northwest Oil & Gas Trading Company, Inc.: Außerordentliche

Hauptversammlung

17.01.2012 / 23:23

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Außerordentliche Hauptversammlung

der Aktionäre der Northwest Oil & Gas Trading Company, Inc.

CUSIP: 667713101, ISIN: US6677131012, WKN: A0MVHK, Symbol: ANN

Termin:

Die kommende außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Northwest

Oil & Gas Trading Company, Inc. findet am 28. Januar 2012 um 11.00 Uhr

(Ortszeit) statt.

Einlass ist ab 10.45 Uhr (Ortszeit).

Ort:

Noble Hotel, Peshawa Qazi Street, Ainkawa Erbil, Republic of Iraq

Tagesordnung

1. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung

eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Erwerb eigener Aktien bedarf für die Gesellschaft gesetzlich

ausdrücklich keiner besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der

außerordentlichen Hauptversammlung soll dennoch explizit vorgeschlagen

werden, der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu

erteilen.

Das Board of Directors schlägt daher vor, folgende Ermächtigung zum Erwerb

und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts

der Aktionäre, zu beschließen:

a) Die Gesellschaft wird unbefristet ermächtigt, eigene Aktien von bis zu

insgesamt 50% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in

Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder auch

durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten

ausgeübt werden.

Der Erwerb darf nach Wahl des Board of Directors über die Börse oder

mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw.

mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots

erfolgen.

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie

(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der

Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem

vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der

Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb

um nicht mehr als 20% über- bzw. um nicht mehr als 50% unterschreiten.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur

Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte

der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der

Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im

Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten

fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der

Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe

eines Kaufangebots um nicht mehr als 30% über- bzw. um nicht mehr als 50%

unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw.

der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche

Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die

Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem

Fall bestimmt sich der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der

Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem

vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter

Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 30%-Grenze für

die Über- bzw. die 50%-Grenze für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag

anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von

Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots

bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen

Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw.

die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein

bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer

Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft

je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw.

die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen

vorsehen.

b) Das Board of Directors ist ermächtigt Aktien der Gesellschaft, die auf

Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen Zwecken, insbesondere

aber auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

aa) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die

Börse oder mittels eines Angebots an Aktionäre veräußert werden, wenn die

Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs

von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der

Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im

Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für

Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem

vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der

Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung der Verpflichtung zur

Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

bb) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die

Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit

dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von

Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch

die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige oder in ihrem

Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen von

Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung von

Umtauschrechten oder -pflichten bzw. Forderungen von Gläubigern der

Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft erfolgt. Das

Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.

cc) Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren

Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise eingezogen werden. Sie

können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch

Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am

Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf

einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung

im vereinfachten Verfahren, ist das Board of Directors zur Anpassung der

Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

d) Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal oder mehrmals, ganz oder

in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. b), aa)

und bb) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der

Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung

der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

2. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals

(Authorized Capital)

Das Board of Directors schlägt vor zu beschließen, dass die Gesellschaft

das Grundkapital von aktuell 12 Million Stück Aktien mit einem Nennwert von

jeweils 0,20 USD, umgerechnet insgesamt 2,4 Millionen USD, durch die ein-

oder mehrmalige Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stammaktien gegen

Bareinlage und/oder Sacheinlage erhöhen kann (Authorized Capital).

Das Board of Directors wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die

Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,

insbesondere den Ausgabebetrag, jeweils festzulegen und die Fassung der

Statuten entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach

Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Anmerkung der Gesellschaft:

Durch das genehmigte Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzt

werden, das genehmigte Kapital gegebenenfalls auch kurzfristig zur Stärkung

der Eigenmittel der Gesellschaft einsetzen zu können.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären

grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die beantragte Beschlussfassung sieht

jedoch vor, dass das Board of Directors das Bezugsrecht, insbesondere für

Spitzenbeträge ausschließen kann. Damit soll die Abwicklung einer Emission

erleichtert werden.

Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus

ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares

Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist

für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche

Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu

vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen

solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche

Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht

ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stammaktien werden

bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des

Bezugsrechts dient der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert

die Durchführung einer Emission.

Soweit Neue Aktien aus nicht ausgeübten Bezugsrechten und nach Überbezug

zur Verfügung stehen sollten, werden diese nicht bezogenen Neuen Aktien im

Rahmen einer internationalen Privatplatzierung bei interessierten Anlegern

zum Bezugspreis verwertet.

3. Wahlen Mitglieder 'Board of Directors'

4. Verschiedenes

Record Date:

Der 'Record Date' zum Nachweis des Aktienbesitzes ist der 13. Januar 2012

Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung:

Aktionäre, die an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen und ihr

Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich bis spätestens zum Ende des

26.01.2012 (24:00 Uhr MEZ) per Fax an 001-302-678-1600 anmelden. Die

Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein

rechtsgültiges persönliches Identifikationsdokument mit Photo und ein

rechtsgültiger Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende

Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf das Ende

des 13. Januar 2012 (24:00 Uhr MEZ) bezieht, vorzulegen. Die Ausübung des

Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Anforderung

Vollmachtsvordruck bitte unter Fax 001-302-678-1600.

-Secretary-

Northwest Oil & Gas Trading Company, Inc.

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren noch

eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar.

Die Verteilung dieser Mitteilung und das Angebot sowie der Verkauf von

Wertpapieren der NORTHWEST OIL & GAS TRADING COMPANY, INC. kann in

bestimmten Jurisdiktionen beschränkt sein. Jeder, der diese Mitteilung

liest, sollte sich über rechtliche Beschränkungen informieren und diese

beachten.

Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren der NORTHWEST OIL & GAS TRADING

COMPANY, INC. im Zusammenhang mit der Listung der Aktien im deutschen

Freiverkehr/Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse findet nicht statt.

Diese Mitteilung stellt keinen Wertpapierprospekt dar. Diese Mitteilung und

die darin enthaltenen Informationen sind nicht zur direkten oder indirekten

Weitergabe in bzw. innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada,

Australien oder Japan bestimmt.

Ende der Corporate News

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17.01.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

verantwortlich.

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153150 17.01.2012

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