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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0008222506

Veröffentlicht am 11.09.2012, 19:01
Aktualisiert 11.09.2012, 19:04
Zielgesellschaft: BHE FINANZ AG; Bieter: Cortas Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH (und andere)

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung des Bescheides

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. August 2012

über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG in Bezug auf die Cortas

Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH, Eppelborn, Peter Naumann und Frau

Hiltrud Naumann

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

27. August 2012 die Cortas Vermögesverwaltungs Gesellschaft mbH

(nachfolgend auch 'Antragsstellerin zu 1)' genannt) im Zusammenhang mit dem

Erwerb von Aktien der BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft (nunmehr BHE

Finanz AG), ISIN: DE0008222506, WKN: 822250, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den

Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen und des Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,

befreit. Bezüglich Herrn Peter Naumann (nachfolgend auch 'Antragssteller zu

2.)' genannt) und Frau Hiltrud Naumann (nachfolgend auch 'Antragstellerin

zu 3.)' genannt) (nachfolgend alle Antragssteller gemeinsam auch 'die

Antragsteller' genannt) wurde der Antrag abgewiesen.

Die Veröffentlichung der Befreiung der Antragsteller unter Angabe des

Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

A.

Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:

Die Cortas Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH, Eppelborn, wird gemäß §

37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung infolge des Abschlusses des Beteiligungsvertrages vom 29.

Mai 2012 in der Fassung des Nachtrages vom 10. Juli 2012 an der BHE

Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, zu veröffentlichen sowie von

den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

1. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn der Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012 bzw.

der Nachtrag zum Beteiligungsvertrag vom 10. Juli 2012 im Hinblick auf

seinen für das Stimmverhalten in der BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft,

Ahrensburg, wesentlichen Inhalt nachträglich geändert wird.

Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn die einer

Verhaltensabstimmung unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der

BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, vorhandenen Stimmrechte

ausmachen.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender

Auflage: Die Antragstellerin zu 1.) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2

rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Anträge des Antragstellers zu 2.) und der Antragstellerin zu 3.)

werden abgewiesen.

B.

I.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

Zielgesellschaft ist die BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, eine

Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Ahrensburg, deren

derzeitiger satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand die Einrichtung und der

Betrieb a. von Kraftverkehrslinien im Verkehrsgebiet der früheren Kleinbahn

Bremen-Tarmstedt, b. der Erwerb und die Verwaltung von in- und

ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für

eigene Rechnung sowie c. die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes ist. Das

Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 528.750,00 ist eingeteilt in

528.750 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind

unter der ISIN DE0008222506 (WKN 822250) zum Handel im regulierten Markt an

den Börsen Berlin, Hamburg und Hannover zugelassen. Darüber hinaus werden

die Aktien der Zielgesellschaft im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen von

Frankfurt am Main und Stuttgart gehandelt.

II.

Hauptaktionär der Zielgesellschaft mit 409.067 gehaltenen Aktien

(entsprechend rund 77,36 % der Stimmrechte) ist derzeit die Superior

Private Equity GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Hamburg unter HRB 89382. Weiterer Großaktionär der

Zielgesellschaft mit 50.000 gehaltenen Aktien (entsprechend rund 9,46 % der

Stimmrechte) ist die RSI Societas GmbH, Hamburg. Herr Jörn Reinecke,

Hamburg, hält sämtliche Geschäftsanteile der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg.

An der Antragstellerin zu 1.) halten der Antragsteller zu 2.) und die

Antragstellerin zu 3.), die miteinander verheiratet sind, jeweils eine 50

%ige Beteiligung. Absprachen zwischen dem Antragsteller zu 2.) und der

Antragstellerin zu 3.) über die Ausübung der Stimmrechte der

Antragstellerin zu 1.) bestehen jenseits der Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die

Zielgesellschaft nicht. Der Antragsteller zu 2.) hält 1416 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rund 0,27 % der Stimmrechte).

III.

Die Superior Private Equity GmbH, Hamburg und die RSI Societas GmbH,

Hamburg, haben laut der am 18. Arpil 2012 veröffentlichten

Angebotsunterlage zum Pflichtangebot der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, an die Aktionäre der Zielgesellschaft zum 6. März 2012 aufgrund

eines Anteilserwerbsgeschäftes (Vertrag vom 1. März 2012) eine

Mehrheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft, einer bis dahin weitestgehend

leeren Mantelgesellschaft ohne operatives Geschäft, erworben, um der

Zielgesellschaft insbesondere durch Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile

an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, eine neue operative

Geschäftstätigkeit zu geben (sog. Mantelaktivierung). Die Zielgesellschaft

soll nunmehr als Holdinggesellschaft für Versicherungsmakler und

Finanzdienstleister auf- und ausgebaut werden.

Gegenstand der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kiel unter HRB 13205 KI

eingetragenen Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, ist der Erwerb, das

Halten und Verwalten von Beteiligungen, der Betrieb von

Versicherungs-Vermittlungen und die Erbringung von Werbe- und

Vermittlungsleistungen sowie sonstiger Dienstleistungen. Das

Geschäftsmodell der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, basiert auf den

beiden Geschäftsbereichen 'Makler-Bestands-Börse' einerseits und dem

Eigengeschäft aus der Vermittlung und der Betreuung von

Versicherungsverträgen andererseits. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, soll die 'Makler-Bestands-Börse' sein.

