😎 Sommerzeit, Hammer-Deals! Bei InvestingPro winken jetzt bis zu 50% Rabatt auf KI-Aktien-TippsJETZT ZUGREIFEN

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005439004

Veröffentlicht am 12.10.2011, 16:09
Aktualisiert 12.10.2011, 16:12
Zielgesellschaft: Continental AG; Bieter: Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG und Weitere

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.09.2011 über die Befreiung gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Aktien der Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder

Straße 9, 30165 Hannover (ISIN: DE 0005439004)

Mit Bescheid vom 30. September 2011 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge der

Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG ('Antragstellerin zu 1'), der

Schaeffler Familienholding Drei GmbH & Co. KG ('Antragstellerin zu 2'), der

Schaeffler Familienholding Eins GmbH ('Antragstellerin zu 3') und der

Schaeffler Familienholding Zwei GmbH ('Antragstellerin zu 4', gemeinsam die

'Antragstellerinnen') von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG

befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiterhin

wurden die Antragstellerinnen von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein

Pflichtangebot an die Aktionäre der Continental AG, Hannover, zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1.) durch die beabsichtigte

Übertragung von 72.290.458 Aktien der Continental AG, Hannover, von der

Schaeffler GmbH, Herzogenaurach, auf die Schaeffler Beteiligungsholding

GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, unmittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG erlangt und die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) dadurch

zugleich jeweils mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an

der Continental AG, Hannover, erlangen, werden die Antragstellerinnen

jeweils gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen sowie nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Continental

AG, Hannover, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

Derzeit hält die Schaeffler GmbH 72.290.458 Aktien (entsprechend 36,14 %

der Stimmrechte) der Continental-Aktiengesellschaft (Continental-Aktien).

Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler GmbH ist die Schaeffler

Verwaltungs GmbH die ihrerseits weitere 27.512.528 Aktien der Continental

AG (entsprechend 13,76 % der Stimmrechte) unmittelbar hält.

Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler Verwaltungs GmbH ist die

Schaeffler Holding GmbH & Co. KG.

Komplementärin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ohne eine

Kapitalbeteiligung ist die Schaeffler Management GmbH. Kommanditistin der

Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ist unter anderem die INA-Holding

Schaeffler GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von 89,81 %.

Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler Management GmbH ist die

INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG.

Komplementärinnen der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG ohne eine

jeweilige Kapitalbeteiligung sind die MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co.

KG und die INA-Holding Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der INA-Holding

Schaeffler GmbH & Co. KG sind Frau Maria-Elisabeth Schaeffler ('Frau

Schaeffler') mit einer Beteiligung von 20 %, Herr Georg F. W. Schaeffler

('Herr Schaeffler') mit einer Beteiligung von 79,8 % sowie die Schaeffler

Holding LP mit 0,2 %.

Alleinige Kommanditistin der MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit

einer Kapitalbeteiligung von 100 % ist Frau Schaeffler. Frau Schaeffler

hält sämtliche Anteile der INA-Holding Verwaltungs GmbH.

100 % des Kapitals der Schaeffler Holding LP wird unmittelbar und mittelbar

von Herrn Schaeffler gehalten.

Im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Schaeffler

Gruppe sollen die derzeit von der Schaeffler GmbH gehaltenen

Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) übertragen werden.

Hierfür haben die Schaeffler GmbH und die Antragstellerin zu 1.) am 22.

September 2011 einen Einbringungsvertrag geschlossen, durch den die von der

Schaeffler GmbH gehaltenen Continental-Aktien als Einlage in die

Antragstellerin zu 1.) eingebracht werden.

Komplementärin der Antragstellerin zu 1.) ohne Kapitalbeteiligung ist die

Antragstellerin zu 2.); Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % ist

die Schaeffler GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1.) ist

festgelegt, dass die Komplementärin alleine zur Führung der Geschäfte

berechtigt und verpflichtet ist.

