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DGAP-News: Q-Cells SE: Bekanntmachung über die Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2011 (deutsch)

Veröffentlicht am 26.10.2011, 14:57
Q-Cells SE: Bekanntmachung über die Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2011

DGAP-News: Q-Cells SE / Schlagwort(e): Anleihe

Q-Cells SE: Bekanntmachung über die Beschlussfassungen der

Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2011

26.10.2011 / 14:56

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Q-Cells International Finance B.V.

Rotterdam, Niederlande

EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 ('Anleihe')

ISIN: DE000A0LMY64 / WKN A0LMY6 / Common Code: 028696507

mit der unbedingten und unwiderruflichen Garantie der

Q-Cells SE ('Q-Cells SE' oder 'Garantin')

Bitterfeld-Wolfen, Deutschland

Bekanntmachung über die Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung

vom 25. Oktober 2011

Die Gläubigerversammlung der Inhaber der zur Anleihe gehörigen

Teilschuldverschreibungen (die 'Gläubiger') hat am 25. Oktober 2011 mit

Zustimmung der Emittentin die nachfolgend bekannt gegebenen Beschlüsse

gefasst.

I. Tagesordnungspunkt 2 der Einladung zur Gläubigerversammlung

Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf die EUR 492.500.000

1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 und die Einfügung einer

Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012

Die Gläubigerversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli

2009 in seiner jeweils gültigen Fassung (das 'SchVG') findet auf die EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 (ISIN:

DE000A0LMY64 / WKN A0LMY6 / Common Code: 028696507) (die 'Anleihe')

Anwendung.

b) Die Emissionsbedingungen der Anleihe werden wie folgt geändert:

aa) Vor '§ 19 (Schlussbestimmungen)' der Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 wird folgender

neuer § 19 eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

' § 19 Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009; Änderungen der

Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss; Gemeinsamer Vertreter;

Mehrheitsbeschlüsse

(a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli

2009 in seiner jeweils gültigen Fassung (das 'SchVG') ist auf die

Schuldverschreibungen anwendbar.

(b) Die Gläubiger können nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG in seiner

jeweiligen gültigen Fassung durch Mehrheitsbeschluss in einer

Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung

Änderungen der Emissionsbedingungen beschließen.

(c) Die Gläubiger können zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen

Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Der gemeinsame Vertreter hat die

Aufgaben und Befugnisse, die ihm durch Gesetz eingeräumt sind. Er hat

ferner die Aufgaben und Befugnisse, die ihm von den Gläubigern durch

Mehrheitsbeschluss im Einzelfall eingeräumt werden. Die Gläubiger sind

befugt, dem gemeinsamen Vertreter im Rahmen des gesetzlich Zulässigen

sämtliche ihnen zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die

Emissionsbedingungen und die Schuldverschreibungen, einschließlich

sämtlicher Befugnisse zu Änderungen der Emissionsbedingungen, zur

Geltendmachung oder einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger und zu den

Maßnahmen nach § 5 Abs. (3) SchVG, zu übertragen. Kosten und Aufwendungen

(einschließlich einer angemessenen Vergütung) des gemeinsamen Vertreters

trägt die Emittentin.

(d) Die Gläubiger beschließen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der

an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der

wesentliche Inhalt der Emissionsbedingungen, insbesondere in den Fällen des

§ 5 Absatz (3) Nummer 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung

teilnehmenden Stimmrechte (eine 'qualifizierte Mehrheit'). Der Vorsitzende

der Gläubigerversammlung bzw. - im Falle einer Abstimmung ohne Versammlung

- der Abstimmungsleiter bestimmen Art und Form der Abgabe und Auszählung

der Stimmen.'

[Englische Sprachfassung:]

' § 19 Applicability of the German Law on Debt Securities 2009; Amendment

of the Terms and Conditions by Majority Resolution; Joint Representative;

Majority Resolutions

(a) The German Law on Debt Securities of 31 July 2009, as amended from time

to time, (the 'German Law on Debt Securities') shall apply to the Bonds.

(b) The Holders may, in a Holders' Meeting or by way of a vote without a

meeting, subject to Secs. 5 et seqq. of the German Law on Debt Securities,

as amended from time to time, adopt majority resolutions to amend the Terms

and Conditions.