Die Beteiligungsverhältnisse an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel,

stellen sich wie folgt dar: Sämtliche 25.000 Geschäftsanteile werden in

ihrer Gesamtheit von der Superior Private Equity GmbH, Hamburg, (17.113

Geschäftsanteile), der RSI Societas GmbH, Hamburg, (2.094

Geschäftsanteile), der Antragstellerin zu 1.) (1.931 Geschäftsanteile), der

TWI Invest GmbH, Hamburg, (1.931 Geschäftsanteile) und der SAK Invest GmbH,

Garding, (1.931 Geschäftsanteile) (die fünf Gesellschaften zusammen

nachfolgend auch 'die Parteien') gehalten und der SAK Invest GmbH, Garding,

(1.931 Geschäftsanteile) (die fünf Gesellschaften zusammen nachfolgend auch

'die Parteien') gehalten. An der TWI Invest GmbH, Hamburg hält Herr Thomas

Wendlandt, Hamburg, eine 100 %ige Beteiligung. An der SAK Invest GmbH,

Garding, sind die Eheleute Hans-Joachim Kirchner und Susanne

Frenkel-Kirchner, Garding, in der Weise beteiligt, dass Herr Hans-Joachim

Kirchner eine 90 %ige, und Frau Susanne Frenkel-Kirchner eine 10 %ige

Beteiligung hält. Die TWI Invest GmbH, Hamburg, und die SAK Invest GmbH,

Garding, halten ebenso wie die Antragstellerin zu 1.) derzeit (noch) keine

Aktien der Zielgesellschaft. Herr Thomas Wendlandt, Hamburg, hält 250

Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 0,047 % der Stimmrechte).

Am 29. Mai 2012 erfolgte v.a. zwischen den Parteien eine Einigung in Form

des Abschlusses eines Beteiligungsvertrages (UR Nr. 1890/2012 des

Hamburgischen Notars Dr. Arne Helms, nachfolgend der

'Beteiligungsvertrag'), welcher die Einzelheiten v.a. der Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die

Zielgesellschaft einerseits und der späteren Beteiligung an der

Zielgesellschaft andererseits regeln. Gemäß § 3 Nr. 2 des

Beteiligungsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, auf der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft für die von der Verwaltung

vorgeschlagenen Beschlüsse stimmen sollten; gemäß § 3 Nr. 1 des

Beteiligungsvertrages und der Einladung zur ordentlichen Hauptverwaltung

der Zielgesellschaft am 31. Mai 2012 wird deutlich, dass zu diesen

Vorschlägen der Verwaltung, für die die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, stimmen sollten, auch folgende

Umstrukturierungsmaßnahmen zählen: Satzungsänderungen in Bezug auf die

Firma, den Unternehmensgegenstand und den Sitz der Zielgesellschaft sowie

zwei Kapitalerhöhungen (eine Sachkapitalerhöhung (TOP 8) in Höhe von EUR

971.250,- zur Einbringung der Geschäftsanteile der Elan Assekuranz-Service

GmbH, Kiel, und eine Barkapitalerhöhung (TOP 11) in Höhe von 150.000,-).

Jenseits der Kapitalerhöhungen soll die Satzung der Zielgesellschaft im

Einzelnen dahingehend geändert werden, dass die Zielgesellschaft künftig

die Firma BHE Finanz AG trägt und ihren Sitz in Hamburg hat; Gegenstand des

Unternehmens soll künftig (i) der Erwerb und die Verwaltung von in- und

ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für

eigene Rechnung, (ii) die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie (iii) die

Tätigkeit als Konzernholding sein. Gemäß § 3 Nr. 4 - Nr. 6 des

Beteiligungsvertrages ist Näheres zur Vorstandstruktur der Zielgesellschaft

geregelt: nach § 3 Nr. 4 sind Herr Hans-Joachim Kirchner und Herr Peter

Naumann jeweils bis zum 30. Juni 2013 zu Mitgliedern des Vorstands der

Zielgesellschaft bestellt worden; Herr Hans-Joachim Kirchner und Herr Peter

Naumann haben sich dazu verpflichtet, im Fall von künftigen Bestellungen zu

Mitgliedern des Vorstands der Zielgesellschaft bis zum 30. Juni 2016

jeweils das Amt anzunehmen. Derzeit ist Herr Hans-Joachim Kirchner

Alleinvorstand der Zielgesellschaft, Herr Peter Naumann wurde als weiteres

Vorstandsmitglied bestellt und hat insoweit erklärt, dass er die Bestellung

mit Wirkung zum 1. Januar 2013 annehme.

