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DGAP-News: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Prokon-Anleger sollten gemeinsame Fortführungslösung anstreben (deutsch)

Veröffentlicht am 11.01.2014, 14:51
Aktualisiert 11.01.2014, 15:00
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Prokon-Anleger sollten gemeinsame Fortführungslösung anstreben

DGAP-News: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. / Schlagwort(e):

Stellungnahme/Insolvenz

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Prokon-Anleger sollten

gemeinsame Fortführungslösung anstreben

11.01.2014 / 14:51

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SdK: Prokon-Anleger sollten gemeinsame Fortführungslösung anstreben

Die Prokon Unternehmensgruppe ist nach eigenen Angaben von der Insolvenz

bedroht. In einem am Freitag, den 10. Januar 2014 auf der Internetseite der

Gesellschaft veröffentlichten Anschreiben an die Inhaber von Prokon

Genussrechten teilte das Unternehmen folgendes mit:

'Eine Planinsolvenz kann nur verhindert werden, wenn wir für mindestens 95%

des Genussrechtskapitals die Zusage erhalten, dass Sie uns Ihr Kapital

mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen werden und einer Auszahlung,

die auch in Raten erfolgen kann, zustimmen, oder wir ausreichend durch

Neuzeichnungen unterstützt werden.'

Kündigungswelle bedroht Zahlungsfähigkeit

Hintergrund der aktuellen Probleme ist in erster Linie eine zuletzt hohe

Anzahl an Kündigungen von Genussrechtsinhabern. Von den zuletzt

ausstehenden ca. 1,4 Mrd. Euro an Genussrechten wurden zuletzt ca. 150 Mio.

Euro gekündigt. Da die überwiegende Mehrzahl der Prokon-Genussrechte mit

einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann, müssen

die nun bereits gekündigten Genussrechte in Kürze ausbezahlt werden. Prokon

verfügt jedoch anscheinend nicht über die nötige Liquidität, um die

Auszahlungen leisten zu können. Damit droht in Kürze die

Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz der Gesellschaft.

Faire Lösung für alle anstreben

Es ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. zu

befürchten, dass spätestens mit dem

Anschreiben vom 10. Januar nun ein Windhundrennen ausgelöst wurde, und nun

viele weitere Anleger ihre Genussrechte kündigen werden in der Hoffnung, im

Falle einer Insolvenz nicht nachrangig behandelt zu werden und so noch 100%

des investierten Geldes zurückzuerhalten. Aus Sicht der SdK werden diese

Anleger aber auch im Falle einer Insolvenz Ihren (vermeintlichen) Anspruch

wohl gerichtlich durchsetzen müssen, da die aktuelle Rechtslage und die

Genussrechtsbedingungen keine klaren Regelungen für solche Fälle enthalten.

Für den durchschnittlichen Anleger, der Beträge bis zu 20.000 Euro

investiert hat und über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, dürfte sich

jedoch ein solches Verfahren aus Sicht der SdK kaum lohnen, da die

Kostenrisiken die möglichen Chancen übersteigen dürften.

Daher ruft die SdK alle Anleger auf, auch im Falle eines eventuell

kommenden Insolvenzverfahrens eine Lösung im Sinne von allen Anlegern zu

suchen. Dies ist auch in einem so genannten Planinsolvenzverfahren noch

möglich.

Vermögenswerte vorhanden

Die SdK geht nach aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass es sich bei dem

Geschäftsmodell der Prokon um kein klassisches Schneeballsystem handelt und

somit auch Vermögenswerte vorhanden sind, die im Falle einer Insolvenz zu

großen Teilen den Genussrechtsinhabern zur Befriedigung der Ansprüche zur

Verfügung stehen. Das Hauptgeschäftsfeld, die Investition in

Windkraftanlagen, ist aus Sicht der SdK auch für Kleinanleger geeignet, da

diese aufgrund der politisch gewollten Förderung der erneuerbaren Energien

sehr konstante Umsätze über einen langen Zeitraum erwirtschaften. Wird

dieses Geschäftsmodell also seriös und nachhaltig geplant und finanziert,

bieten sich Investitionen in diesem Sektor aus Sicht der SdK durchaus auch

für Kleinanleger an. In wie weit die Investitionen der Prokon in die

anderen beiden Geschäftsbereiche Biogene Kraftstoffe und Biomasse

werthaltig sind, kann aus Sicht der SdK aktuell nicht gesagt werden.

Aufgrund der Historie der den beiden Unternehmensbereichen zugeordneten

Unternehmen hat die SdK jedoch erhebliche Zweifel an deren vollständigen

Werthaltigkeit.

Die Höhe der zur Befriedigung der Genussrechtsinhaber zur Verfügung

stehenden Werte müsste aus Sicht der SdK daher zunächst ein Gutachter

ermitteln. Anhand von diesen Erkenntnissen könnte dann im Falle einer

Insolvenz ein Insolvenzplan erstellt werden, der die Interessen aller

Genussrechtsinhaber fair berücksichtigt. In diesem Falle würden aus Sicht

der SdK alle Genussrechtsinhaber mit den im Durchschnitt geringsten

Verlusten rechnen müssen und somit auch eventuelle Verluste fair verteilt

werden. Anleger, die hingegen ihre individuellen Interessen (per

Gerichtsprozess) durchsetzen, dürften die bei positiven Prozessausgang

dann eventuell erfolgende volle Rückzahlung auf Kosten derjenigen

erreichen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können (oder aufgrund der

geringen investierten Summe leisten wollen).