Komplementärin der Antragstellerin zu 2.) ohne Kapitalbeteiligung ist die

Antragstellerin zu 3.), Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % ist

die Antragstellerin zu 4.). Gegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung

an anderen Unternehmen. Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 2.)

ist als Gegenstand der Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen

festgelegt. Ferner ist bestimmt, dass sowohl die Komplementärin als auch

die Kommanditistin Gesellschafter sind, wobei die Kommanditistin eine feste

Kapitaleinlage i.H.v. EUR 1000,- erbringt, die Komplementärin jedoch keine

feste Kapitaleinlage, sondern nur eine Hafteinlage i.H.v. EUR 1,-. Nach dem

Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer

Kapitaleinlagen am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft

beteiligt. Neben dem Komplementär ist auch der Kommanditist zur Führung der

Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Die Gesellschafter entscheiden über

die Ihnen nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen

Angelegenheiten durch Beschlüsse, wobei jeder Gesellschafter in der

Gesellschafterversammlung eine Stimme besitzt.

Die Antragstellerin zu 3.) und die Antragstellerin zu 4.) weisen eine

personenidentische Geschäftsführung auf und wurden beide errichtet, um der

Holding-Ebene der Schaeffler Gruppe (direkte und indirekte

Mutterunternehmen der Schaeffler GmbH) weiterhin die Kontrolle über die

zukünftig von der Antragstellerin zu 1.) zu haltenden 72.290.458

Continental-Aktien zu ermöglichen. Gleichzeitig stimmen sich die

Antragstellerin zu 3.) und die Antragstellerin zu 4.) bei der Ausübung

Ihrer Gesellschafterrechte und der Geschäftsführung bei der Antragstellerin

zu 2.) regelmäßig untereinander ab.

Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) und der

Antragstellerin zu 4.) ist jeweils die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG.

B.

Die Antragstellerinnen sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Continental AG zu

befreien.

Die Anträge der Antragstellerinnen sind begründet, da die Voraussetzungen

für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG vorliegen und

das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse

der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot

überwiegt.

Die Antragstellerinnen werden mit der Übertragung der Continental-Aktien

auf die Antragstellerin zu 1.) unmittelbar bzw. mittelbar die Kontrolle im

Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin zu 1.) wird mit der beabsichtigten Übertragung der

Continental-Aktien von der Schaeffler GmbH auf die Antragstellerin zu 1.)

unmittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Continental AG erlangen, da die Antragstellerin zu 1.) ab diesem Zeitpunkt

36,14 % der Stimmrechte der Continental AG halten wird.

Die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) werden mit der beabsichtigten

Übertragung der Continental-Aktien von der Schaeffler GmbH auf die

Antragstellerin zu 1.) mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs.

2 WpÜG über die Continental AG erlangen, da auf die Antragstellerinnen zu

2.) bis 4.) zu diesem Zeitpunkt jeweils 36,14 % der Stimmrechte der

Continental AG zuzurechnen sein werden.

Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden auf die Antragstellerin

zu 2.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2.) Komplementärin der

Antragstellerin zu 1.) ist.

Die so auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechneten Stimmrechte aus den

Continental-Aktien werden zum einen auf die Antragstellerin zu 4.) sowie

zum anderen auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet.

Die Zurechnung erfolgt, da der Antragstellerin zu 4.) als Mutterunternehmen

beherrschender Einfluss auf die Antragstellerin zu 2.) i.S.d. § 290 Abs. 1

Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB zukommt.

Die Antragstellerin zu 4.) ist bei Würdigung der Gesamtumstände als

Gesellschaft zu erachten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit

der Risiken und Chancen der Antragstellerin zu 2.) trägt, wobei die

Antragstellerin zu 2.) der Erreichung eines eng begrenzten und genau

definierten Ziels der Antragstellerin zu 4.) dient (Zweckgesellschaft).