Mit Datum vom 10. Juli 2012 haben die Parteien und die Zielgesellschaft

2012 in notarieller Form einen Nachtrag zum Beteiligungsvertrag vom 29. Mai

2012 (UR Nr. 221/2012 des Hamburgischen Notars Dr. Markus Perz, nachfolgend

der 'Nachtrag') vereinbart. In Ziffer II Nr. 7 und Nr. 8 des Nachtrags ist

niedergelegt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die Pflichten

aus § 3 Nr. 5 und Nr. 6 des Beteiligungsvertrages mit der bedingten

Bestellung der Vorstände Hans-Joachim Kirchner und Peter Naumann bis zum

30. Juni 2016 mit den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 29. Mai 2012 und 15.

März 2012 erfüllt sind. Weitere Absprachen zwischen den Parteien -

insbesondere betreffend der gemeinsamen Einflussnahme auf die Besetzung des

Vorstandes der Zielgesellschaft - bestehen nach den Festlegungen des

Nachtrags nicht und sind auch nicht beabsichtigt. Zudem bekundeten die

Parteien im Nachtrag Einigkeit darin, dass die Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, in ihrer Entscheidung darüber, ob und wie sie ihre

Stimmrechte in künftigen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft ausübt,

vollumfänglich frei ist. Keinesfalls soll die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, verpflichtet sein, sich in Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten mit

anderen Parteien des Beteiligungsvertrages zu koordinieren.

Klargestellt wurde schließlich, dass in der Hauptversammlung der

Zielgesellschaft vom 31. Mai 2012 abweichend von der zuvor anvisierten

Sachkapitalerhöhung eine gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung beschlossen

wurde (Beschluss zu TOP 8). Ferner wurde die Anzahl der neuen Aktien der

Zielgesellschaft, die die Parteien im Gegenzug für die Einbringung ihrer

Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, erhalten

sollen, neu festgelegt: unter Berücksichtigung dieser neuen Festlegung soll

die Superior Private Equity GmbH, Hamburg, nach Durchführung der gemischten

Bar- und Sachkapitalerhöhung, durch die das Grundkapital der

Zielgesellschaft von EUR 528.750 auf EUR 1.500.000, dann eingeteilt in

1.500.000 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am

Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, erhöht würde, insgesamt 987.734 Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rund 65,85 % der Stimmrechte) halten,

die RSI Societas GmbH, Hamburg, 120.629 Aktien (entsprechend rund 8,04 %

der Stimmrechte) und die Antragstellerin zu 1.), die TWI Invest GmbH,

Hamburg, und die SAK Invest GmbH, Garding, jeweils 65.132 Aktien

(entsprechend jeweils rund 4,34 % der Stimmrechte). Zur Umsetzung der

Sachkapitalerhöhung haben die Parteien am 29. Mai 2012 einen

Einbringungsvertrag geschlossen (UR Nr. 1891/2012 des Hamburgischen Notars

Dr. Arne Helms, nachfolgend der 'Einbringungsvertrag'). Sollte zusätzlich

auch die weitere Barkapitalerhöhung, soweit sich die Parteien nicht (wie

beabsichtigt) beteiligen, vollzogen werden, würde sich das Grundkapital der

Zielgesellschaft um weitere EUR 150.000 auf EUR 1.650.000 erhöhen, dann

eingeteilt in 1.650.000 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Dies würde zu folgenden

Beteiligungswerten führen: die von der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, gehaltenen 987.734 Aktien der Zielgesellschaft würden rund 59,86 %

der Stimmrechte vermitteln, die von der RSI Societas GmbH, Hamburg,

gehaltenen 120.629 Aktien rund 7,31 % der Stimmrechte, und die von der

Antragstellerin zu 1.), der TWI Invest GmbH, Hamburg, und der SAK Invest

GmbH, Garding, jeweils gehaltenen 65.132 Aktien jeweils rund 3,95 % der

Stimmrechte.

Entsprechende Eintragungen zum Handelsregister in Bezug auf die

vorgenannten Maßnahmen sind derzeit noch nicht erfolgt. Auch entsprechende

Anmeldungen zur Eintragung wurden noch nicht vorgenommen, sollen aber in

der zweiten Augusthälfte 2012 erfolgen.

IV.

Die Antragsteller haben am 30. Mai 2012 beantragt, sie von den Pflichten

des § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich der

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

zu befreien.

Zur Begründung führen die Antragsteller u.a. an, dass unter der

Voraussetzung, dass man überhaupt von einer Kontrollerlangung durch die

Antragsteller ausgehen könne, im Hinblick auf die Antragsteller jedenfalls

davon ausgehen müsse, dass diese nicht die Möglichkeit hätten, die

Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben.

Sie sind allerdings zunächst schon grundsätzlich der Ansicht, dass keine

Kontrollerlangung durch den Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin zu

3.) vorliege. Bei paritätischen Beteiligungsverhältnissen, wie sie im

Zusammenhang mit der Beteiligung des Antragstellers zu 2.) und der

Antragstellerin zu 3.) an der Antragstellerin zu 1.) gegeben sind, führe

nicht bereits die familiäre Verbundenheit oder das Fehlen einer

Interessendivergenz zu einer gemeinsamen Beherrschung, vielmehr bedürfe es

einer beständigen Interessenkopplung, die vorliegend nicht ersichtlich sei,

da es nur in Bezug auf die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft zu einer

Interessenkoordinierung gekommen sei, was sich allerdings als bloß

punktuelle Einflussnahme darstelle und für die Annahme einer beständigen

Interessenkoordinierung nicht ausreiche.

