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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005865901

Veröffentlicht am 11.11.2011, 12:15
Aktualisiert 11.11.2011, 12:16
Zielgesellschaft: GRENKELEASING AG; Bieter: Frau Anneliese Grenke, Baden-Baden und Andere, vgl. Meldung

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden

Wertpapierkennnummer 586 590

ISIN DE0005865901

Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2011 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin'') auf entsprechende Anträge vom 12.

August 2011

1. Frau Anneliese Grenke, Baden-Baden,

2. Herrn Moritz Grenke, Baden-Baden,

3. Herrn Roland Grenke, Baden-Baden,

und

4. Herrn Oliver Grenke, Baden-Baden,

(nachfolgend jeweils einzeln und zusammen auch 'Antragsteller')

im Zusammenhang mit dem geplanten Abschluss eines Poolvertrags zwischen den

Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden, jeweils gemäß § 37

Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG die Kontrollerlangung über die GRENKELEASING AG zu veröffentlichen,

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der

Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die

GRENKELEASING AG, Baden-Baden, aufgrund des geplanten Abschlusses eines

Poolvertrags zwischen den Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke,

Baden-Baden, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu

veröffentlichen.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn

(a) der Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen und das

Stimmverhalten in der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, wesentlichen Inhalt

nicht, wie im Entwurf gemäß Anlage [.] zum Antrag des Antragstellers vom

12.08.2011 vorgesehen, abgeschlossen oder nachträglich geändert wird oder

(b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren

anderen Antragstellern oder Dritten über mehr als 50 % der Stimmrechte in

der Mitgliederversammlung des gemäß dem Entwurf des Poolvertrags

entsprechend Anlage [.] zu seinem Antrag vom 12.08.2011 gegründeten

Stimmrechtspools verfügt.

Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn die diesem Stimmrechtspool

unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der GRENKELEASING AG,

Baden-Baden, vorhandenen Stimmrechte ausmachen.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden

Auflagen:

a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2

rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Poolvertrags und damit die

Kontrollerlangung unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31.12.2011

nachzuweisen, soweit der Nachweis nicht bereits durch einen anderen

Antragsteller erbracht wurde.

Die Bescheide der BaFin beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG mit Sitz in Baden-Baden,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 201836.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel am regulierten Markt der

Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und werden u.a. im Freiverkehr der

Börsen Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München gehandelt.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der

Antragstellung EUR 17.491.421,86 und ist in 13.684.099 auf den Inhaber

lautende Stückaktien eingeteilt.

Bei Frau Anneliese Grenke (Antragsteller zu 1) handelt es sich um die

Ehefrau von Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden. Die Antragsteller zu 2 bis

4 sind die gemeinsamen Kinder von Herrn Wolfgang Grenke und Frau Anneliese

Grenke. Herr Wolfgang Grenke und die Antragsteller sind derzeit wie folgt

an der Zielgesellschaft beteiligt:

Wolfgang Grenke: 4.925.619 Aktien (ca. 36,00 % der Stimmrechte)

Anneliese Grenke: 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)

Moritz Grenke: 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)

Roland Grenke 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)

Oliver Grenke 311.332 Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte)

Um bestimmte erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in

Anspruch nehmen zu können, beabsichtigen die Antragsteller zusammen mit

Herrn Wolfgang Grenke einen Stimmrechtspool für die von ihnen gehaltenen

Aktien der Zielgesellschaft einzurichten (folgend: 'Stimmpool') und hierzu

einen Stimmrechtspoolvertrag (folgend: 'Poolvertrag') abzuschließen. Ein

Entwurf dieses Poolvertrags wurde dem Antragsschriftsatz vom 12.08.2011 als

Anlage beigefügt.

Der Poolvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Verfügungsbeschränkungen, Stimmrechtsbindung

(1) Die PARTEIEN verpflichten sich untereinander, über die Aktien nur

einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben

Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht

gegenüber nichtgebundenen Aktionären einheitlich auszuüben.

[ ... ]

§ 2 Verfahren zur einheitlichen Stimmrechtsausübung

(1) Vor jeder Abstimmung in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT haben

die PARTEIEN vorab in der Mitgliederversammlung des Pools (im Folgenden

'POOLVERSAMMLUNG') über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen

in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zu beschließen.

(2) Jede Aktie gewährt der jeweiligen PARTEI in der POOLVERSAMMLUNG eine

Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit der Mehrheit, die laut der jeweils

aktuellen Satzung der GESELLSCHAFT für die Beschlussfassung in der

Hauptversammlung der GESELLSCHAFT erforderlich ist.

[ ... ]

(4) Jede PARTEI verpflichtet sich, bei den Beschlussfassungen der

Hauptversammlung der GESELLSCHAFT das Stimmrecht so auszuüben, wie es die

POOLVERSAMMLUNG beschlossen hat. Jede Partei kann ihr Stimmrecht bei den

Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT selbst ausüben.

Aus den vorstehenden Regelungen des Poolvertrags ergibt sich folgende

Stimmverteilung innerhalb des Stimmpools:

Wolfgang Grenke: 4.925.619 Aktien (ca. 79,82 % der Stimmrechte)

Anneliese Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)

Moritz Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)

Roland Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)

Oliver Grenke: 311.332 Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte)

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 12.08.2011, eingegangen bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht per Telefax am selben Tag

und im Original am 15.08.2011, jeweils folgenden Antrag gestellt:

'Die Antragsteller werden jeweils gem. § 37 WpÜG bei Abschluss der als

Anlage beigefügten Poolvereinbarung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit'.