In Ansehung des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.), der die

Einzelheiten der Verteilung des Vermögens sowie von Gewinn und Verlust der

Antragstellerin zu 2.) regelt, werden die mehrheitlichen Risiken und

Chancen der Antragstellerin zu 2.) von der Antragstellerin zu 4.) getragen.

Denn die Antragstellerin zu 4.) ist nach diesen Regelungen diejenige

Einheit, die sowohl weit überwiegend typische Risiken wie das Risiko der

Verwertung des Vermögens oder das Risiko der Verlustverteilung bei der

Antragstellerin zu 2.) trägt als auch den weit überwiegenden Nutzen aus der

Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2.) zieht.

Ferner ist auch die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2.) auf die

Bedürfnisse der Antragstellerin zu 4.) abgestimmt. Schon nach dem Willen

des Gesetzgebers ist der Wortlaut des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB weit

auszulegen. (vgl. Begr. Beschlussempfehlung und Bericht des

Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 89), so dass sich ergibt, dass

die (festgeschriebene) Geschäftstätigkeit nicht exakt auf die Zielsetzungen

des potentiellen Mutterunternehmens abgestimmt sein muss. Die allgemeine

Festlegung des Gesellschaftsgegenstandes 'Beteiligung an anderen

Unternehmen' ist insoweit ausreichend. Zudem ergibt sich, dass die

Antragstellerinnen zu 3.) und 4.) errichtet wurden, um der Holding-Ebene

der Schaeffler Gruppe weiterhin die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu

ermöglichen. Diese Kontrolle kann vorliegend aber nur über die

Antragstellerin zu 2.) und weiter über die Antragstellerin zu 1.) erfolgen,

so dass hieraus ersichtlich wird, dass die Beteiligung an der

Antragstellerin zu 2.) eine solche 'Beteiligung an anderen Unternehmen' als

Geschäftstätigkeit darstellt, die spezifisch auf die Bedürfnisse der

Antragstellerin zu 4.) zugeschnitten ist.

Zu der Wertung, dass die Antragstellerin zu 2.) der Erreichung eines eng

begrenzten und genau definierten Ziels der Antragstellerin zu 4.) dient,

führt auch das Vorliegen des sog. 'Autopilot-Mechanismus'. Dieser

Mechanismus ist unmittelbar dem Appendix (b) der Interpretation 12 des

Standing Interpretations Committee ('SIC 12') zu entnehmen, wobei dieses

Einzelkriterium des 'Decision-making' in Appendix (b) SIC 12 laut

Gesetzesbegründung zur Konkretisierung des eng begrenzten und genau

definierten Ziels herangezogen werden kann (vgl. Begr. Beschlussempfehlung

und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 89). Einem

potentiellen Mutterunternehmen soll danach u.a. dann Entscheidungsmacht

i.S.d. sog. 'Autopilot-Mechanismus' zukommen, wenn es die Änderung der

Gründungsurkunde oder der Satzung der Zweckgesellschaft zu blockieren

vermag. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.)

können vorliegend aufgrund der paritätischen Stimmenverteilung zwischen der

Antragstellerin zu 4.) und der Antragstellerin zu 3.) in der

Gesellschafterversammlung laut § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des

Gesellschaftsvertrages und aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses aus §

119 Abs. 1 HGB von der Antragstellerin zu 4.) blockiert werden.

Die 36,14 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann auch auf die

Antragstellerin zu 3.) gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs.

6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2 AktG und den Grundsätzen der sog.

Mehrmütterherrschaft zugerechnet.

Für die Annahme einer Beherrschung durch die Antragstellerin zu 3.) als

Komplementärin der Antragstellerin zu 2.) i.S.d. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.

Abs. 2 Nr. 2 HGB war etwa aufgrund der Regelung des Gesellschaftsvertrages

der Antragstellerin zu 2.), wonach neben der Antragstellerin zu 3.) als

Komplementärin auch die Antragstellerin zu 4.) als Kommanditistin zur

Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet ist, kein Raum mehr. Denn

zumindest bei einer solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung wie

vorliegend kann etwa Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin seitens

der Kommanditistin i.S.d. § 115 Abs. 1 HGB jederzeit widersprochen werden.

