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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006174873

Veröffentlicht am 13.12.2011, 15:15
Zielgesellschaft: Lloyd Fonds Aktiengesellschaft; Bieter: ACP Fund V LLC c/o Registered National Agents Inc.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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ACP Fund V LLC

Delaware, USA

_________________________________________________________

Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG

Zielgesellschaft: Lloyd Fonds AG (ISIN DE 0006174873)

Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

Bieter: ACP Fund V LLC

c/o Registered National Agents Inc.

160 Greentree Drive, Suite 101, Dover, DE 19904, USA

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (''BaFin'') hat mit

Bescheid vom 5.12.2011 den mit Schreiben vom 31.10.2011 gestellten Anträgen

der folgenden beiden Gesellschaften auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG von

der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der Lloyd Fond AG mit Sitz in Hamburg (''Zielgesellschaft'') zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

stattgegeben:

1. ACP FUND V LLC mit Sitz in Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika

(''Antragstellerin zu 1');

2. AMA Capital Partners LLC mit Sitz in New York, Vereinigte Staaten von

Amerika (''Antragstellerin zu 2'').

Die BaFin hat mit Bescheid vom 5.12.2011 den mit Schreiben vom 31.10.2011

gestellten Antrag der ACP Fund V Investors LLC (''Antragstellerin zu 3'')

auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

abgelehnt.

Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der

wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

I.

Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor:

1) Die ACP Fund V LLC und die AMA Capital Partners LLC werden gemäß § 37

Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG Angebotsverordnung für den

Fall, dass sie in Folge der Durchführung einer oder mehrerer

Kapitalerhöhungen bei der Zielgesellschaft gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30

Abs. 1 WpÜG die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den

Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2) Der Antrag der ACP Fund V Investors LLC, in Bezug auf die

Zielgesellschaft von den Pflichten nach § 35 Abs, 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

WpÜG befreit zu werden, wird mangels absehbarer Kontrollerlangung

abgelehnt.

3) Den Widerruf dieses Befreiungsbescheides nach § 36 Abs. 2 Nr. 3

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behält sich die BaFin für den Fall vor,

dass die ACP Fund V LLC oder die AMA Capital Partners LLC oder beide

gemeinsam nicht bis zum 01. April 2012 im Rahmen einer oder mehrerer bis zu

diesem Datum durchzuführenden Kapitalerhöhungen, durch die die

Zielgesellschaft mindestens brutto 12,671 Mio. Euro erlöst, bis zu einer

Beteiligungshöhe der Antragstellerinnen zu 1) und 2) von mindestens 30%,

höchstens aber 49,9% der Aktien an der Zielgesellschaft (bezogen auf das

erhöhte Grundkapital nach Durchführung der Kapitalerhöhung(en)) sämtliche

neuen Stückaktien erwerben, soweit diese nicht bereits von den bisherigen

Aktionären erworben wurden.

4) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben der BaFin unverzüglich die

Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung(en) gemäß Ziffer 3) dieses

Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)

nachzuweisen.

b) Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben der BaFin unverzüglich den

Bezug von jungen Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen von

Kapitalerhöhungen unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft durch Vorlage der Zeichnungsscheine und Depotauszüge sowie

anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

5) Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

behält sich die BaFin ferner für den Fall vor, dass nicht sämtliche

Auflagen unter Ziffer 4) dieses Bescheides erfüllt werden.

II.

Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

1. Die Antragstellerin zu 1) hat am 21. Oktober 2011 mit der

Zielgesellschaft einen 'Master Agreement' genannten Beteiligungsvertrag

geschlossen. Nach dessen § 1.1 hat die Zielgesellschaft eine

Hauptversammlung einzuberufen, um eine reguläre Kapitalerhöhung um bis zu

15 Mio. Euro durch Ausgabe von bis zu 15 Mio. neuen Aktien gegen Bareinlage

von 1,-- Euro pro Aktie durchzuführen (im Folgenden auch 'Kapitalerhöhung

I' genannt). Weiter verpflichtet Ziffer 1.2 des Master Agreement die

Zielgesellschaft dazu, der Antragstellerin zu 1) durch eine Kapitalerhöhung

aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen

Aktionäre Aktien in Höhe von bis zu 10% des bestehenden Grundkapitals zum

Ausgabepreise von 1,00 Euro anzubieten, also bis zu 1.272.536 Stück Aktien

(im Folgenden auch 'Kapitalerhöhung II' genannt). Voraussetzung für diese

Verpflichtung der Zielgesellschaft ist, dass die Antragstellerin zu 1) ohne

Teilnahme an der Kapitalerhöhung II nicht eine Beteiligung von mindestens

30% an der Zielgesellschaft erreichen würde, diese Beteiligungsschwelle

aber bei Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital erreicht

werden könnte.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1) - vorbehaltlich der

Bedingungen in § 8 des Master Agreement - sich an der regulären

Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft durch Zeichnung sämtlicher nicht

von den bisherigen Aktionären gezeichneten Aktien zu beteiligen. Dabei

solle sie mindestens 30%, höchstens aber 49,9% der Aktien nach Durchführung

der Kapitalerhöhung(en) halten. Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung I

nicht zum Erreichen der 30%-Schwelle ausreichen sollte, verpflichtet sich

die Antragstellerin zu 1), aus der Kapitalerhöhung II zumindest so viele

Aktien zu zeichnen, um eine Beteiligung von 30% zu erreichen.

Die Antragstellerin zu 1) hat nach Ziffer 1.2 des Master Agreement das

Recht, von der Zielgesellschaft die Durchführung der Kapitalerhöhung II zu

verlangen, wenn die Antragstellerin zu 1) bereits aus der Teilnahme an der

Kapitalerhöhung I mindestens 30% der Anteile an der Zielgesellschaft

erreicht hat. Verlangt die Antragstellerin zu 1) die Durchführung der

Kapitalerhöhung, so ist gemäß § 1.2 des Master Agreement der Ausübungspreis

für den Bezug von Aktien aus der Kapitalerhöhung II in Anwendung von § 186

Abs 3 Satz 4 AktG auf nicht wesentlich weniger als den aktuellen

Börsenpreis bestimmt, jedoch auf mindestens 1,00 Euro. Ziel des Master

Agreements ist es, dass die Antragstellerin zu 1) im Gegenzug für eine

Beteiligung in Höhe von zwischen 30% und 49,9% an der Zielgesellschaft

dieser die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt, um näher

bestimmte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Banken abzulösen.

Das Master Agreement gesteht den Parteien einen Rücktritt vom Vertrag zu,

wenn nicht die nachfolgend beschriebenen Bedingungen bis zum 31. Januar

2012 erfüllt sind: Die finanzierenden Unternehmen stimmen einer Enthaftung

der Zielgesellschaft gegen Zahlung von 10 Mio. Euro bis zum 15. Februar

2012 zu. Am 30. November 2011, 16:37 Uhr veröffentlichte die

Zielgesellschaft eine Ad-hoc Mitteilung, nach der sie eine entsprechende

Vereinbarung mit den finanzierenden Banken geschlossen hatte. Weiter ist

für die Beteiligung der Antragsteller erforderlich, dass die BaFin die

Antragstellerin zu 1) nach § 37 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG befreit. Zudem hängt die Zeichnung durch die Antragstellerin zu

1) davon ab, dass diese 30% oder mehr der Aktien an der Zielgesellschaft

erreicht, und dass der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft den Bedingungen

des Master Agreement zustimmt.

Die Zielgesellschaft veröffentlichte am 27. Oktober 2011 im elektronischen

Bundesanzeiger eine Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung. Auf

der Tagesordnung steht außer der Neuwahl von drei Mitgliedern des

Aufsichtsrates nur der Vorschlag einer Bar-Kapitalerhöhung um bis zu 15

Mio. Euro gegen Ausgabe von bis zu 15 Mio. Aktien zum Ausgabebetrag von

1,00 Euro.