Darüber hinaus stelle die Einigung zwischen den Parteien im

Beteiligungsvertrag und Nachtrag keine Verhaltensabstimmung i.S.d. § 30

Abs. 2 WpÜG dar, so dass keine Zurechnung der der Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg, zustehenden Stimmrechte

an der Zielgesellschaft (auch) auf die Antragstellerin zu 1.) und von

dieser weiter auf den Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin zu 3.)

erfolgen könne. Zwar stelle der Abschluss des Beteiligungsvertrages und des

Einbringungsvertrages den Abstimmungsvorgang der Abstimmung aufgrund einer

Vereinbarung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG dar, jedoch fehle es an

einem Abstimmungsgegenstand i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG. Zunächst sei

keine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 Satz 2

Alt. 1 WpÜG) erkennbar. Insoweit sei die Absicht der Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, und der RSI Societas GmbH, Hamburg, die

Hauptversammlungsbeschlüsse, so wie sie vorgeschlagen wurden, zu fassen,

bereits vor der Niederlegung im Beteiligungsvertrag und im

Einbringungsvertrag festgelegt und an die Zielgesellschaft kommuniziert

sowie im Übrigen in der Angebotsunterlage des Angebotes der Superior

Private Equity GmbH, Hamburg, an die Aktionäre der Zielgesellschaft

manifestiert worden. Im Hinblick auf den Abstimmungsgegenstand der Änderung

der unternehmerischen Ausrichtung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG) ergebe

sich zwar, dass mit der Einigung über den Abschluss des Beteiligungs- und

des Einbringungsvertrages eine Änderung der unternehmerischen Ausrichtung

der Zielgesellschaft angestrebt worden sei. Insoweit sei die Änderung des

tatsächlichen Unternehmensgegenstandes wie vorliegend als eine grundlegende

Entscheidung anzusehen, die die unternehmerische Ausrichtung der

Gesellschaft in dauerhafter und erheblicher Art und Weise ändere.

Allerdings sei nach überwiegender Ansicht der WpÜG-Literatur nur ein

gesellschaftsrechtlich vermittelter Einfluss geeignet, ein Zusammenwirken

i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG begründen zu können. Demgemäß sei zu

berücksichtigen, dass derzeit einzig die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft halten, nicht jedoch die Antragstellerin zu 1.), die TWI

Invest GmbH, Hamburg, und die SAK Invest GmbH, Garding. An dieser Wertung

änderten auch die vom Antragsteller zu 2.) gehaltenen wenigen Aktien und

Stimmrechte der Zielgesellschaft nichts. Außerdem liege, so man von einer

Verhaltensabstimmung ausgehen wollte, jedenfalls im Einzelfall eine

Ausnahme vor, § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Zwar zeige sich die Tendenz,

dass die Einzelfallausnahme nicht im Hinblick auf § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2

WpÜG Geltung beanspruchen könne, wofür angeführt werde, dass eine

dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung nie

nur punktueller Art sein könne; diese pauschale Wertung lasse vorliegend

jedoch unberücksichtigt, dass sich die Parteien nur über einen einzelnen

Handlungsschritt bzw. eine einzige abgestimmte Handlungsweise geeinigt

hätten. Vor diesem Hintergrund sei zu erblicken, dass die zeitliche

Wirkungsdauer dieser Einigung nur bis zur Durchführung der anvisierten

gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung fortwirke und ein längeres

verbindliches Zusammenwirken nicht gewollt sei. Auch müssten die Folgen

nicht zwangsläufig von dauerhaftem Charakter sein, vorstellbar sei auch

eine nachfolgende anderweitige unternehmerische Ausrichtung der

Zielgesellschaft. Jedenfalls im Hinblick auf § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG

müsse die Einzelfallausnahme Geltung beanspruchen, da die Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, und die RSI Societas GmbH, Hamburg, lediglich in der

Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 ihr Stimmrecht in relevanter Weise

ausgeübt hätten, sich jedoch darüber hinaus frei darin fühlen, wie sie

künftig ihr Stimmrecht ausüben, zumal es insoweit keine gegenläufigen

Vereinbarungen gebe.

Sollte man dementgegen von einer Kontrollerlangung durch die Antragsteller

ausgehen, so sei zu berücksichtigen, dass diese nach wie vor keinen

tatsächlichen Einfluss auf die Zielgesellschaft ausüben könnten, da

insbesondere der auch nach der bzw. den Kapitalerhöhung(en) dominierende

Stimmrechtsblock bei der Superior Private Equity GmbH, Hamburg, verbleibe

und die Superior Private Equity GmbH, Hamburg, fortwährend alle

wesentlichen Beschlüsse in Bezug auf die Zielgesellschaft alleine fassen

könne, ohne auf die von den Antragstellerin zu 1.) in Zukunft gehaltenen

Stimmrechte an der Zielgesellschaft angewiesen zu sein.