Jedoch beherrscht die Antragstellerin zu 3.) die Antragstellerin zu 2.) im

Wege der sog. Mehrmütterherrschaft zusammen mit der Antragstellerin zu 4.).

Der Annahme einer sog. Mehrmütterherrschaft in Bezug auf die

Antragstellerin zu 4.) und die Antragstellerin zu 3.) steht es da bei nicht

entgegen, dass die Antragstellerin zu 4.) auf die Antragstellerin zu 2.)

zunächst i.S.d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB dem Wortlaut des Gesetzes nach

beherrschenden Einfluss hat. Denn grundsätzlich ist bei Beherrschung eines

Tochterunternehmens durch ein einzelnes Mutterunternehmen schon

begriffslogisch kein Raum mehr für eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der

sog. Mehrmütterherrschaft. Eine solche mehrfache Abhängigkeit kommt nur in

Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart

koordiniert vorgehen, dass erst die Summe ihrer Einflusspotentiale

beherrschenden Einfluss ermöglicht.

Die normative Grundlage der Figur der sog. Mehrmütterherrschaft ist dabei

in § 17 AktG zu erblicken. Im Falle des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB spricht aber

Vieles dafür, dass die Beherrschung nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB von § 17

AktG nicht erfasst wird, so dass das alleinige Innehaben eines

beherrschenden Einflusses i.S.d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB keine Sperrwirkung

für eine Mehrmütterherrschaft entfaltet. Ein Abstellen auf die Vermutung

des § 17 Abs. 2 AktG verbietet sich im Falle des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB,

weil das Mutterunternehmen nach Maßgabe des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB

regelmäßig weder über eine i.S.d. § 17 Abs. 2 AktG erforderliche

Anteilsmehrheit oder Stimmrechtsmehrheit am jeweiligen Tochterunternehmen

verfügt. So liegt der Fall im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3.).

Diese kann hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) weder eine

Anteilsmehrheit noch aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der

Antragstellerin zu 2.) eine Stimmrechtsmehrheit vorweisen. Ferner ist bei §

17 Abs. 1 AktG anerkannt, dass nicht jedes Beherrschungsmittel Abhängigkeit

zur Folge hat. Vorliegend dürfte entscheidend sein, dass § 290 Abs. 2 Nr. 4

HGB alternativ zum allgemeinen Beherrschungskonzept der rechtlichen

Beherrschung überwiegend als Ausprägung einer wirtschaftlichen

Betrachtungsweise zum Zwecke der Bilanzierung zu verstehen ist und damit im

Gegensatz zur sonstigen rechtlichen Beherrschungsmöglichkeit des § 290 Abs.

2 Nr. 1-3 HGB steht. Die wirtschaftliche Beherrschung über § 290 Abs. 2 Nr.

4 HGB bedeutet demnach keine für § 17 AktG zu fordernde rechtliche

Beherrschung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die

Figur der Mehrmütterherrschaft zeitlich gesehen weit vor der Einführung des

§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009

entwickelt wurde und damit seit jeher nur auf rechtliche abgesicherte

Beherrschungsmöglichkeiten Bezug nimmt.

Für die Annahme der dann noch erforderlichen Koordination ist es

ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,

dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei

die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines

Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist.

Zwischen der Antragstellerin zu 3.) und der Antragstellerin zu 4.) findet

eine regelmäßige Verhaltensabstimmung statt. Diese Koordination zur

Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist umfassend und dauerhaft, so dass

gemeinsam ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird.

Auch liegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor, die es

rechtfertigt, in § 37 Abs. 1, Var. 1 und Var. 4 WpÜG die tragenden

Befreiungsgründe zu erachten.

