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DGAP-Stimmrechte: ProSiebenSat.1 Media AG (deutsch)

Veröffentlicht am 13.03.2012, 17:44
ProSiebenSat.1 Media AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

ProSiebenSat.1 Media AG

13.03.2012 17:44

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

I.

Die Lavena Holding 1 GmbH hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Lavena Holding 1 GmbH,

München/Deutschland, an der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7, 85774

Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV

betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600

Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Lavena Holding 1

GmbH statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Lavena Holding 1 GmbH nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Lavena Holding 1 GmbH hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Lavena Holding 1 GmbH dabei unmittelbar.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.



II.

Die Lavena 3 S.à r.l. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Lavena 3 S.à r.l.,

Luxemburg/Großherzogtum Luxemburg, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Lavena 3 S.à r.l.

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Lavena 3 S.à r.l. nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Lavena 3 S.à r.l. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Lavena 3 S.à r.l dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

III.

Die Lavena 2 S.à r.l. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Lavena 2 S.à r.l.,

Luxemburg/Großherzogtum Luxemburg, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Lavena 2 S.à r.l.

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Lavena 2 S.à r.l. nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Lavena 2 S.à r.l. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Lavena 2 S.à r.l dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der Lavena 2 S.à r.l mittelbar über die Lavena 3

S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

IV.

Die Lavena 1 S.à r.l. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Lavena 1 S.à r.l.,

Luxemburg/Großherzogtum Luxemburg, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Lavena 1 S.à r.l.

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Lavena 1 S.à r.l. nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Lavena 1 S.à r.l. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Lavena 1 S.à r.l dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der Lavena 1 S.à r.l mittelbar über die Lavena 2

S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

V.

Die KKR Glory (European II) Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8.

März 2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Glory (European II)

Limited, George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media

AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d

WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 %

(entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der

Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Glory

(European II) Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die

entsprechenden Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht

13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Glory (European II) Limited nach §§ 21,

22 WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Glory (European II) Limited hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Glory (European II) Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1

GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Glory (European II)

Limited mittelbar über die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die

Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

VI.

Die KKR Glory (2006) Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März

2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Glory (2006) Limited,

George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Glory (2006)

Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Glory (2006) Limited nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Glory (2006) Limited hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Glory (2006) Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH.

Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Glory (2006) Limited

mittelbar über die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena

3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

VII.

Die KKR Glory (KPE) Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Glory (KPE) Limited,

George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Glory (KPE)

Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Glory (KPE) Limited nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Glory (KPE) Limited hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Glory (KPE) Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Glory (KPE) Limited mittelbar

über die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l.

kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

VIII.

Die KKR European Fund II, Limited Partnership hat uns mit

Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes

mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR European Fund II,

Limited Partnership, Calgary/Alberta/Kanada, an der ProSiebenSat.1 Media

AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d

WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 %

(entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der

Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR European Fund

II, Limited Partnership statt der Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die

entsprechenden Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht

13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR European Fund II, Limited Partnership

nach §§ 21, 22 WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR European Fund II, Limited Partnership hielt keine

Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem

Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden

Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR European Fund II, Limited Partnership dabei mittelbar über die Lavena

Holding 1 GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR European Fund

II, Limited Partnership mittelbar über die KKR Glory (European II) Limited,

die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l.

kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

IX.

Die KKR 2006 Fund (Overseas), Limited Partnership hat uns mit

Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes

mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR 2006 Fund (Overseas),

Limited Partnership, George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der

ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland

nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012

insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die

Gesamtmenge der Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von

109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR 2006 Fund

(Overseas), Limited Partnership statt der Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die

entsprechenden Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht

13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR 2006 Fund (Overseas), Limited

Partnership nach §§ 21, 22 WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768

Stimmrechten).

(c) Die KKR 2006 Fund (Overseas), Limited Partnership hielt keine

Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem

Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden

Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR 2006 Fund (Overseas), Limited Partnership dabei mittelbar über die

Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR 2006

Fund (Overseas), Limited Partnership mittelbar über die KKR Glory (2006)

Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à

r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

X.

Die KKR Partners (International), Limited Partnership hat uns mit

Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes

mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Partners

(International), Limited Partnership, Calgary/Alberta/Kanada, an der

ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland,

nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012

insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die

Gesamtmenge der Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von

109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn KKR Partners

(International), Limited Partnership statt der Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren

Erwerb die entsprechenden Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 %

(entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Partners (International), Limited

Partnership nach §§ 21, 22 WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768

Stimmrechten).