Kulturwandel nötig

Die von Prokon immer wieder genannten 'Verschwörungstheorien' entbehren aus

Sicht der SdK jeglicher Grundlage. Prokon führt an, dass die hohe Anzahl an

Kündigungen nur auf die negative Presseberichterstattung zurückzuverfolgen

ist. Diese sei quasi eine Folge einer 'Verschwörung' des Großkapitals

(Banken/Wettbewerber im Energiesektor), da Prokon den Banken das Geld der

Anleger wegnehme und den Energiekonzernen, welche die Energiewende

verschlafen hätten, Konkurrenz mache. Dies ist aus Sicht der SdK völlig

aus der Luft gegriffen. Die Volksbank Raiffeisenbank Itzehohe, eine Bank

mit der Prokon zusammenabreitet, hat zum Beispiel mit einer Bilanzsumme von

ca. 771 Mio. Euro und Kundeneinlagen von ca. 593 Mio. Euro bereits ca. die

halbe Größe von Prokon. Dabei ist diese Bank eine eher kleine Bank. Die

Bilanzsummen und Kundeneinlagen von Großbanken übersteigen die von Prokon

eingesammelten Gelder um mehrere Billionen Euro. Auch das von Prokon

verwendete Modell der Einwerbung von Kapital anhand von Genussrechten ist

keine Prokon Erfindung sondern wird von tausenden anderen Unternehmen schon

seit mehreren Jahrzehnten ähnlich verwendet. Daher ist nicht ersichtlich,

warum Großbanken hier Prokon überhaupt 'wahrnehmen' geschweige denn

'vernichten wollen' sollten. Auch die großen Energiekonzerne bekämpfen aus

Sicht der SdK sicherlich nicht Prokon, wenn Sie sich von der Energiewende

bedroht fühlen sollten. Aus Sicht der SdK hat Prokon nicht einmal 1% der

Kraftwerksleistung des bekannten Versorgers RWE. Und auch eine Insolvenz

von Prokon würde die Energiewende nicht aufhalten. Denn es fänden sich

stets Investoren, die unter den derzeitigen Bedingungen an geeigneten

Standorten Windkraftprojekte erstellenlassen würden. Einzig und allein

eine Änderung der politischen Rahmenbedingungen (EEG-Einspeisevergütung)

würde die Energiewende eventuell gefährden.

Kritik berechtigt

Die von den Medien vielfach vorgebrachte Kritik ist aus Sicht der SdK

berechtigt. Auch ganz aktuell findet sich wieder ein Punkt, der viele

Fragen aufwirft: So hat Prokon im Geschäftsbericht für das Jahr 2011 auf

Seite 50 angegeben, dass die Windparks im Jahr 2011 einen Umsatz von 62,9

Mio. Euro erwirtschaftet haben. Im gestern online gestellten Rundbrief ist

unter der Rubrik 'INSOLVENZ? Substanz und Zukunft von PROKON' jedoch in

einer Tabelle angegeben, dass die Umsatzerlöse der Windparks nur 47,6 Mio.

Euro betrugen. Dies ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Auch die

Argumentation Prokons in Bezug auf die aufgelaufenen Verluste, dass vor dem

'Ertrag die Investition käme', entspricht aus unserer Sicht keiner

vollständigen Aufklärung der Sachlage. Denn auch wenn man investiert

entstehen nicht automatisch Verluste. Kauft man zum Beispiel Windräder, so

fließt mit dem Kauf zwar Bargeld an den Verkäufer ab, ein Verlust in der

Bilanz entsteht jedoch nicht. Da die Windräder ja auch Vermögen darstellen,

können diese auch in der Bilanz über die Nutzungsdauer aktiviert werden.

Hier ist aus Sicht der SdK also noch einiges an Verbesserungen der

Transparenz nötig und die aktuelle Kritik der Medien durchaus berechtigt.

Aus Sicht der SdK muss sich das Verhalten Prokons gegenüber Banken,

Genussrechtsinhabern und den Medien schleunigst ändern. Nur dann ist auch

eine Fortführung der Gesellschaft zum Vorteil der überwiegenden Anzahl

aller Genussrechtsinhaber denkbar.

SdK tritt für Fortführungslösung ein - kostenloser Newsletter

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. tritt für eine

Fortführungslösung, auch im Falle einer Insolvenz, ein, und hat daher

bereits den Kontakt zu Prokon gesucht. Aus einer Vielzahl von Gesprächen

mit betroffenen Genussrechtsinhabern hat die SdK den Eindruck gewonnen,

dass die Genussrechtsinhaber keine homogene Gruppe darstellen, sondern eine

Vielzahl von Motiven (Sicherheit, hoher Zinssatz, soziales Investment) bei

der Anlageentscheidung eine Rolle spielte. Aufgrund der aus Sicht der SdK

vorhandenen Vermögenswerte dürfte daher eine Fortsetzung der

Unternehmenstätigkeit bei gleichzeitiger Neugestaltung der Refinanzierung

das Beste für alle betroffen Genussrechtsinhaber sein. Somit könnte auch

den unterschiedlichen Anlegerinteressen entgegengekommen werden. Wir

appellieren daher an die Geschäftsführung von Prokon, sich diesem Weg nicht

zu verschließen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird betroffene

Genussrechtsinhaber über einen kostenlosen Newsletter über den Fortgang des

Verfahrens informieren. Interessierte Genussrechtsinhaber können sich unter

http://sdk.org/prokon.php für diesen registrieren lassen.

Unseren Mitgliedern stehen wir unter 089 / 2020846-0 oder unter

info@sdk.org für Fragen zur Verfügung.



München, den 11. Januar 2013

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b

80331 München

Tel: 089 / 2020846-0

Fax: 089 / 2020846-10

E-Mail: info@sdk.org

Pressekontakt:

Daniel Bauer

Tel: 089 / 2020846-17

E-Mail: bauer@sdk.org

Ende der Finanznachricht

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11.01.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber

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