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DGAP-News: Powerland AG: Beschlussfassung Aktienrückkauf (deutsch)

Veröffentlicht am 20.01.2014, 08:46

Powerland AG: Beschlussfassung Aktienrückkauf

DGAP-News: Powerland AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Powerland AG: Beschlussfassung Aktienrückkauf

20.01.2014 / 08:46

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Der Vorstand der Powerland AG hat am 10. Januar 2014 mit Zustimmung des

Aufsichtsrates folgenden Beschluss gefasst:

Präambel

Die Hauptversammlung der Powerland AG vom 20. Juni 2012 hat die

Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist

auf den Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 beschränkt und gilt bis

zum 19. Juni 2017. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal

oder mehrfach durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft

beauftragte Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt

über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft

gerichteten öffentlichen Rückkaufangebots.

Gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 15. Juli 2013 hat die Powerland AG

zwischen dem 25. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 294.723 eigene Aktien

zurückgekauft.

Der Vorstand der Powerland AG ist der Ansicht, dass die wirtschaftlichen

Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien gegeben sind.

Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, in Zukunft einen Teil ihrer

Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung von

Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden. Das

Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und anhand der Vorgaben

der Ermächtigung durch die Hauptversammlung.

Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung

einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarkrechtlichen

Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des

Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Vorstand der

Gesellschaft als einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien über

die Börse das nachfolgende

Aktienrückkaufprogramm

unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:

Bedingungen des Aktienrückkaufs

§ 1 Laufzeit

Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann

zwischen 27. Januar 2014, sofern die Veröffentlichung dieser

Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und 30. Juni 2014 erfolgen.

Das Aktienrückkaufprogramm wird vom 20. bis 30. April 2014 sowie vom 21.

bis 31. Mai 2014 ausgesetzt.

§ 2 Umfang

Powerland AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab dem 27. Januar

2014 höchstens 1.200.000 Stück eigene Aktien erwerben.

§ 3 Erwerbszweck

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss

der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 zu dem Zweck, diese entweder i)

einzuziehen und das Kapital entsprechend herabzusetzen, ii) Inhabern von

Bezugsrechten in Erfüllung aus dem

Aktienoptionsprogramm 2011 anzubieten und zu übertragen, iii) zur

Finanzierung etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen

zu verwenden, iv) unter Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem

Preis zu veräußern, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, v)

Mitarbeitern der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften anzubieten und

zu übertragen, vi) Dritten als strategischen Partnern der Gesellschaft bzw.

von Konzerngesellschaften anzubieten und zu übertragen. Da diese Zwecke

nicht in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.

Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und

Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es sich daher nicht um

privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a Absatz 3 des

deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der Verordnung zur

Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV) bei Einhaltung

der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß gegen die

Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das Verbot des

Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.

Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Powerland AG u.a. die Artikel

4-6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs eigener

Aktien einhalten.

§ 4 Erwerbspreis

Powerland AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den Bestimmungen des

Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten EG-Verordnung

erwerben. Dies bedeutet insbesondere, dass Powerland AG Aktien nicht zu

Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten

Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf

dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der

Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten

unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste

unabhängige Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien

gehandelt werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen.

Käufe über derivative Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden. Der

Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 8,00 pro einer eigenen Aktie

liegen.

§ 5 Erwerbsmenge

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in§ 3 genannten EG-Verordnung wird

Powerland AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen

täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem

der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den

durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem

Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei

außerordentlich geringer Liquidität wird Powerland AG möglicherweise im

Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten EG-Verordnung eigene Aktien

im Umfang von bis zu 50 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.

§ 6 Insidervorschriften

Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine

Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.

Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht

erfolgen, solange Powerland AG die Bekanntgabe einer Insiderinformation

gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat (Artikel 6 Absatz 1

lit. c) der in § 3 erwähnten EG-Verordnung). Zudem wird während der

Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener Aktien über die Börse

stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. a) der in § 3 erwähnten

EG-Verordnung).

§ 7 Publizität

Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der

Homepage der Powerland AG veröffentlicht. Jeder Erwerb eigener Aktien wird

gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der genannten EG-Verordnung binnen sieben

Handelstagen nach seiner Ausführung auf dem betroffenen geregelten Markt

auf der Homepage der Powerland AG bekanntgegeben.'

Shunyuan Guo

Powerland AG

Ende der Corporate News

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20.01.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

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Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,

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http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Powerland AG

Lyoner Straße 14

60528 Frankfurt am Main

Deutschland

Telefon: +49 69 - 66554-459

Fax: +49 69 - 66554-276

E-Mail: ir@powerland.ag

Internet: www.powerland.ag

ISIN: DE000PLD5558

WKN: PLD555

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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248583 20.01.2014

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