(c) Die KKR Partners (International), Limited Partnership hielt keine

Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem

Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden

Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Partners (International), Limited Partnership dabei mittelbar über die

Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR

Partners (International), Limited Partnership mittelbar über die KKR Glory

(KPE) Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena

3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XI.

Die KKR Fund Holdings L.P. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Fund Holdings L.P.,

Gerorge Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Fund Holdings

L.P. statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Fund Holdings L.P. nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Fund Holdings L.P. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Fund Holdings L.P. dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Fund Holdings L.P. mittelbar über

die KKR Glory (KPE) Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR Associates 2006

(Overseas), Limited Partnership, die KKR 2006 Fund (Overseas), Limited

Partnership, die KKR Glory (2006) Limited, die KKR Europe II Limited, die

KKR Associates Europe II, Limited Partnership, die KKR European Fund II,

Limited Partnership, die KKR Glory (European II) Limited, die Lavena 1 S.à

r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XII.

Die KKR Associates Europe II, Limited Partnership hat uns mit

Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes

mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Associates Europe II,

Limited Partnership, Calgary/Alberta/Kanada, an der ProSiebenSat.1 Media

AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d

WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 %

(entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der

Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Associates

Europe II, Limited Partnership statt der Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die

entsprechenden Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht

13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Associates Europe II, Limited

Partnership nach §§ 21, 22 WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768

Stimmrechten).

(c) Die KKR Associates Europe II, Limited Partnership hielt keine

Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem

Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden

Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Associates Europe II, Limited Partnership dabei mittelbar über die

Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR

Associates Europe II, Limited Partnership mittelbar über die KKR European

Fund II, Limited Partnership, die KKR Glory (European II) Limited, die

Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l.

kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XIII.

Die KKR Europe II Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Europe II Limited,

George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Europe II

Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Europe II Limited nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Europe II Limited hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Europe II Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Europe II Limited mittelbar über

die KKR Associates Europe II, Limited Partnership, die KKR European Fund

II, Limited Partnership, die KKR Glory (European II) Limited, die Lavena 1

S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XIV.

Die KKR Associates 2006 (Overseas), Limited Partnership hat uns mit

Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes

mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Associates 2006

(Overseas), Limited Partnership, George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an

der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring,

Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1.

Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen

auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von

109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Associates

2006 (Overseas), Limited Partnership statt der Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren

Erwerb die entsprechenden Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 %

(entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Associates 2006 (Overseas), Limited

Partnership nach §§ 21, 22 WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768

Stimmrechten).

(c) Die KKR Associates 2006 (Overseas), Limited Partnership hielt keine

Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem

Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden

Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Associates 2006 (Overseas), Limited Partnership dabei mittelbar über

die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR

Associates 2006 (Overseas), Li-mited Partnership mittelbar über die KKR

2006 Fund (Overseas), Limited Partnership, die KKR Glory (2006) Limited,

die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l.

kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XV.

Die KKR 2006 Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR 2006 Limited, George

Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee

7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr.

2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600

Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR 2006 Limited

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR 2006 Limited nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR 2006 Limited hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR 2006 Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der KKR 2006 Limited mittelbar über die KKR

Associates 2006 (Overseas), Limited Partnership, die KKR 2006 Fund

(Overseas), Limited Partnership, die KKR Glory (2006) Limited, die Lavena 1

S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XVI.

Die KKR 1996 Overseas Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März

2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR 1996 Overseas Limited,

George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR 1996 Overseas

Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR 1996 Overseas Limited nach §§ 21, 22

WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR 1996 Overseas Limited hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR 1996 Overseas Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH.

Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR 1996 Overseas Limited

mittelbar über die KKR Partners (International), Limited Partnership, die

KKR Glory (KPE) Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und

die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XVII.

Die KKR Fund Holdings GP Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März

2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Fund Holdings GP

Limited, George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media

AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d

WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 %

(entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der

Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Fund Holdings

GP Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25

a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden

Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832

Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Fund Holdings GP Limited nach §§ 21, 22

WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Fund Holdings GP Limited hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Fund Holdings GP Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1

GmbH. Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Fund Holdings GP

Limited mittelbar über die KKR Fund Holdings L.P., die KKR Glory (KPE)

Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR Associates 2006 (Overseas), Limited

Partnership, die KKR 2006 Fund (Overseas), Limited Partnership, die KKR

Glory (2006) Limited, die KKR Europe II Limited, die KKR Associates Europe

II, Limited Partnership, die KKR European Fund II, Limited Partnership, die

KKR Glory (European II) Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à

r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XVIII.

