Zielgesellschaft: KWS SAAT AG; Bieter: Bodo und Matthias Sohnemann
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
KWS SAAT AG, Einbeck (ISIN 0007074007)
Mit Bescheiden vom 28.08.2012 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge
1. Herrn Bodo Sohnemann, Langen, und
2. Herrn Matthias Sohnemann, Langenhagen,
(nachfolgend 'Antragsteller')
gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die KWS SAAT AG, Einbeck, zu
veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen
nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte
Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Die Befreiungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass sich die bisherige Abstimmung zwischen den Antragstellern und
den ihnen verbundenen Aktionären im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in der
Zielgesellschaft wesentlich ändert und zugleich der Rechtsgrund ihrer
jeweiligen Kontrollerlangung nicht mehr in einer Aktienschenkung i.S.d. § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO besteht.
Die Befreiungen ergehen jeweils unter den Auflagen, dass die Antragsteller
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des
Vertrags über die Aktienschenkung an die Antragsteller sowie die
Poolbeitrittsvereinbarung zum entsprechenden Pool, welche durch die
Aktienschenkung erforderlich wird, durch Zusendung entsprechender Kopien
nachweisen, ferner dass die Antragsteller jeden/s Umstand, Ereignis oder
Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung rechtfertigen könnte,
unverzüglich der Bundesanstalt mitteilen.
Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe der Befreiungsbescheide
zusammengefasst:
Den von den Antragstellern jeweils gestellten Anträgen wurde gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO
und § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG stattgegeben. Die Antragsteller werden zwar
infolge einer Schenkung von jeweils 21.680 Stück Aktien der KWS SAAT AG
(jeweils rd. 0,3285 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) durch den
Beitritt zum Stimmrechtspool mit anderen Aktionären gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
formal Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG erlangen.
Es ist aber zum Einen nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten
ausgeschlossen, dass die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht die
Kontrolle über die KWS SAAT AG ausüben können. Zum Anderen rechtfertigt die
beabsichtigte Aktienschenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO
die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpÜG.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen außenstehender
Aktionäre der Zielgesellschaft.
Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich um sicherzustellen, dass die
Befreiungen jeweils nur solange Geltung haben, wie die Antragsteller
entweder keinen Einfluss auf die Entscheidungen über die Ausübung der
gebündelten Stimmrechte nehmen können oder die Aktienschenkung Rechtsgrund
der Kontrollerlangung ist. Die Auflagen sind zur Überwachung der
Widerrufsvorbehalte sowie zur Überprüfung erforderlich, ob Aktienschenkung
und Poolbeitritt inhaltlich den der Bundesanstalt übersandten Entwürfen
entsprechen.
September 2012
Ende der WpÜG-Meldung
05.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Berlin, Hannover;
Freiverkehr Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
KWS SAAT AG, Einbeck (ISIN 0007074007)
Mit Bescheiden vom 28.08.2012 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge
1. Herrn Bodo Sohnemann, Langen, und
2. Herrn Matthias Sohnemann, Langenhagen,
(nachfolgend 'Antragsteller')
gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die KWS SAAT AG, Einbeck, zu
veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen
nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte
Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Die Befreiungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass sich die bisherige Abstimmung zwischen den Antragstellern und
den ihnen verbundenen Aktionären im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in der
Zielgesellschaft wesentlich ändert und zugleich der Rechtsgrund ihrer
jeweiligen Kontrollerlangung nicht mehr in einer Aktienschenkung i.S.d. § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO besteht.
Die Befreiungen ergehen jeweils unter den Auflagen, dass die Antragsteller
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des
Vertrags über die Aktienschenkung an die Antragsteller sowie die
Poolbeitrittsvereinbarung zum entsprechenden Pool, welche durch die
Aktienschenkung erforderlich wird, durch Zusendung entsprechender Kopien
nachweisen, ferner dass die Antragsteller jeden/s Umstand, Ereignis oder
Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung rechtfertigen könnte,
unverzüglich der Bundesanstalt mitteilen.
Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe der Befreiungsbescheide
zusammengefasst:
Den von den Antragstellern jeweils gestellten Anträgen wurde gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO
und § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG stattgegeben. Die Antragsteller werden zwar
infolge einer Schenkung von jeweils 21.680 Stück Aktien der KWS SAAT AG
(jeweils rd. 0,3285 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) durch den
Beitritt zum Stimmrechtspool mit anderen Aktionären gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
formal Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG erlangen.
Es ist aber zum Einen nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten
ausgeschlossen, dass die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht die
Kontrolle über die KWS SAAT AG ausüben können. Zum Anderen rechtfertigt die
beabsichtigte Aktienschenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO
die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpÜG.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen außenstehender
Aktionäre der Zielgesellschaft.
Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich um sicherzustellen, dass die
Befreiungen jeweils nur solange Geltung haben, wie die Antragsteller
entweder keinen Einfluss auf die Entscheidungen über die Ausübung der
gebündelten Stimmrechte nehmen können oder die Aktienschenkung Rechtsgrund
der Kontrollerlangung ist. Die Auflagen sind zur Überwachung der
Widerrufsvorbehalte sowie zur Überprüfung erforderlich, ob Aktienschenkung
und Poolbeitritt inhaltlich den der Bundesanstalt übersandten Entwürfen
entsprechen.
September 2012
Ende der WpÜG-Meldung
05.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Berlin, Hannover;
Freiverkehr Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart