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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005085708

Veröffentlicht am 28.05.2013, 16:00
Zielgesellschaft: CinemaxX AG; Bieter: Herr Richard Peter Hanson

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Pflichten nach

§ 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG in Bezug auf die CinemaxX

Aktiengesellschaft, Hamburg

Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 ('Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') Herrn Richard Peter Hanson

('Antragsteller'), geschäftsansässig 45 Pall Mall, London SW1Y 5JG,

Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 28. August 2012 erfolgte

mittelbare Kontrollerlangung über die CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg,

von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der CinemaxX Aktiengesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der CinemaxX

Aktiengesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage nach §

35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids lautet wie folgt:

'Herr Richard Peter Hanson, Sunningdale (Berkshire), Vereinigtes

Königreich, wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die CinemaxX

Aktiengesellschaft, Hamburg, aufgrund des mit Wirkung zum 28.08.2012

erfolgten Erwerbs der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited, London,

Vereinigtes Königreich, infolge der Inkraftsetzung des neuen

Gesellschaftsvertrages der DHC Limited, London, Vereinigtes Königreich, zu

veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. §

14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.'

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Das Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg ('CinemaxX'),

ist in 26.962.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien

('CinemaxX-Aktien') eingeteilt. Von den CinemaxX-Aktien sind 15.142.291

CinemaxX-Aktien (ISIN DE0005085708) zum Börsenhandel im Regulierten

Markt in Frankfurt am Main und Hamburg zugelassen. Die übrigen

11.820.000 CinemaxX-Aktien (ISIN DE0005155154) sind nicht zum

Börsenhandel zugelassen.

2. Am 28. August 2012 hielt die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (damals

noch Vue Beteiligungs AG, Berlin) 93,14% der CinemaxX-Aktien und der

korrespondierenden Stimmrechte. Die Vue Beteiligungs GmbH hatte diese

Anteile und Stimmrechte im Wesentlichen durch ein Übernahmeangebot,

dessen Angebotsunterlage sie am 6. August 2013 veröffentlicht hat,

erworben.

3. Die Vue Beteiligungs GmbH war am 28. August 2012 eine mittelbare

Beteiligungsgesellschaft der Vue Entertainment International Limited,

St. Helier, Jersey, der Obergesellschaft der Vue-Gruppe. Vue

Entertainment International Limited ihrerseits war am 28. August 2012

ein sogenanntes Portfolio-Unternehmen des Private Equity Fonds Doughty

Hanson & Co V, der aus den beiden Kommanditgesellschaften (Limited

Partnerships) Doughty Hanson & Co V LP No.1, London, Vereinigtes

Königreich, und Doughty Hanson & Co V LP No.2, London, Vereinigtes

Königreich, (zusammen die 'Doughty Hanson LPs') besteht, die ihrerseits

mittelbar im Wege der Mehrmütterherrschaft und über Treuhänder eine

Mehrheitsbeteiligung an der Vue Entertainment International Limited

hielten. Persönlich haftende Gesellschafterin der beiden Doughty Hanson

LPs und zugleich alleinige Gesellschafterin deren jeweiligen

Treuhändern war die Doughty Hanson & Co V Limited, London, Vereinigtes

Königreich. Alleinige Gesellschafterin der Doughty Hanson & Co V

Limited war die DHC Limited, Georgetown, Cayman Islands, die

Obergesellschaft der Doughty Hanson-Gruppe. Die rund 93,14% der

Stimmrechte an CinemaxX waren somit auch der DHC Limited gemäß § 30

Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 WpÜG zuzurechnen.

4. Bis zum 28. August 2012 hielt der Antragsteller ca. 38% der Stimmrechte

an der DHC Limited. Die Stimmrechtsmehrheit stand seit dem Tod von

Herrn Nigel Doughty dessen Nachlassverwalterin, der Withers Trust

Corporation Limited, London, Vereinigtes Königreich, zu. Am 28. August

2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der DHC Limited in der Weise

geändert, dass dem Antragsteller seither mit ca. 51% ein erhöhter

Stimmrechtsanteil und die Mehrheit der Stimmrechte an der DHC Limited

zusteht. Infolgedessen hat der Antragsteller am 28. August 2012

mittelbar die Kontrolle über die CinemaxX im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG erlangt.

5. Am 28. August 2012 hat der Antragsteller beantragt, ihn im Hinblick auf

diese Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die CinemaxX im Sinne

der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG im Zuge des Erwerbs der Stimmrechtsmehrheit

an der DHC Limited, nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs.