Die KKR Group Holdings L.P. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Group Holdings L.P.,

George Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Group Holdings

L.P. statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Group Holdings L.P. nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Group Holdings L.P. hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Group Holdings L.P. dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Group Holdings L.P. mittelbar

über die KKR Fund Holdings GP Limited, die KKR Fund Holdings L.P., die KKR

Glory (KPE) Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR Associates 2006

(Overseas), Limited Partnership, die KKR 2006 Fund (Overseas), Limited

Partnership, die KKR Glory (2006) Limited, die KKR Europe II Limited, die

KKR Associates Europe II, Limited Partnership, die KKR European Fund II,

Limited Partnership, die KKR Glory (European II) Limited, die Lavena 1 S.à

r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XIX.

Die KKR Group Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Group Limited, George

Town/Grand Cayman/Kaimaninseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee

7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr.

2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600

Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Group Limited

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Group Limited nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Group Limited hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Group Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Group Limited mittelbar über die

KKR Group Holdings L.P., die KKR Fund Holdings GP Limited, die KKR Fund

Holdings L.P., die KKR Glory (KPE) Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR

Associates 2006 (Overseas), Limited Partnership, die KKR 2006 Fund

(Overseas), Limited Partnership, die KKR Glory (2006) Limited, die KKR

Europe II Limited, die KKR Associates Europe II, Limited Partnership, die

KKR European Fund II, Limited Partnership, die KKR Glory (European II)

Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à

r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XX.

Die KKR & Co. L.P. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß §

41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR & Co. L.P., New

York/Vereinigte Staaten von Amerika, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR & Co. L.P.

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR & Co. L.P. nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR & Co. L.P. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR & Co. L.P. dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der KKR & Co. L.P. mittelbar über die KKR Group

Limited, die KKR Group Holdings L.P., die KKR Fund Holdings GP Limited, die

KKR Fund Holdings L.P., die KKR Glory (KPE) Limited, die KKR 2006 Limited,

die KKR Associates 2006 (Overseas), Limited Partnership, die KKR 2006 Fund

(Overseas), Limited Partnership, die KKR Glory (2006) Limited, die KKR

Europe II Limited, die KKR Associates Europe II, Limited Partnership, die

KKR European Fund II, Limited Partnership, die KKR Glory (European II)

Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à

r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXI.

Die KKR Management LLC hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der KKR Management LLC, New

York/Vereinigte Staaten von Amerika, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die KKR Management LLC

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der KKR Management LLC nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die KKR Management LLC hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

KKR Management LLC dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der KKR Management LLC mittelbar über die

KKR & Co. L.P., die KKR Group Limited, die KKR Group Holdings L.P., die KKR

Fund Holdings GP Limited, die KKR Fund Holdings L.P., die KKR Glory (KPE)

Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR Associates 2006 (Overseas), Limited

Partnership, die KKR 2006 Fund (Overseas), Limited Partnership, die KKR

Glory (2006) Limited, die KKR Europe II Limited, die KKR Associates Europe

II, Limited Partnership, die KKR European Fund II, Limited Partnership, die

KKR Glory (European II) Limited, die Lavena 1 S.à r.l., die Lavena 2 S.à

r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXII.

Die P4 Sub L.P.1 hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß § 41

Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der P4 Sub L.P.1, St Peter

Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7,

85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2

WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600

Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die P4 Sub L.P.1 statt

der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der P4 Sub L.P.1 nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die P4 Sub L.P.1 hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

P4 Sub L.P.1 dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der P4 Sub L.P.1 mittelbar über die Lavena 1 S.à

r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXIII.

Die P4 Co-Investment L.P. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der P4 Co-Investment L.P., St

Peter Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die P4 Co-Investment

L.P. statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der P4 Co-Investment L.P. nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die P4 Co-Investment L.P. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

P4 Co-Investment L.P. dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der P4 Co-Investment L.P. mittelbar über

die Lavena 1 S.à r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l.

kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXIV.

Die Permira Investments Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März

2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira Investments

Limited, St Peter Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media

AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d

WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 %

(entspricht 109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der

Stimmrechte der ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Permira

Investments Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente

nach § 25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden

Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832

Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Permira Investments Limited nach §§ 21, 22

WpHG betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Permira Investments Limited hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Permira Investments Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH.

Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der Permira Investments Limited

mittelbar über die Lavena 1 S.à r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3

S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXV.