Zur Begründung berufen sich die Antragsteller insbesondere darauf, dass sie

aufgrund der Stimmverteilung im Poolvertrag keine Möglichkeit der Kontrolle

über die Zielgesellschaft erlangen werden.

B.

Den Anträgen gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG ist stattzugeben.

I. Begründetheit

Die zulässigen Anträge der Antragsteller sind jeweils begründet.

1. Kontrolle an der Zielgesellschaft

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der

Stimmechte an einer Zielgesellschaft.

Zurzeit halten die Antragsteller jeweils 2,28 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft. Nach dem Abschluss des Poolvertrags werden ihnen diese

Stimmrechte auch weiterhin direkt zustehen. Aufgrund des Poolvertrags

werden ihnen dann aber jeweils auch die von den weiteren Mitgliedern des

Stimmpools gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet

werden.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten

in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten

setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und

der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der

Fall hier, da § 2 Abs. 4 des Entwurfs des Poolvertrags vorsieht, dass jedes

Mitglied des Stimmpools verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der

Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung

beschlossen hat.

Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die

im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf

bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für

die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmpool, die nicht vor

dem 31.12.2020 kündbar sein soll, besteht.

Der Stimmrechtsanteil der Antragsteller wird nach dem Wirksamwerden des

Poolvertrags unter Berücksichtigung der ihnen jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG

zuzurechnenden Stimmrechte daher 45,12 % des Grundkapitals betragen.

In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die dem

Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann.

Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30

Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung

aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein

Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 146, 147).

Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt jeder der Antragsteller somit

Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.



2. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1

Var. 5 von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der

Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der

Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls

ist es ausgeschlossen, dass die Antragsteller tatsächlich die Kontrolle

über die Zielgesellschaft ausüben. Aufgrund des geringen Stimmgewichts der

Antragsteller können diese keinen Einfluss auf die Entscheidungen der

Poolversammlung nehmen. Aufgrund der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse

ordnen sie sich vielmehr dem Willen von Wolfgang Grenke unter, der aufgrund

seiner Stimmkraft von über 75 % die Entscheidungen der Poolversammlung nach

seinem Willen herbeiführen kann. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die

Antragsteller jeweils ihr (freilich nur geringfügiges) Stimmenpotential in

der Zielgesellschaft dem Willen von Wolfgang Grenke unterstellen. Die

Antragsteller sind daher an der Ausübung der Kontrolle des Stimmpools über

die Zielgesellschaft nicht beteiligt.

3. Interessenabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der

Antragsteller und diejenigen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft

einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller,

kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft

unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft

an einem Angebot.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen

Kontrollerlangung durch die Antragsteller nicht zu einem materiellen

Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den

Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im

Stimmpool, Wolfgang Grenke, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über

mehr als 30% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit

Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG ausübte.

Die außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade

nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen

Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der

Zielgesellschaft erwarten aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung zu

überdenken wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 37, Rn. 56).

Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden Aktionären, die

Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass der formellen

Kontrollerlangung durch die Antragsteller gänzlich oder teilweise abzubauen

muss daher hinter dem Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges

Übernahmeangebot zu vermeiden, zurückstehen.

II. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des jeweiligen Tenors ergehen

gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im

Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit

den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen

werden.

Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

1. Widerrufsvorbehalt

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des jeweiligen

Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors soll das

Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden.

Bei einer Änderung der derzeitigen Regelungen zur Abstimmung in der

Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die

derzeitige lediglich formelle Kontrollposition eines der Antragsteller in

eine tatsächlichen Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition

wandeln.

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors wird

sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine

Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft

ein öffentliches Angebot unterbreitet zu haben.

Durch die Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit auf in Abstimmung mit einem

oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der

vorherigen Regelungen verhindert werden.

Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und

angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Insbesondere müssen

die Antragsteller einen Widerruf der Befreiungsentscheidung auch bei

nachträglichem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Var.

5 WpÜG nicht fürchten, soweit der Stimmpool zu diesem Zeitpunkt nicht mehr

über eine die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG vermittelnde

Beteiligung an der Zielgesellschaft verfügt.

Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem

Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es

durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich,

auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

2. Auflage

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des jeweiligen Tenors ist §

36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Die Auflage unter Ziffer 3 a) des jeweiligen Tenors verpflichtet die

Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes

Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung

gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich

mitzuteilen und dient damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere

und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht

ersichtlich.

Die Auflage unter Ziffer 3 b) des jeweiligen Tenors verpflichtet die

Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den

Abschluss des Poolvertrags und damit die Kontrollerlangung unverzüglich

jedoch spätestens bis zum 31.12.2011 nachzuweisen. Diese Pflicht besteht

jedoch nur, soweit dieser Nachweis gegenüber der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht nicht bereits durch einen anderen

Antragsteller erbracht wurde. Im Falle des (beharrlichen) Zuwiderhandelns

aller Antragsteller gegen diese Auflage kann die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Befreiungsentscheidung gem. § 49 Abs. 2

Nr. 2 VwVfG widerrufen und damit zum Erlöschen bringen. Hierdurch wird

sichergestellt, dass der jeweilige Befreiungsbescheid beseitigt werden

kann, wenn die bei der Prüfung des Sachentscheidungsinteresses unterstellte

alsbaldige Überschreitung der Kontrollschwelle tatsächlich nicht eintritt

und der Bescheid damit gegenstandslos wird. Mildere und gleichwirksame

Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.

Baden-Baden, November 2011

Frau Anneliese Grenke

Herr Moritz Grenke

Herr Roland Grenke

Herr Oliver Grenke

Ende der WpÜG-Meldung

11.11.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr Berlin,

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