2. Die Antragstellerin zu 1) wird bei Durchführung der Kapitalerhöhungen

mit dem Erwerb von mindestens 30% der neuen Aktien unmittelbar die

Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin zu 2) erhält dann nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2

Abs. 6 WpÜG die kontrollvermittelnden Stimmrechte von ihrem

Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1), zugerechnet. Die

Antragstellerin zu 2) hat nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin

zu 1) das ausschließliche Recht zur Geschäftsführung. Damit steht ihr

aufgrund der Satzung der Antragstellerin zu 1) das Recht zu, die Finanz-

und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens, der Antragstellerin zu 1),

zu bestimmen. Das macht die Antragstellerin zu 1) nach § 290 Abs. 2 Nr. 3

HGB i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG zu einem Tochterunternehmen der Antragstellerin

zu 2).

Auch die Antragstellerin zu 3) ist ein Tochterunternehmen der

Antragstellerin zu 2). Dies ergibt sich zum einen aus dem

Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1), den die Antragstellerin zu

2.) als einzige Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 3) unterschrieben

hat. Zum anderen hat die anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin zu 3)

dies in einem Telefonat mit dem Bearbeiter am 23. November 2011 bestätigt.

Damit ist die Beherrschung aller Antragsteller durch die Antragstellerin zu

2) das verbindende Element des einheitlichen LebenssachverhaIts. Die

Antragstellerin zu 3) wird jedoch nicht die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangen. Ihr stehen weder Stimmrechte aus Aktienbesitz

zu, noch soll sie Aktien erlangen. Auch die Erfüllung eines

Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 WpÜG ist nicht zu

erkennen. Insbesondere kann die Antragstellerin zu 1) nicht als ihr

Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG behandelt werden. Dazu

müsste die Antragstellerin zu 1) als Tochterunternehmen im Sinne des § 290

HGB angesehen werden oder es müsste sonst beherrschender Einfluss von der

Antragstellerin zu 3) auf die Antragstellerin zu 1) ausgeübt werden können.

3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen

mit Bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) und 2) vor.

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken

im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen, Dies ergibt sich aus dem

Geschäftsbericht der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 und ist im

Bestätigungsvermerk zu diesem Geschäftsbericht und in der Stellungnahme der

Wirtschaftsprüfer bestätigt.

Die bestandsgefährdenden Risiken ergeben sich aus der bei Verwirklichung

des Risikos aus den Eventualverbindlichkeiten der Zielgesellschaft

eintretenden Überschuldung. Überschuldung kann nach § 19 Abs, 2 Ins0 einen

Insolvenzgrund darstellen. Unabhängig davon, ob die Überschuldung im

konkreten Fall einen Grund für die Stellung eines Antrages auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens darstellt, folgen aus der Überschuldung für die

Zielgesellschaft Risiken für die Fortführbarkeit des Unternehmens. Zum

Einen muss für das Vorliegen des Sanierungsfalls nicht der Eintritt eines

Insolvenzgrundes abgewartet werden. Zum anderen gefährdet bei der

Zielgesellschaft die Überschuldung deswegen den Fortbestand des

Unternehmens, weil diese ebenso wie das Ausbleiben der Enthaftung von den

Eventualverbindlichkeiten der Gewinnung von Vertriebspartnern für die

Platzierung von Eigenkapital in geschlossenen Fonds entgegensteht.

Das Sanierungskonzept in der vorliegenden Form ist geeignet, die

bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen, und so die Sanierung der

Zielgesellschaft zu gewährleisten.

An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine

zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass

es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufes auf

Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine

Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der

Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein

anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetz nicht

verlangt. Somit kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich

geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies auch mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die Wirtschaftsprüfer haben bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf Basis

des Sanierungskonzeptes sanierungsfähig ist, also über die

Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete

Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs- und renditefähig werden kann.