(c) The Holders may appoint a joint representative for all Holders to

exercise their rights. The joint representative shall have the duties and

powers provided under applicable law. He shall further have the duties and

powers assigned to him in the individual case by the Holders by majority

resolution. The Holders shall - to the extent permitted by law - be

entitled to delegate to the joint representative all powers to which the

Holders are entitled as regards the Terms and Conditions and the Bonds,

including all powers to amend the Terms and Conditions, to exercise or

waive rights of the Holders and to take measures in accordance with Sec. 5

(3) of the German Law on Debt Securities. Costs and expenses (including a

reasonable remuneration) of the joint representative are borne by the

Issuer.

(d) The Holders generally adopt resolutions by simple majority of the

voting rights participating in the vote. Resolutions amending the

substantial contents of the Terms and Conditions, in particular those

relating to matters referred to in Sec. 5 (3) nos. 1 to 9 of the German Law

on Debt Securities, require a majority of at least 75% of the voting rights

participating in the vote ('qualified majority') to be effective. The

chairman of the Holders' Meeting or - in case of a vote without a meeting -

the person overseeing such vote, shall determine the form and manner in

which the votes are cast and counted.'

bb) Der Paragraph '§ 19 Schlussbestimmungen' bzw. '§ 19 Final Clauses' der

Emissionsbedingungen der EUR 492.500.000 1,375 %

Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 wird in '§ 20 Schlussbestimmungen'

bzw. '§ 20 Final Clauses' geändert.

II. Tagesordnungspunkt 3 der Einladung zur Gläubigerversammlung

Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG und die Einfügung einer

Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 im Hinblick auf

die Garantie der Q-Cells SE vom 28. Februar 2007; Änderung der Garantie

Die Gläubigerversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli

2009 in seiner jeweils gültigen Fassung (das 'SchVG') findet entsprechende

Anwendung auf den am 28. Februar 2007 zwischen der Q-Cells SE,

Bitterfeld-Wolfen, Deutschland, (Garantin) und der Citibank N.A., London,

in ihrer Funktion als Hauptzahlstelle zugunsten der Gläubiger

abgeschlossenen Garantievertrag.

b) In § 20 (Schlussbestimmungen), neue Fassung, der Emissionsbedingungen

der EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 wird

folgender neuer Absatz (g) eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

'(g) § 19 dieser Emissionsbedingungen gilt entsprechend für eine Zustimmung

der Gläubiger zu einer Änderung der Garantie.'

[Englische Sprachfassung:]

'(g) § 19 of the Terms and Conditions shall apply mutatis mutandis to the

Holders' consent to an amendment of the Guarantee.'

c) In Ziffer 2 (Garantie) der Garantie wird Absatz (f) in Absatz (g)

geändert und folgender neuer Absatz (f) eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

'(f) Die Garantin übernimmt die unbedingte und unwiderrufliche Garantie für

die Verpflichtung der Emittentin zur Übernahme der Kosten und Aufwendungen

(einschließlich der Vergütung) eines nach den Emissionsbedingungen

bestellten gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der Schuldverschreibungen.

Abs. (b) und (d) gelten entsprechend für die in diesem Absatz übernommene

Garantie. '

[Englische Sprachfassung:]

'(f) The Guarantor unconditionally and irrevocably guarantees all

obligations of the Issuer to bear the costs and expenses (including

remuneration) of a joint representative of the Holders of the Bonds

appointed pursuant to the Terms and Conditions. Paragraphs (b) and (d)

apply mutatis mutandis to the guarantee granted in this section.'

d) In Ziffer 5 (Verschiedene Bestimmungen) der Garantie werden folgende

neue Absätze (f) und (g) eingefügt:

[Deutsche Sprachfassung:]

'(f) Änderungen der Emissionsbedingungen gemäß § 19 der

Emissionsbedingungen lassen die Verpflichtungen der Garantin unter dieser

Garantie unberührt.

(g) Änderungen dieser Garantie durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger sind

nach Maßgabe des § 19 der Emissionsbedingungen zulässig.'

[Englische Sprachfassung:]

'(f) Amendments to the Terms and Conditions pursuant to § 19 of the Terms

and Conditions do not affect the obligations of the Guarantor under this

guarantee.

(g) Amendments of this guarantee by way of majority resolution of the

Holders are permissible subject to § 19 of the Terms and Conditions.'

