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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0008001009

Veröffentlicht am 23.03.2012, 13:20
Zielgesellschaft: Deutsche Postbank AG; Bieter: DB Equity S.à r.l. und DB Valoren S.à r.l.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheids

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. März 2012 über

die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Deutsche Postbank AG, Bonn

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

20. März 2012 die DB Equity S.à r.l. (nachfolgend die 'Antragstellerin zu

1') sowie die DB Valoren S.à r.l. (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 2')

(nachfolgend gemeinsam die 'Antragstellerinnen') im Zusammenhang mit dem

Erwerb von Aktien der Deutsche Postbank AG von den Verpflichtungen des § 35

WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der Deutsche Postbank AG gemäß

§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen.

Die Veröffentlichung der Befreiung der Antragstellerinnen unter Angabe des

Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

I.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 4 WpÜG für den

Fall, dass sie infolge der Rückgewährung des Wertpapierdarlehens vom 27.

Februar 2012 durch die Deutsche Bank Luxembourg, Luxembourg, am 27. März

2012 gemäß §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG die Kontrolle über die

Deutsche Postbank AG, Bonn, erlangen, von den Verpflichtungen befreit, die

Erlangung der Kontrolle an der Deutsche Postbank AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen.

II.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Die Antragstellerin zu 1 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der

Antragstellerin zu 2, die ihrerseits eine hundertprozentige

Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (nachfolgend

'Deutsche Bank') ist.

Die Deutsche Bank hat mit der Deutsche Post AG, Bonn (nachfolgend 'Deutsche

Post'), am 12. September 2008 (geändert durch Vereinbarung vom 14. Januar

2009) eine Vereinbarung über den Erwerb der von der Deutschen Post an der

Deutsche Postbank AG (nachfolgend 'Postbank') gehaltenen Beteiligung

geschlossen (nachfolgend 'Erwerbsvereinbarung'). Die aufgrund der

Erwerbsvereinbarung im Jahr 2009 erworbene Beteiligung an der Postbank in

Höhe von ca. 22,85 % des Grundkapitals der Postbank hat die Deutsche Bank

zusammen mit den Rechten und Pflichten aus der Erwerbsvereinbarung mit

Vereinbarung vom 19. Februar 2009 auf die Antragstellerin zu 1 übertragen.

Am 7. Oktober 2010 hat die Deutsche Bank ein freiwilliges öffentliches

Übernahmeangebot an die Aktionäre der Postbank zum Erwerb sämtlicher von

ihnen gehaltenen Aktien der Postbank abgegeben. Die im Rahmen des

Übernahmeangebots angedienten Aktien der Postbank hat die Deutsche Bank

zusammen mit weiteren direkt gehaltenen Postbank-Aktien (insgesamt ca.

22,26 % des Grundkapitals der Postbank) am 29. Dezember 2010 auf die DB

Finanz-Holding GmbH, Frankfurt am Main (nachfolgend 'DB Finanz-Holding'),

eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank, übertragen.

Die Antragstellerin zu 1 hat einen Teil ihrer Beteiligung an der Postbank

(ca. 29,5 % des Grundkapitals der Postbank) am 31. Dezember 2010 / 1.

Januar 2011 ebenfalls auf die DB Finanz-Holding übertragen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt die DB Finanz-Holding 115.704.431

Aktien der Postbank (entsprechend ca. 52,88 % des Grundkapitals der

Postbank). Die Antragstellerinnen hielten (mittelbar bzw. unmittelbar)

500.000 Aktien der Postbank (entsprechend ca. 0,23 % des Grundkapitals der

Postbank. Der Stimmrechtsanteil der Deutsche Bank belief sich insgesamt auf

ca. 53,97 %.

Am 27. Februar 2012 hat die Antragstellerin zu 1 durch Tilgung der im

Rahmen der Erwerbsvereinbarung vereinbarten Pflichtumtauschanleihe

60.000.000 Aktien der Postbank (entsprechend ca. 27,42 % des Grundkapitals

der Postbank) von der Deutschen Post erworben. Hiervon hat die

Antragstellerin zu 1 mittels eines am selben Tag vereinbarten und

vollzogenen Wertpapierdarlehens 21.445.000 Aktien der Postbank

(entsprechend ca. 9,80 % des Grundkapitals der Postbank) der Deutsche Bank

Luxembourg S.A., Luxemburg (nachfolgend 'Deutsche Bank Luxembourg'), einer

weiteren Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG, überlassen. Der

entsprechende Vertrag sieht eine Rückübertragung am 27. März 2012 vor und

räumt der Antragstellerin zu 1 während der Laufzeit weder Weisungsrechte

noch sonstige Einflussnahmemöglichkeiten auf die Stimmrechtsausübung durch

die der Deutsche Bank Luxembourg ein.

Am 28. Februar 2012 hat die Antragstellerin zu 1 durch Ausübung und Vollzug

der im Rahmen der Erwerbsvereinbarung vereinbarten Verkaufsoption durch die

Deutsche Post weitere ca. 12,07 % des Grundkapitals erworben. Ab diesem

Zeitpunkt hält die Antragstellerin zu 1 also insgesamt 65.472.432 Aktien

der Postbank (entsprechend ca. 29,92 % des Grundkapitals der Postbank).