C.

Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) sind nach § 37 Abs.

1 von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, zu befreien, da

ihr jeweiliger Antrag zulässig und begründet ist. Der Antrag der

Antragstellerin zu 3.) ist dagegen abzuweisen, da er zwar zulässig, aber

unbegründet sind.

I.

Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 S. 2

WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1

WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von

sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Vorliegend haben die

Antragsteller den 29. Mai 2012 als denjenigen Tag der finalen Einigung über

die Einbringung der Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH,

Kiel, in die Zielgesellschaft vorgetragen, wobei diese Einigung womöglich

als abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG zu bewerten ist und

daher eine Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft am 29. Mai 2012 (auch)

durch die Antragsteller in Betracht kommt. Da Anträge nach § 45 Satz 1 WpÜG

ferner in schriftlicher Form zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge

in dieser Form erst am 30. Mai 2012 bei der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht zugegangen sind, wurden die Anträge

zulässigerweise innerhalb der entsprechenden Frist nach Kontrollerlangung

gestellt.

Da es sich bei dem (etwaigen oder tatsächlichen) Kontrollerwerb der

Antragsteller an der Zielgesellschaft auf Grund des zwischen der

Antragstellerin zu 1.) einerseits und dem Antragsteller zu 2.) und der

Antragstellerin zu 3.) andererseits ggf. bestehenden

Beherrschungsverhältnisses um einen einheitlichen Lebenssachverhalt

handelt, konnten die Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) ist auch begründet. Unbegründet sind

dagegen die Anträge des Antragstellers zu 2.) und der Antragstellerin zu

3.).

1.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) ist begründet, da die Voraussetzungen

für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse

der Antragstellerin zu 1.) an einer Befreiung von den Verpflichtungen des §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden

Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

a.

Die Antragstellerin zu 1.) hat zum Zeitpunkt der durch den Abschluss des

Beteiligungsvertrages dokumentierten Einigung über die Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, am

29. Mai 2012 die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangt.

Zwar hält die Antragstellerin zu 1.) derzeit selbst (noch) keine Aktien und

Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die Einigung der Antragstellerin zu 1.)

über die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, mit der Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, der RSI Societas GmbH, Hamburg, der TWI Invest GmbH, Hamburg, und

der SAK Invest GmbH, Garding, stellt aufgrund der Gesamtumstände des

konkreten Falls allerdings eine Verhaltensabstimmung i.S.d. § 30 Abs. 2

WpÜG dar, so dass die aus von der Superior Private Equity GmbH, Hamburg,

und der RSI Societas GmbH, Hamburg, insgesamt gehalten 459.067 Aktien der

Zielgesellschaft vermittelten Stimmrechte der Zielgesellschaft (rund 86,82

%) auf die Antragstellerin zu 1.) zugerechnet werden.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten

in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten

setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zunächst voraus, dass sich der Bieter

und der Dritte über auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise

abstimmen. Die Einigung der Antragstellerin zu 1.) über die Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, mit

der Superior Private Equity GmbH, Hamburg, der RSI Societas GmbH, Hamburg,

der TWI Invest GmbH, Hamburg, und der SAK Invest GmbH, Garding, ist im

Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012 erfolgt, so dass ein

Abstimmungsvorgang aufgrund einer Vereinbarung vorliegt. Der Umstand,

wonach die Superior Private Equity GmbH, Hamburg und die RSI Societas GmbH,

Hamburg, ihr Verhalten im Hinblick auf die Einbringung sämtlicher

Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die

Zielgesellschaft ggf. bereits vor dem 29. Mai 2012 abgestimmt haben,

schließt es auch nicht aus, dass eine Verhaltensabstimmung wie u.a. mit der

Antragstellerin zu 1.) noch zu einem späteren Zeitpunkt (hier dem 29. Mai

2012) erfolgen konnte.

Ferner setzt ein abgestimmtes Verhalten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG

voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich

über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer

dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der

Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken.

Vorliegend ist bereits ein Verständigen über die Ausübung von Stimmrechten

(§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG) gegeben. Nicht entscheidend ist es dabei

zunächst, dass die Antragstellerin zu 1.) selbst (noch) keine mit

Stimmrechten verbundene Aktien der Zielgesellschaft hält, denn dies ist im

Hinblick auf den Bieter gerade nicht erforderlich (vgl. Emittentenleitfaden

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28. April 2009,

S. 147). Ausreichend ist die Koordination des gesellschaftsrechtlich

vermittelten Einflusses, der den Stimmrechten aus den von den

Abstimmungspartnern Superior Private Equity GmbH, Hamburg, und RSI Societas

GmbH, Hamburg, gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft entspringt. Die

Koordination der Stimmrechtsausübung betrifft vorliegend zum einen den

Abstimmungsgegenstand der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung zur

Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service

GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft, zum anderen weitere

Umstrukturierungsmaßnahmen (Satzungsänderungen in Bezug auf Firma,

Unternehmensgegenstand und Sitz der Zielgesellschaft; Barkapitalerhöhung)

sowie ferner die Bestellung der Vorstände Hans-Joachim Kirchner und Peter

Naumann.

Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Vereinbarung in einem

Einzelfall (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG). Insoweit folgt die Bestimmung

des Einzelfallbegriffes nach Maßgabe der Verwaltungspraxis der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weder einem materiellen

noch einem formellen Ansatz, sondern sie erfolgt anhand einer Abgrenzung

der zentralen Wertungsbegriffe ausweislich der Gesetzesmaterialien zum

Risikobegrenzungsgesetz (Bericht des Finanzausschusses zum RegE

Risikobegrenzungsgesetz, Bt.-Drs. 16/9821 v. 26. Juni 2008, S. 12)

'längerfristig angelegte Strategie' vs. 'punktuelle Einflussnahme' (vgl.

Hoppe/Michel, Acting in Concert in der Fassung des

Risikobegrenzungsgesetzes, BaFin-Journal 04/2010, S. 4). Vor diesem

Hintergrund ergibt sich, dass die im Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2012

und im Nachtrag hierzu vom 10. Juli 2012 vorgesehene

Stimmrechtskoordinierung gerade nicht auf eine nur punktuelle Einflussnahme

gerichtet ist, sondern eine längerfristig angelegte Strategie in Form einer

Umstrukturierungsstrategie verfolgt wird. Auch wenn in den

Gesetzesmaterialien zum Risikobegrenzungsgesetz ausgeführt wird, dass

regelmäßig weder einzelne Abstimmungen über unterschiedliche Gegenstände

noch wiederholte Abstimmungen zum selben Sachverhalt vom

Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 WpÜG erfasst sein sollen und

insbesondere die Abstimmung über mehrere Beschlussgegenstände der

Hauptversammlung alleine nicht zur Stimmrechtszurechnung führt (vgl.

Bericht des Finanzausschusses zum RegE Risikobegrenzungsgesetz, Bt.-Drs.

16/9821 v. 26. Juni 2008, S. 12), so ergibt sich vorliegend, dass die

vorgenannten Abstimmungsgegenstände der gemischten Bar- und

Sachkapitalerhöhung zur Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der

Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel, in die Zielgesellschaft, der weiteren

Umstrukturierungsmaßnahmen (Satzungsänderungen in Bezug auf Firma,

Unternehmensgegenstand und Sitz der Zielgesellschaft; Barkapitalerhöhung)

sowie die Umstände der Bestellung der Vorstände Hans-Joachim Kirchner und

Peter Naumann qualitativ hierüber hinausreichen und folglich der Regelfall

nicht mehr gegeben ist. Zum einen sind die vorgenannten einzelnen

Beschlussgegenstände in der Hauptversammlung von einer gewissen

Nachhaltigkeit, die die Annahme einer punktuellen Einflusswirkung als

ausgeschlossen erscheinen lassen; hieran ändert auch die hypothetische

Annahme nichts, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt gegenläufige

Beschlüsse gefasst werden könnten. Zum anderen steht zu erwarten, dass es,

um dafür Sorge tragen zu können, dass die Vorstände Hans-Joachim Kirchner

und Peter Naumann bis zum 30. Juni 2016 auch künftig zu Vorständen bestellt

werden bzw. bestellt bleiben, zu einer auch in Bezug auf künftige

Hauptversammlungen fortwährenden bzw. fortwirkenden Abstimmung über die

zielgerichtete Besetzung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft kommt, der

sodann seinerseits die Mitglieder des Vorstandes der Zielgesellschaft

bestellt. Denn anderweitig ist kein effektives Mittel ersichtlich, mit dem

sich das Tragen der Sorge verbindlich umsetzen ließe. Dabei ist

klarzustellen, dass Vereinbarungen über die Besetzung der Verwaltungsorgane

zwar regelmäßig kein abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG

darstellen; anders kann dies aber dann sein, wenn solche Vereinbarungen zu

einer anderweitigen strategischen Ausrichtung der Zielgesellschaft führen

(vgl. Bericht des Finanzausschusses zum RegE Risikobegrenzungsgesetz,

Bt.-Drs. 16/9821 v. 26. Juni 2008, S. 12; Diekmann, in: Baums/Thoma

(Hrsg.), WpÜG, 5. Lfg. (2011), § 30, Rn. 80) oder aber das zukünftige

Verhalten der Organmitglieder zum Gegenstand haben (Gaede, Koordiniertes

Aktionärsverhalten im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 2008, S. 225).

Sowohl insoweit als auch vor dem Hintergrund, dass es in Bezug auf die

Sorgetragung der erneuten Bestellung der Vorstände Kirchner und Naumann,

wiederholter Abstimmungen zu einer bestimmten Einzelfrage bedarf (vgl. dazu

v. Bülow, in: Hirte/v. Bülow (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl.

(2010), § 30, Rn. 240), ist von einer längerfristig angelegten Strategie

auszugehen. Ein Einzelfall i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG kommt nach

alldem nicht in Betracht.