III. Tagesordnungspunkt 4 der Einladung zur Gläubigerversammlung

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters; Übertragung von Aufgaben und

Befugnissen auf den gemeinsamen Vertreter

Die Gläubigerversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

a) Zum gemeinsamen Vertreter sämtlicher Gläubiger der EUR 492.500.000 1,375

% Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 (ISIN: DE000A0LMY64 / WKN A0LMY6

/ Common Code: 028696507) wird Herr Dr. Carlos Mack, geb. 18. März 1960,

Rechtsanwalt, München, bestellt. Die Bestellung gilt bis zum 31. Dezember

2012 einschließlich. Für den Fall, dass Herr Dr. Mack vor dem Ende der

Amtszeit durch Amtsniederlegung oder anderweitig aus dem Amt ausscheidet

(außer durch Abberufung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger), tritt mit

sofortiger Wirkung für den Rest der Amtszeit an die Stelle von Herrn Dr.

Mack Herr Dr. Tom Oliver Schorling, geb. 15. August 1967, Rechtsanwalt,

Frankfurt am Main, als gemeinsamer Vertreter.

b) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm

durch Gesetz eingeräumt werden.

c) Über die Aufgaben und Befugnisse gemäß lit. b) hinaus hat der gemeinsame

Vertreter die Befugnisse:

aa) der ein- oder mehrmaligen Änderung der Emissionsbedingungen der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 dahingehend

zuzustimmen, dass der 'Fälligkeitstermin' (wie in § 1 der

Emissionsbedingungen definiert) längstens bis zum 31. Dezember 2012

verschoben wird;

bb) fällige Forderungen aus den EUR 492.500.000 1,375 %

Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 ein- oder mehrmalig längstens bis

zum 31. Dezember 2012 zu stunden;

cc) der ein- oder mehrmaligen Änderung der Garantie der Q-Cells SE vom 28.

Februar 2007 gegenüber der Citibank, N.A. zugunsten der Gläubiger der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 mit der Folge

zuzustimmen, dass Ansprüche aus der Garantie nach einer wirksamen Änderung

der Emissionsbedingungen gemäß lit. aa) frühestens an dem jeweils gemäß

lit. aa) bestimmten Fälligkeitstermin wegen Nichtzahlung oder nicht

ordnungsgemäßer Zahlung trotz Fälligkeit geltend gemacht werden können;

dd) fällige Forderungen aus der Garantie ein- oder mehrmalig längstens bis

zum 31. Dezember 2012 zu stunden;

ee) bis zum 31. Dezember 2012 die Forderungen aus den EUR 492.500.000 1,375

% Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 gegenüber der Emittentin

gerichtlich oder außergerichtlich für Rechnung der Gläubiger geltend zu

machen; die Gläubiger sind insoweit von der Geltendmachung ausgeschlossen;

ff) bis zum 31. Dezember 2012 die Forderungen aus der Garantie der Q-Cells

SE vom 28. Februar 2007 gegenüber der Citibank, N.A. zugunsten der

Gläubiger der EUR 492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig

2012 gegenüber der Q-Cells SE gerichtlich oder außergerichtlich für

Rechnung der Gläubiger geltend zu machen; die Gläubiger sind insoweit von

der Geltendmachung ausgeschlossen;

gg) bis zum 31. Dezember 2012 die Kündigungsrechte der Gläubiger der EUR

492.500.000 1,375 % Wandelschuldverschreibungen fällig 2012 gemäß § 12 der

Emissionsbedingungen auszuüben; die Gläubiger sind insoweit von der

Geltendmachung ausgeschlossen.

d)(1) Der gemeinsame Vertreter kann von den in lit. c) genannten

Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn entweder

(i) die Gläubiger durch einfachen Mehrheitsbeschluss oder -beschlüsse (§ 5

Abs. 4 S. 1 SchVG) der konkreten Maßnahme zugestimmt haben oder

(ii) die Gläubiger mit Zustimmung der Emittentin durch Mehrheitsbeschluss

oder -beschlüsse nach dem 25. Oktober 2011 Änderungen der

Emissionsbedingungen zugestimmt haben.

(2) Die Bedingungen gemäß vorstehenden Unterabsätzen (1)(i) und (ii)

gelten bereits mit der Beschlussfassung als eingetreten, unabhängig davon,

ob der oder die Beschlüsse noch angefochten oder anderweitig gerichtlich

angegriffen werden können oder ob der oder die Beschlüsse nach Maßgabe der

§§ 5 ff. des SchVG vollziehbar sind.