2 S. 1 WpÜG zu befreien.

6. Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der

Zielgesellschaft durch den Antragsteller handelt es sich um eine

Konstellation, in der der Antragsteller nach der gesetzgeberischen

Wertung des § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung befreiungswürdig

war, weil der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger

als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der relevanten

Zwischengesellschaften beträgt, an der der Antragsteller mittelbar die

Kontrolle erworben hat. Bei der Frage, in Bezug auf welche

Beteiligungsebenen die 20%-Buchwert-Schwelle in diesem Fall eingehalten

sein muss, hat die BaFin anstelle einer formaljuristischen Betrachtung

eine materiellen und wirtschaftlichen Kriterien folgende Auswahl zu

vergleichender Buchwerte vorgenommen. Die BaFin hat das buchmäßige

Aktivvermögen der in Bezug auf die Beteiligung an der CinemaxX

wirtschaftlich maßgeblichen Gesellschaften herangezogen und somit auf

die Ebene der beiden Doughty Hanson LPs abgestellt. Die BaFin sieht die

Beteiligungsebene der beiden Doughty Hanson LPs vor allem deshalb als

maßgeblich an, weil über sie das operative Geschäft des in diesem Fall

maßgeblichen Private Equity Fonds Doughty Hanson & Co V gebündelt

werde, sie den eigentlichen Fonds bilden, und angabegemäß das Vermögen

der beiden Doughty Hanson LPs aufgrund der anwendbaren

Rechnungslegungsvorschriften nicht in der Bilanz der DHC Limited

abgebildet werde.

7. Setzt man das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der beiden Doughty

Hanson LPs ins Verhältnis zu dem Buchwert der Beteiligung an der

CinemaxX in der Bilanz der Gesellschaft, die unmittelbar an der

CinemaxX beteiligt ist, der Vue Beteiligungs GmbH, so entfällt auf die

CinemaxX-Aktien ein Anteil von rund 8,3%. Legt man den aus Sicht des

Antragstellers maßgeblichen Ansatz in der Bilanz der beiden Doughty

Hanson LPs zu Grunde, verringerte sich das entscheidende Verhältnis gar

auf nur rund 4,0%. Daher bleibt der Antragsteller selbst bei

Außerachtlassung anderer Private Equity Fonds der Doughty Hanson-Gruppe

deutlich unter der maßgeblichen 20%-Grenze des § 9 S. 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung. Damit lag ein hinreichend starkes Indiz dafür

vor, dass der Erwerb der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited durch

den Antragsteller nicht gezielt auf den Kontrollerwerb an der CinemaxX

gerichtet war. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,

nach denen der Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von

20% ein besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der

Zielgesellschaft verfolgt hätte. Die 20%-Grenze des Verordnungsgebers,

unterhalb derer grundsätzlich von einer geringen wirtschaftlichen

Bedeutung auszugehen ist, sei nicht widerlegt. Die mittelbare

Kontrollerlangung sei offenbar auch nur eine bloße Nebenfolge der

Neuordnung innerhalb der Doughty Hanson-Gruppe nach dem Tod von Herrn

Doughty. Die Interessen des Antragstellers an der Vermeidung des zeit-

und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwogen somit

vorliegend auch die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebotes, da, so die BaFin, in der Gesamtschau der

Umstände des Falles davon auszugehen sei, dass keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der CinemaxX

zu erwarten ist, nachdem der Antragsteller schlüssig dargelegt habe,

keine unternehmerischen Ziele in Bezug auf die CinemaxX zu verfolgen,

und für die außenstehenden Aktionären zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens

des mittelbaren Kontrollerwerbs durch den Antragsteller noch die

Gelegenheit bestand, die CinemaxX-Aktien im Rahmen des

Übernahmeangebots zu veräußern. Die BaFin erwog ferner, dass bei

Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 S. 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung eine Interessenabwägung zugunsten der

Interessen des Antragstellers in Teilen antizipiert ist und an die

außenstehenden Aktionäre im Rahmen des am 2. April 2013 inzwischen

angekündigten Squeeze-outs eine angemessene Barabfindung zu zahlen sein

wird.

London, den 28. Mai 2013

Richard Peter Hanson

Ende der WpÜG-Meldung

28.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard),

Hamburg; Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

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