Zugleich wird auch deutlich, dass die Verhaltenskoordinierung aufgrund der

vorgenannten Fortwirkungseffekte noch nicht beendet ist, obwohl der Inhalt

aus Ziffer II Nr. 7 und Nr. 8 des Nachtrages vom 10. Juli 2012 (vgl. B.

III.) auf den ersten Blick anderes vermuten lässt. Dies gilt selbst dann,

wenn die Verhaltenskoordinierung (alleine) im Hinblick auf die Einbringung

sämtlicher Geschäftsanteile an der Elan-Assekuranz-Service GmbH, Kiel,

durch die absehbare Eintragung der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung

im Handelsregister der Zielgesellschaft enden mag, da dann zumindest die

für das effektive Sorgetragen, dass die Vorstände Hans-Joachim Kirchner und

Peter Naumann auch künftig zu Vorständen bestellt werden bzw. bestellt

bleiben, zwangsläufig ein weiteres Koordinierungspotential erfordert,

welches wiederum gewichtige Zweifel am Gehalt v.a. der (deklaratorischen)

Aussage aus Ziffer II Nr. 7 des Nachtrages vom 10. Juli 2012, wonach die

gemeinsame Einflussnahme auf die Besetzung des Vorstandes der

Zielgesellschaft mit der bedingten Bestellung der Vorstände Hans-Joachim

Kirchner und Peter Naumann bis zum 30. Juni 2016 mit den

Aufsichtsratsbeschlüssen vom 29. Mai 2012 und 15. März 2012 erfüllt sind,

aufkommen lässt.

Ob darüber hinaus auch von einem Zusammenwirken mit dem Ziel einer

dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der

Zielgesellschaft in sonstiger Weise (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG)

auszugehen ist, bedarf vor dem Hintergrund, dass bereits ein Verständigen

über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG)

vorliegt, keiner abschließenden Entscheidung. Ein solches ist allerdings

(erneut) nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu

1.) selbst (noch) keine Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft hält.

Der Hinweis, wonach dies im Hinblick auf den Bieter gerade nicht

erforderlich ist (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 28. April 2009, S. 147) bezieht sich

insoweit auf beide Alternativen von § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG. Auch kann im

Zusammenhang mit § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG kein Einzelfall vorliegen,

der zu einer Ausnahme von der wechselseitigen Zurechnung führt, denn

hinsichtlich § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpÜG ist nach Maßgabe der

Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kein

Raum für eine nur punktuelle Einflussnahme, so dass die Einzelfallausnahme

in dieser Konstellation ohne eigenen Anwendungsbereich bleibt

(Hoppe/Michel, Acting in Concert in der Fassung des

Risikobegrenzungsgesetzes, BaFin-Journal 04/2010, S. 5).

b.

Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG.

aa.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle

rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber

von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach

§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden

Falles ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1.) tatsächlich

die Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Ausübung ihrer Stimmrechte an

der Zielgesellschaft ausübt. Aufgrund des geringen Stimmgewichts der

Antragstellerin zu 1.) kann diese keinen maßgeblichen Einfluss auf die

Entscheidungen im Hinblick auf die Zielgesellschaft nehmen. Hiervon ist

aufgrund der bestehenden Beteiligungsverhältnisse, die im Übrigen von den

bereits beschlossenen Kapitalerhöhungen in ihrer Gewichtung zueinander auch

nicht maßgeblich beeinträchtigt werden und wonach die Superior Private

Equity GmbH, Hamburg, alle wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die

Zielgesellschaft stets alleine treffen kann, auszugehen. Insoweit hält die

Superior Private Equity GmbH, Hamburg, derzeit rund 77,36 % der Stimmrechte

der Zielgesellschaft, wobei dieser Stimmrechtsanteil durch die gemischte

Bar- und Sachkapitalerhöhung alleine auf rund 65,85 % der Stimmrechte und

durch die zusätzliche Barkapitalerhöhung auf rund 59,86 % der Stimmrechte

verwässert würde. Demgegenüber steht eine Beteiligung der Antragstellerin

zu 1.) von derzeit 0 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft und nach

Durchführung der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung von rund 8,04 der

Stimmrechte bzw. nach Durchführung der zusätzlichen Barkapitalerhöhung von

rund 7,31 % der Stimmrechte. Zudem ist im Nachtrag zum Beteiligungsvertrag

vom 10. Juli 2012 festgelegt worden, dass die Superior Private Equity GmbH,

Hamburg, nicht dazu verpflichtet ist, ihr Verhalten mit anderen Parteien

des Beteiligungsvertrages abzustimmen. Die Antragstellerin zu 1.) und der

Antragsteller zu 2.) sind daher an der Ausübung der Kontrolle über die

Zielgesellschaft nicht beteiligt.

bb.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der

Antragstellerin zu 1.) und diejenigen der Inhaber der Aktien der

Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen

der Antragstellerin zu 1.), kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die

Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der

Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen

Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1.) nicht zu einem

materiellen Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird

durch die Einigung in Form des Abschlusses des Beteiligungsvertrages nicht

geändert, da das dominierende Vertragsmitglied, die Superior Private Equity

GmbH, Hamburg, bereits vor Abschluss des Beteiligungsvertrages über mehr

als 30 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit die

Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

ausübte.