Die Permira IV L.P.2 hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira IV L.P.2, St Peter

Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7,

85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2

WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600

Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Permira IV L.P.2

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Permira IV L.P.2 nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Permira IV L.P.2 hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Permira IV L.P.2 dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der Permira IV L.P.2 mittelbar über die Lavena 1

S.à r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes

Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXVI.

Die Permira IV L.P.1 hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012 gemäß

§ 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira IV L.P.1, St Peter

Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7,

85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG, 17 Abs. 4 Nr. 2

WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht 109.398.600

Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Permira IV L.P.1

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Permira IV L.P.1 nach §§ 21, 22 WpHG betrug

88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Permira IV L.P.1 hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Permira IV L.P.1 dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die Lavena

Holding 1 GmbH ist ein von der Permira IV L.P.1 mittelbar über die P4 Sub

L.P.1, die Lavena 1 S.à r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à

r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXVII.

Die Permira IV GP L.P. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira IV GP L.P., St

Peter Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Permira IV GP L.P.

statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG die

Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Permira IV GP L.P. nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Permira IV GP L.P. hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Permira IV GP L.P. dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der Permira IV GP L.P. mittelbar über die

Permira IV L.P.1, die P4 Sub L.P.1, die Permira IV L.P.2, die P4

Co-Investment L.P., die Lavena 1 S.à r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die

Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXVIII.

Die Permira IV Managers L.P. hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März

2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira IV Managers L.P.,

St Peter Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Permira IV

Managers L.P. statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach §

25 a WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden

Instrumente ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832

Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Permira IV Managers L.P. nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Permira IV Managers L.P. hielt keine Finanzinstrumente oder

sonstigen Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen,

einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Permira IV Managers L.P. dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH.

Die Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der Permira IV Managers L.P.

mittelbar über die Permira IV L.P.1, die P4 Sub L.P.1, die Permira IV

L.P.2, die Lavena 1 S.à r.l, die Lavena 2 S.à r.l. und die Lavena 3 S.à

r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXIX.

Die Permira IV GP Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März 2012

gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira IV GP Limited, St

Peter Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebenSat.1 Media AG,

Medienallee 7, 85774 Unterföhring, Deutschland, nach §§ 41 Abs. 4 d WpHG,

17 Abs. 4 Nr. 2 WpAIV betrug am 1. Februar 2012 insgesamt 100 % (entspricht

109.398.600 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte der

ProSiebenSat.1 Media AG in Höhe von 109.398.600.

Der vorgenannte, mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil setzt sich wie

folgt zusammen:

(a) Der Stimmrechtsanteil, der bestanden hätte, wenn die Permira IV GP

Limited statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a

WpHG die Aktien gehalten hätte, deren Erwerb die entsprechenden Instrumente

ermöglichen, betrug 12,00 % (entspricht 13.127.832 Stimmrechten).

(b) Der Stimmrechtsanteil der Permira IV GP Limited nach §§ 21, 22 WpHG

betrug 88,00 % (entspricht 96.270.768 Stimmrechten).

(c) Die Permira IV GP Limited hielt keine Finanzinstrumente oder sonstigen

Instrumente nach § 25 WpHG, die dem Inhaber das Recht verleihen, einseitig

im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten

verbundene Aktien zu erwerben.

Die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente nach § 25 a WpHG hielt die

Permira IV GP Limited dabei mittelbar über die Lavena Holding 1 GmbH. Die

Lavena Holding 1 GmbH ist ein von der Permira IV GP Limited mittelbar über

die Permira IV GP L.P., die Permira IV L.P.1, die P4 Sub L.P.1, die Permira

IV L.P.2, die P4 Co-Investment L.P., die Lavena 1 S.à r.l, die Lavena 2 S.à

r.l. und die Lavena 3 S.à r.l. kontrolliertes Unternehmen.

Bei den entsprechenden Finanzinstrumenten bzw. sonstigen Instrumenten nach

§ 25 a WpHG handelt es sich um ein Vorkaufsrecht sowie

Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die in einer Aktionärsvereinbarung

aus dem Jahr 2008 enthalten sind.

XXX.

Die Permira IV Managers Limited hat uns mit Bestandsmitteilung vom 8. März

2012 gemäß § 41 Abs. 4 d WpHG Folgendes mitgeteilt:

Der mitteilungspflichtige Stimmrechtsanteil der Permira IV Managers

Limited, St Peter Port/Guernsey/Kanalinseln, an der ProSiebe

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