(3) Die vorstehende Regelung gilt für die in lit. c) aa) bis dd)

genannten Befugnisse mit der Maßgabe, dass Verschiebungen des

'Fälligkeitstermins' über den 30. April 2012 hinaus bzw. Stundungen mit

Wirkung über den 30. April 2012 hinaus nur zulässig sind, nachdem ein

Beschluss bis spätestens am 30. April 2012 gemäß vorstehendem Unterabsatz

(1)(ii) gefasst worden ist. Die in lit. c) ee) bis gg) genannten Befugnisse

stehen dem gemeinsamen Vertreter nach dem 30. April 2012 nur dann zu, wenn

zuvor ein Beschluss gemäß vorstehendem Unterabsatz (1)(ii) gefasst worden

ist. Andernfalls fallen die gemäß lit. c) ee) bis gg) übertragenen

Befugnisse wieder auf die Gläubiger zurück.

e) Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist

summenmäßig auf insgesamt EUR 5.000.000 begrenzt.

f) Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters sowie die Ermächtigung des

gemeinsamen Vertreters mit den in diesem Beschluss vorgesehenen Aufgaben

und Befugnissen lässt das Recht der Gläubiger zur Beschlussfassung über

sämtliche nach dem SchVG zulässigen Maßnahmen sowie das Recht jedes

einzelnen Gläubigers zur individuellen Verfügung über seine

Teilschuldverschreibungen einschließlich der damit verbundenen Ansprüche

und Rechte (mit Ausnahme der Befugnisse, die dem gemeinsamen Vertreter

gemäß lit. c) ee) bis gg) vorbehaltlich der Einschränkung in lit. d)(3)

übertragen wurden) unberührt.

g) Die Beschlussfassung in lit. a) bis d) darf erst vollzogen werden,

nachdem die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 vorgeschlagenen Beschlüsse

gemäß den Bestimmungen des SchVG wirksam geworden und vollzogen worden

sind.

IV. Abstimmungsergebnisse

Die gemäß Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 der Einladung zur

Gläubigerversammlung vorgeschlagenen Beschlüsse wurden jeweils mit der

erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte

gefasst.

Bei der Beschlussfassung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt

2 waren von den ausstehenden Teilschuldverschreibungen in Höhe von EUR

201.700.000,00 wertmäßig EUR 165.900.000,00 mit 1.659 Stimmrechten

vertreten. Das entspricht 82,25 % der ausstehenden

Teilschuldverschreibungen. Bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 2

wurden für 1.656 Teilschuldverschreibungen gültige Stimmen abgegeben. Dem

Beschlussvorschlag haben 1.616 der teilnehmenden Stimmrechte im Nennwert

von nominal EUR 161.600.000,00 zugestimmt. Das entspricht 97,5845 % der

teilnehmenden Stimmrechte.

Bei der Beschlussfassung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt

3 waren von den ausstehenden Teilschuldverschreibungen in Höhe von EUR

201.700.000,00 wertmäßig EUR 165.900.000,00 mit 1.659 Stimmrechten

vertreten. Das entspricht 82,25 % der ausstehenden

Teilschuldverschreibungen. Bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 3

wurden für 1.651 Teilschuldverschreibungen gültige Stimmen abgegeben. Dem

Beschlussvorschlag haben 1.611 der teilnehmenden Stimmrechte im Nennwert

von nominal EUR 161.100.000,00 zugestimmt. Das entspricht 97,5772 % der

teilnehmenden Stimmrechte

Bei der Beschlussfassung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt

4 waren von den ausstehenden Teilschuldverschreibungen in Höhe von EUR

201.700.000,00 wertmäßig EUR 165.900.000,00 mit 1.659 Stimmrechten

vertreten. Das entspricht 82,25 % der ausstehenden

Teilschuldverschreibungen. Bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 4

wurden für 1.659 Teilschuldverschreibungen gültige Stimmen abgegeben. Dem

Beschlussvorschlag haben 1.569 der teilnehmenden Stimmrechte im Nennwert

von nominal EUR 156.900.000,00 zugestimmt. Das entspricht 94,575 % der

teilnehmenden Stimmrechte.

Rotterdam, 26. Oktober 2011

Q-Cells International Finance B.V.

Die Geschäftsführung

Ende der Corporate News

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26.10.2011 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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Unternehmen: Q-Cells SE

Sonnenallee 17-21, OT Thalheim

06766 Bitterfeld-Wolfen

Deutschland

Telefon: +49 (0)3494 - 6699-0

Fax: +49 (0)3494 - 6699-199

E-Mail: q-cells@q-cells.com

Internet: www.q-cells.com

ISIN: DE0005558662, Wandelanleihe 2012: DE000A0LMY64,

Wandelanleihe 2014: DE000A1AGZ06, Wandelanleihe 2015:

DE000A1E8HF6

WKN: 555866

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart





Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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143581 26.10.2011

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