Die außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade

nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen

Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der

Zielgesellschaft erwarten aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung zu

überdenken wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer/Häger (Hrsg.), WpÜG, 2. Aufl.

(2007), § 37, Rn. 56). Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden

Aktionären, die Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass

der formellen Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1.) gänzlich

oder teilweise abzubauen muss daher hinter dem Interesse der

Antragstellerin zu 1.), ein kostspieliges Pflichtangebot zu vermeiden,

zurückstehen.

cc.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36

Abs. 2 VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im

Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit

den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen

werden.

Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

aaa.

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §

36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors soll das Fortbestehen

des Befreiungsgrundes für die Zukunft sichergestellt werden. Bei einer

Änderung der derzeitigen Regelungen für das Stimmverhalten in der BHE

Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Ahrensburg, könnte sich die derzeitige

lediglich formelle Kontrollposition der Antragstellerin zu 1.) in eine

tatsächlichen Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition wandeln.

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors wird sichergestellt,

dass die Antragstellerin zu 1.) insoweit ihre Kontrollposition nicht

ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentliches Angebot

unterbreitet und ihnen damit die Möglichkeit zur Desinvestition gewährt zu

haben.

Durch die Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit auf in Abstimmung mit einem

oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der

vorherigen Regelungen verhindert werden.

Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und

angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Ein milderes und

genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt

verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es durch die

Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich, auf

unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

bbb.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2

Nr. 4 VwVfG.

Die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors verpflichtet die Antragstellerin zu

1.), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis,

jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der

vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und

dient damit der Umsetzung des Widerrufvorbehaltes. Mildere und

gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.

2.

Die weiteren Anträge des Antragstellers zu 2.) und der Antragstellerin zu

3.) sind dagegen unbegründet, denn der Antragsteller zu 2.) und die

Antragstellerin zu 3.) haben schon keine Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, so dass es keinen auf sie

bezogenen Pflichtenkreis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

gibt, von dem sie i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG befreit werden könnten.

Da der Antragsteller zu 2.) selbst nur 1416 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rund 0,27 % der Stimmrechte) hält, die Antragstellerin zu 3.)

ferner keine Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft, könnten der

Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin zu 3.) vorliegend nur dann die

Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt

haben, wenn der bereits auf die Antragstellerin zu 1.) zugerechnete

Stimmrechtsanteil von rund 86,82 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft

jeweils weiter auf sie zuzurechnen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Vorliegend wäre einzig in Betracht gekommen, dass eine Zurechnung der rund

86,82 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2 AktG und den Grundsätzen der sog.

Mehrmütterherrschaft auf den Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin

zu 3.) hätte erfolgen können, wenn also die Antragstellerin zu 1.) ein

Tochterunternehmen des Antragstellers zu 2.) und der Antragstellerin zu 3.)

wäre. Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft

kommt allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf

rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die

Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl.

BGHZ 62, 193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in:

Zöllner/Noack (Hrsg.), Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl.

(2010), § 17, Rn. 83, 91). Zu beachten ist jedoch, dass es in Fallen einer

paritätischen Beteiligung (50:50) wie vorliegend bei der Antragstellerin zu

1.) nicht automatisch zu einer Mehrmütterherrschaft kommt. In diesem Fall

besteht nicht schlechterdings ein faktischer Einigungszwang, da der Fall

auftreten kann, dass bei einer Pattsituation Gesellschafterbeschlüsse nicht

gefasst werden, so dass aus Sicht der Gesellschaft diese nicht von beiden

Gesellschaftern gemeinsam beherrscht wird, so dass in den Fällen der

paritätischen Beteiligung weitere Umstände vorliegen müssen (vgl.

Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

Stand: 28.04.2009, S. 139 f.). Solche weiteren Umstände fehlen nach Maßgabe

des Sachvortrages vorliegend, da es insbesondere nicht für eine

Koordinierung auf rechtlich gesicherter Grundlage ausreicht, dass sich der

Antragsteller zu 2.) und die Antragstellerin zu 3.) in Bezug auf die

Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der Elan-Assekuranz-Service GmbH,

Kiel, in die Zielgesellschaft tatsächlich und offenbar nur punktuell

verständigen konnten. Zudem führt der Umstand, wonach der Antragsteller zu

2.) und die Antragstellerin zu 3.) miteinander verheiratet sind, zu keiner

anderen Bewertung. Denn familiäre Bindungen alleine bewirken keinen

Gleichlauf der Interessen, der zu einem faktischen Einigungszwang führt

(vgl. Koppensteiner, in: Zöllner/Noack (Hrsg.), Kölner Kommentar zum

Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17, Rn. 66 m.w.N.).

Eppelborn, im September 2012

Cortas Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbH

Peter Naumann

Hiltrud Naumann



Ende der WpÜG-Meldung

11.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Berlin, Hamburg, Hannover im Regulierten Markt; Stuttgart im

Freiverkehr

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