Mit Rückübertragung der unter dem Wertpapierdarlehen vom 27. Februar 2012

der Deutsche Bank Luxembourg überlassenen Aktien wird sich die unmittelbare

Beteiligung der Antragstellerin zu 1 und die mittelbare Beteiligung der

Antragstellerin zu 2 an der Postbank am 27. März 2012 auf 86.917.432 Aktien

(entsprechend ca. 39,72 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) erhöhen.

Den Anträgen auf Befreiung der Antragstellerinnen von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots

(§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG) wurde stattgegeben, weil sie

gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 4 WpÜG zulässig und begründet sind. Das

Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung vor Kontrollerlangung ist

gegeben. Die Antragstellerinnen haben dargelegt, dass es wegen der

rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die mit einer aus dem

Kontrollerwerb abzuleitenden Angebotspflicht verbunden wären, von

essentieller Bedeutung ist, dass die Befreiung von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots

vor Kontrollerlangung erfolgt.

Die Antragstellerinnen werden infolge der Rückübertragung der

Postbank-Aktien unter dem Wertpapierdarlehen vom 27. Februar 2012 am 27.

März 2012 die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangen, da die Antragstellerin zu 1 am 27. März 2012 die Schwelle von 30

% an der Zielgesellschaft überschreiten wird. Der Antragstellerin zu 2

werden die Stimmrechte der Antragstellerin zu 1 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB

vollumfänglich zugerechnet.

In einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände ändern sich jedoch die

Beteiligungsverhältnisse an der Postbank nicht, denn trotz Erhöhung des

Stimmrechtsanteils der Antragstellerinnen wird die Postbank nach wie vor

durch die DB Finanz-Holding GmbH und letztlich die Deutsche Bank als

Konzernobergesellschaft beherrscht. Deren Stimmrechtsanteil von 53,97 % zum

Zeitpunkt der Antragstellung hat sich mit Vollzug der Verkaufsoption am 28.

Februar 2012 sogar auf 93,69 % erhöht und lässt damit keinen Raum für

relevanten Einfluss der Antragstellerinnen auf die Zielgesellschaft, zumal

die DB Finanz-Holding GmbH und die Antragstellerinnen gleichermaßen unter

der einheitlichen Leitung der Deutsche Bank als Konzernobergesellschaft

stehen.

Hinzu kommt, dass die für den Kontrollerwerb durch die Antragstellerinnen

letztlich maßgebliche Rückgewährung des Wertpapierdarlehens vom 27. Februar

2012 durch die Deutsche Bank Luxembourg materiell einer

Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG entspricht. Denn der

Begriff der Umstrukturierung ist weit auszulegen und erfasst auch die

rechtsgeschäftliche Übertragung von Aktien, die der Umsetzung einer

konzerninternen Änderung der Beteiligungsstruktur dient. Die Deutsche Bank

ist und bleibt auch nach Rückführung des Wertpapierdarlehens das

herrschende Konzernunternehmen sowohl im Verhältnis zu den

Antragstellerinnen als auch zu der übertragenden Gesellschaft Deutsche Bank

Luxembourg. Auch bei einer konzerninternen Umstrukturierung der

vorgetragenen Art sehen sich die außenstehenden Aktionäre keinem neuen

kontrollierenden Großaktionär gegenüber. Vielmehr steht die Gesellschaft,

welche die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt, weiterhin unter der

einheitlichen Leitung (§ 18 AktG) derselben Konzernobergesellschaft,

vorliegend der Deutsche Bank. Die materielle Kontrollsituation bleibt somit

von der Umstrukturierung unbeeinflusst.

Im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

entspricht die Übertragung der antragsgegenständlichen Aktien deshalb einem

Ausbau der Kontrollposition der Deutsche Bank, der wegen des vorangegangen

freiwilligen Übernahmeangebots gemäß § 35 Abs. 3 WpÜG privilegiert wäre.

Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Beteiligungsaufstockung aus

konzerninternen Gründen unter Einbeziehung von Tochtergesellschaften

strukturiert wird, die Teil der Akquisitionsstruktur gewesen sind, ohne

allerdings selbst die Kontrollschwelle zu überschreiten.

§ 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung steht diesem Ergebnis nicht

entgegen. Der Katalog des § 9 WpÜG Angebotsverordnung entfaltet keine

Sperrwirkung gegenüber der Befreiung aufgrund der Generalklausel in § 37

Abs. 1 WpÜG. Zudem ist die Interessenlage in der gesetzlichen Fallgruppe

mit der vorliegenden Konstellation insofern vergleichbar, als sich die

tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse in der Zielgesellschaft nicht ändern.

In Anbetracht dieser Umstände überwiegt das Interesse der

Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Pflichten des § 35 WpÜG das

Interesse der außenstehenden Aktionäre daran, ein Pflichtangebot zu

erhalten, denn ihre Interessen werden nicht in einer nach dem Sinn und

Zweck des § 35 WpÜG schutzwürdigen Weise berührt, da in materieller

Hinsicht ein Kontrollwechsel nicht stattfindet.

23. März 2012

DB Valoren S.à r.l.

DB Equity S.à r.l.

Ende der WpÜG-Meldung

23.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Berlin, Düsseldorf,

Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

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