Die Antragstellerin zu 1) trägt im Antrag vom 31. Oktober 2011 vor, dass

bei Durchführung der Kapitalerhöhung bis Ende 2011 die Zielgesellschaft

mindestens 12,7 Mio. Euro erlösen würde. Mit dem so eingeworbenen Geld soll

die Enthaftung der Zielgesellschaft von den Eventualverbindlichkeiten zum

31. Dezember 2011 finanziert werden. Zwar ergibt sich nach Prüfung durch

die BaFin nur ein Mindestbetrag von 12.671.573 Euro als Erlös der

Zielgesellschaft aus den geplanten Kapitalerhöhungen. Gleichwohl führt

diese, im Vergleich zu den Angaben der Antragsteller nur geringfügige

Abweichung nicht dazu, dass es dem Sanierungskonzept an Erfolgsaussichten

oder Plausibilität mangelt. Die Unternehmensplanung sieht aktuell ein

Eigenkapital der Zielgesellschaft von 22,04 Mio. Euro für das Jahr 2011

vor, in der Sensitivitätsplanung ein Eigenkapital von 19, 66 Mio. Euro.

Damit ergäbe sich ein Eigenkapital von jeweils rund 7 Mio. Euro ohne

Kapitalerhöhung, das wegen des Ausbleibens der Enthaftungszahlung sich um

weitere 10 Mio. Euro (Differenz aus der verhandelten Enthaftung bei Zahlung

zum 15. Februar 2012 und vertraglich vereinbartem Betrag bei sonstiger

Zahlung nach dem 31. Dezember 2011) verringern würde.

Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragsteller zu 1) und 2)

bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen, der der zu

sanierenden Zielgesellschaft zufließt. Als unmittelbare Leistung im Rahmen

der geplanten Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um bis zu 15

Mio. Euro erbringt die Antragstellerin zu 1) ihre Einlageleistung für die

zu beziehenden neuen Stückaktien der Zielgesellschaft. Insgesamt belaufen

sich die maximalen Leistungen der Antragsteller zu 1) und 2) im

Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen I und II auf mindestens 8,316.111,--

Euro und höchstens 14.468.453 Euro. Die Leistungen der Antragstellerin zu

1) kommen insoweit der Antragstellerin zu 2) zu Gute. Sie nimmt über ihre

mittelbare und unmittelbare Beteiligung an Chancen und Risiken, welche die

Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil.

4. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer

Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) mit denen der

Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft, die nach 5 37 Abs. 1 WpÜG

vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9

WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der potentiellen

Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der

Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der

Gesellschaft ist, die ansonsten die drohende Überschuldung der Gesellschaft

zu gegenwärtigen hätten.

Da die Antragstellerinnen zu 1) und 2) im Rahmen der Sanierung durch

erhebliche Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann

ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber

hinaus ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien abzugeben. Denn ihre

Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch

deren Aktionären zu Gute kommen, Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich - wenn auch

unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft,

die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung

durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes

Gewicht haben, sind, abgesehen von dem Interesse an der Sanierung

teilzuhaben, nicht ersichtlich. Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der

Zielgesellschaft können u.U. durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung

verwässert werden und insofern tragen die bisherigen Aktionäre der

Zielgesellschaft einen Teil der in der Vergangenheit bei der

Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust

durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres Aktienbesitzes mit. Hierbei

ist jedoch andererseits auch zu berücksichtigen, dass den Aktionären der

Zielgesellschaft ein Bezugsrecht im Rahmen der Kapitalerhöhung eingeräumt

werden soll. Von dem im Fall der Beteiligung der Antragstellerinnen zu

1)und 2) zu erbringenden Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft

profitieren auch die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft von den

Früchten der Sanierung im Rahmen ihres Aktienbesitzes. Insofern besteht im

vorliegenden Fall auch für die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft

entsprechend der gesetzgeberischen Intention, der zufolge es in

Sanierungsfällen nur dann gerechtfertigt ist, den sanierenden Antragsteller

von den Belastungen durch ein Pflichtangebot freizustellen, wenn die

übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen Vorteil aus der Sanierung

ziehen können, die Chance einer positiven Partizipation. Es ist nicht

erforderlich, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) die

Sanierungsbeiträge alleine erbringen. Allerdings ist ein wesentlicher

Beitrag der zu befreienden Unternehmen zu fordern. Sollten die bisherigen

Aktionäre den überwiegenden Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft

leisten, und der Beitrag der Antragstellerinnen zu 1) und 2) wäre marginal,

so stände dies einer Befreiung entgegen. Durch die Anforderung, dass die

Antragstellerinnen zu 1) und 2) infolge der Kapitalerhöhung mindestens 30%

der Aktien und Stimmrechte erlangen, ist eine Mindestbeteiligung am

Sanierungsbeitrag gewährleistet. Denn mit der Zeichnung von mindestens

8.316.111 Stück Aktien zum Preis von mindestens je 1,00 Euro tragen die

Antragsteller zu 1) und 2) mindestens in der Höhe von 8.316.111,-- Euro zu

den Sanierungsleistungen bei. Das entspräche einem Anteil von 55,44% der

Sanierungsleistung, bezogen auf den dann relevanten Sanierungsgesamtbetrag

von 15 Mio. Euro.

5. Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3) dieses

Bescheides ist § 36 Abs, 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach Ziffer

3) ist geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den

Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das

Sanierungskonzept der Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht vollumfänglich

umgesetzt wird, indem sich diese nicht im geplanten Umfang an der Erhöhung

des Grundkapitals der Zielgesellschaft beteiligen. In diesem Fall verlieren

die Beiträge der Antragsteller zu 1) und 2) für das Sanierungskonzept bei

der Zielgesellschaft ihre maßgebliche Bedeutung, auch wenn möglicherweise

angesichts der Beiträge der bisherigen Aktionäre weiter von einer Eignung

des Sanierungskonzeptes auszugehen ist. Bei Eintritt dieses Falles wäre der

Widerruf des Befreiungsbescheides zu prüfen.

Der Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da

er im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um

notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des

Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der

Kapitalmaßnahme verlängern zu können. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens

wären die Antragsteller zu 1) und 2) erneut zu hören und im Hinblick auf

die Ermessenausübung wäre zu prüfen, ob die Antragstellerinnen zu 1) und 2)

ihr Sanierungskonzept ordnungsgemäß betrieben haben und alle Handlungen und

Beiträge in ihrer Verantwortungssphäre vorgenommen bzw. geleistet haben.

6. Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 4) dieses Bescheides ist §

36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach sind die Antragsteller zu 1) und 2)

verpflichtet, ihre wesentliche Beteiligung an der als Sanierungsbeitrag

vorgeschlagenen Kapitalerhöhung nachzuweisen. Die Auflagen sind geeignet

und erforderlich, die Umsetzung des Sanierungskonzeptes nachprüfen zu

können, um so das Überwiegen des Befreiungsinteresses der

Antragstellerinnen zu 1) und 2) über die Interessen der übrigen Aktionäre

der Zielgesellschaft sicherzustellen. Da es sich um bloße Nachweispflichten

handelt, sind die Auflagen vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig im

engeren Sinne.

7. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 5) dieses Bescheides erfolgt für den

Fall, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht sämtliche Auflagen

erfüllen. Er ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des

Sanierungskonzeptes und den Nachweis der Sanierungsmaßnahmen gemäß der

Auflagen sicherzustellen. Er ist verhältnismäßig, da § 49 Abs. 2 Nr. 2

VwVfG schon ein gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht, und der

Widerrufsvorbehalt insofern deklaratorisch ist.

Ende der WpÜG-Meldung

13.12.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

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