Der beherrschende Einfluss, den Frau Schaeffler und Herr Schaeffler,

vergleichbar dem Einfluss einer beherrschenden Konzernobergesellschaft, als

(mittelbare) Großaktionäre auf die Continental AG ausüben, bleibt vor und

nach Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.), die

grundsätzlich wie eine Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns

zu erachten ist, unverändert und findet seine Entsprechung auch in einer

Betrachtung der Kontrollposition nach Maßgabe des WpÜG. Denn die

letztendliche Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG wird durch die

Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) nicht

verändert. Im Ergebnis erfolgt auch nach Übertragung der Continental-Aktien

auf die Antragstellerin zu 1.) eine Zurechnung der sich aus

Continental-Aktien ergebenden Stimmrechte auf Frau Schaeffler und Herrn

Schaeffler.

Derzeit hält die Schaeffler GmbH die Continental-Aktien.

Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden auf die Schaeffler

Verwaltungs GmbH zugerechnet, da die Schaeffler Verwaltungs GmbH eine

100%-ige Beteiligung an der Schaeffler GmbH hält.

Des Weiteren werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien auf die

Schaeffler Holding GmbH & Co. KG zugerechnet, da die Schaeffler Holding

GmbH & Co, KG zu 100 % an der Schaeffler Verwaltungs GmbH beteiligt ist.

Auf die Schaeffler Management GmbH werden die Stimmrechte aus den

Continental-Aktien aufgrund ihrer Stellung als Komplementärin der

Schaeffler Holding GmbH & Co. KG zugerechnet.

Sodann werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien auf die

INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG zugerechnet. Dies erfolgt zum einen

aufgrund ihrer Beteiligung von 89,81 % an der Schaeffler Holding GmbH &Co.

KG und zum anderen aufgrund ihrer 100% igen Beteiligung an der Schaeffler

Management GmbH.

Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden letztlich auf Frau und

Herrn Schaeffler zugerechnet, da die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG

durch Frau Schaeffler, Herrn Schaeffler und die Schaeffler Holding LP

beherrscht wird. Die Interessen der Schaeffler Holding LP können dabei

denen von Herrn Schaeffler gleichgestellt werden, da dieser zu 100 %

unmittelbar und mittelbar am Kapital der Schaeffler Holding LP beteiligt

ist.

Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG steht im

vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass eine konzerninterne

Umstrukturierung letztlich wegen der nicht ersichtlichen anderweitigen

unternehmerischen Beteiligung im Sinne der §§ 15 ff. AktG von Frau

Schaeffler und Herrn Schaeffler nicht in Betracht kommt.

Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG

und die Berücksichtigung der Regelungssystematik zum beherrschenden

Einfluss nach § 290 HGB bzw. der §§ 15 ff. AktG legen es jedoch nahe, im

Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung zu

erteilen.

Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende

Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen an der Befreiung und der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines

Pflichtangebotes ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der

Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen

Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebotes überwiegt.

Die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der

Abgabe eines Pflichtangebotes sind vorliegend als sehr gering anzusehen, da

sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation

ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über

das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes

Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes. Die schlichte Umverteilung

von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar gehalten, innerhalb eines

Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als 30 % der Aktien und

Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und folglich die Kontrolle

über diese Zielgesellschaft bereits innehatte, stellt keine nennenswerte

Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar.

Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragstellerinnen, von

der Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens

befreit zu werden. Die Antragstellerinnen stellen als neu aufgenommener

Teil des Beteiligungsstrangs nur ein neues Zwischenglied der von Frau

Schaeffler und Herrn Schaeffler ausgehenden Kontrolle über die

Zielgesellschaft dar. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde

auf einem bloßen formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine

materielle Änderung der Rechtslage zu Grunde läge.

12. Oktober 2011

Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG

Schaeffler Familienholding Drei GmbH & Co. KG

Schaeffler Familienholding Eins GmbH

Schaeffler Familienholding Zwei GmbH

Ende der WpÜG-Meldung

12.10.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

---------------------------------------------------------------------------

Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg,

Hannover, Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München;

Terminbörse EUREX; Luxembourg, SIX

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.